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BGH Urteil vom 04.05.2000 – 1 StR 6/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
4. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Hehlerei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul,
Dr. Granderath,
Nack,
Dr. Wahl,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt und Rechtsanwältin
als Verteidiger des Angeklagten A. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Heilbronn vom 21. Mai 1999 mit den Feststellun-
gen aufgehoben, soweit der Angeklagte A. im Fall V der Ur-
teilsgründe (Nr. 4 der Anklage) freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die den Angeklagten K. betreffende Revision der Staatsan-
waltschaft wird verworfen.
Die Kosten dieser Revision und die diesem Angeklagten durch
dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen
der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staats-
anwaltschaft dagegen, daß das Landgericht die Angeklagten A. und K. im
Fall V der Urteilsgründe (Nr. 4 der Anklage) freigesprochen hat. Das vom Ge-
neralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet, soweit es den Ange-
klagten A. betrifft, hat aber bezüglich des Angeklagten K. keinen Erfolg.
I. Die gerichtlich zugelassene Anklage legt den Angeklagten folgenden
Sachverhalt zur Last:
Der Angeklagte K. erlangte in der Zeit vor dem 11. Juni 1998 vermut-
lich über den Zeugen S. Kenntnis davon, daß die ihm bekannte Familie
Y. , die er als wohlhabend einstufte, an dem genannten Tag an einer Hoch-
zeitsfeier teilnehmen würde. Daraufhin vereinbarte er mit Yi. unter Mitteilung
der erforderlichen Daten, daß dieser mit weiteren, bislang nicht ermittelten
Mittätern den Einbruch durchführen solle. Yi. wuchtete daraufhin am 11. Juni
1998 zwischen 21.30 und 23.30 Uhr in bewußtem und gewolltem Zusammen-
wirken mit den bislang nicht ermittelten Mittätern die Tür zur Wohnung der Fa-
milie Y. auf und entwendete dort verschiedene Goldschmuckstücke mit 14
bzw. 22 Karat. Anschließend händigte er die Beute an K. aus, der sie wieder-
um - kurz nach 23.50 Uhr - verabredungsgemäß dem Angeklagte A.
übergab. Dieser erzielte am folgenden Tag bei einem bislang nicht ermittelten
Abnehmer für die erbeuteten 89 Gramm Goldschmuck mit 22 Karat 1.200 DM
und für ebenfalls erbeutete 122,6 Gramm Goldschmuck mit 14 Karat 1.010 DM,
wovon K. in der Folgezeit insgesamt 1.700 DM an Yi. und dessen Mittäter
aushändigte.
Die Anklage würdigt dieses Handeln bei Yi. und K. als Wohnungs-
einbruchsdiebstahl, bei A. als gewerbsmäßige Bandenhehlerei. Insoweit wur-
de das gegen den Angeklagten Yi. gerichtete Verfahren nach § 154 Abs. 2
StPO vorläufig eingestellt.
II. Es mag dahinstehen, ob das angefochtene Urteil den Anforderungen
entspricht, die bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen, wie er bei je-
dem der Angeklagten erfolgt ist, an die Begründung zu stellen sind (vgl. BGHR
StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10). Es hat jedenfalls aus einem sachlich-
rechtlichen Grund keinen Bestand, soweit der Angeklagte A. freigesprochen
worden ist. Der Freispruch des Angeklagten K. hält hingegen der Nachprü-
fung stand; insoweit können sich etwaige Mängel der Urteilsabfassung nicht
ausgewirkt haben.
Bei beiden Angeklagten ist die Strafkammer rechtsfehlerfrei davon aus-
gegangen, daß der Goldschmuck, von dem in einem am Tage nach der Tat -
am 12. Juni 1998 um 16.34 Uhr - geführten Telefongespräch zwischen den An-
geklagten K. und A. die Rede war, nicht dem Einbruchsdiebstahl zum
Nachteil der Familie Yi. zuzuordnen gewesen sei. Hierbei durfte sie sich dar-
auf stützen, daß die Geschädigte die entwendeten Schmuckstücke nur sehr
summarisch zu beschreiben vermochte, weshalb die Identität des telefonisch
besprochenen und des entwendeten Goldschmucks nicht festgestellt werden
konnte (vgl. UA S. 40/41). Daher ist nicht zu beanstanden, daß das Gericht
annimmt, eine Beteiligung an diesem Einbruchsdiebstahl sei den Angeklagten
nicht nachzuweisen.
Den Urteilsgründen ist jedoch zu entnehmen, daß sich die Angeklagten
bei dem erwähnten Telefonat darüber unterhielten, wie Goldschmuck, "schwar-
ze Ware", die A. übernommen hatte, gewinnbringend zu verwerten sei. Bei
diesem Gespräch wies K. darauf hin, der Ankaufspreis müsse so bemessen
werden, "daß die Lieferanten immer wieder kommen und entsprechende Die-
besbeute anliefern" (UA S. 35/36). Diese Umstände legten die Annahme nahe,
der Angeklagte A. könne dieses Gold hehlerisch i. S. v. § 259 Abs. 1 StGB
erworben haben. Das gilt, wie die Revision zutreffend ausgeführt hat, unab-
hängig davon, ob es aus einem Einbruch bei der Familie Yi. oder aus einem
anderen Vermögensdelikt stammte. Diesen Gesichtspunkt, unter dem die ge-
richtlich zugelassene Anklage das dem Angeklagten A. zur Last gelegte
Verhalten ausdrücklich würdigt, hat die Strafkammer nicht erörtert. Das stellt
einen Mangel dar, auf dem der Freispruch dieses Angeklagten beruhen kann.
Was den Angeklagten K. angeht, ergibt sich ebenfalls aus den Fest-
stellungen, daß eine strafbare Teilnahme an dieser Hehlerei in Betracht kam.
Da, wie dargelegt, davon ausgegangen werden muß, daß das telefonisch be-
sprochene Gold nicht aus dem Einbruch bei der Familie Yi. stammte, sondern
aus einem sonstigen Vermögensdelikt, ist die Mitwirkung des Angeklagten K.
an der Verwertung von Hehlgut aber nicht Gegenstand der Urteilsfindung
(§ 264 Abs. 1 StPO); denn ihm legt die gerichtlich zugelassene Anklage ledig-
lich die Beteiligung an einem zum Nachteil der Familie Yi. begangenen Woh-
nungseinbruchsdiebstahl zur Last. Darüber, ob wegen des nunmehr angespro-
chenen Vorwurfs eine neue Anklage zu erheben oder - was im Hinblick auf die
heute rechtskräftig gewordene Verurteilung wegen anderer Taten zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren naheliegt - gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO zu verfahren ist, hat die Staatsanwaltschaft zu befinden.
Schäfer Maul Granderath
Nack Wahl