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BGH Urteil vom 04.05.2000 – I ZR 256/97
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: ja BGHR: ja
ja
UrhG §§ 16, 17 Abs. 2
Verkündet am: 4. Mai 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Parfumflakon
Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 2 UrhG ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, daß das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte ge- genüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berech- tigten in Verkehr gesetzten Waren zurücktreten muß. Der zur Weiterverbreitung Berechtigte – hier der Verkäufer von Parfum, das in einem urheberrechtlich ge- schützten Flakon abgefüllt ist – kann mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran ge- hindert werden, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich dar- zustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG verbun- den ist.
BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 – I ZR 256/97 – OLG Hamburg LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 4. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Raebel
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 25. September 1997 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Herstellerin hochwertiger Parfums – u.a. der Marke "Poi-
son" –, die sie über ein ausgewähltes Händlernetz vertreibt. Die Beklagte, die
nicht zu den Vertragshändlern der Klägerin gehört, bietet in ihren Kaffee-Filialge-
schäften ebenfalls das Parfum "Poison" an, das sie auf der Klägerin im einzelnen
nicht bekannten Wegen bezieht. Ihr Nebensortiment bewirbt sie mit einem Pro-
spekt, dem "T. Magazin". Dort fand sich im Herbst 1994 die nachstehend wie-
dergegebene Abbildung einer Flasche des Parfums "Poison":
Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Urheberrechts an dem Parfum-
flakon. Sie ist der Ansicht, es handele sich bei diesem von der französischen
Glaskünstlerin Véronique Monod geschaffenen Flakon um ein Werk der ange-
wandten Kunst. Frau Monod habe ihr, der Klägerin, umfassende ausschließliche
Nutzungsrechte an diesem Werk eingeräumt.
Die Klägerin hat die Beklagte – soweit in der Revisionsinstanz noch von Be-
deutung – wegen der Abbildung des Flakons auf Unterlassung in Anspruch ge-
nommen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Schutzfähigkeit des
Flakons in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten, die beanstandete Abbildung
stelle eine aufgrund der eingetretenen Erschöpfung zulässige Weiterverbreitung
dar. Im übrigen sei es rechtsmißbräuchlich, daß die Klägerin mit Hilfe des Urhe-
berrechts legale Parallelimporte zu unterbinden versuche.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte
keinen Erfolg (OLG Hamburg ZUM-RD 1998, 2).
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegeh-
ren weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin
aus § 97 Abs. 1 UrhG verneint und zur Begründung ausgeführt:
Es sei zweifelhaft, könne aber letztlich offenbleiben, ob der fragliche Flakon
als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz genieße. Denn im
Streitfall bestünden keine Bedenken, die Bestimmung des § 58 UrhG über die
Vervielfältigung und Verbreitung von Katalogbildern entsprechend anzuwenden
und dabei auch den Rechtsgedanken aus § 59 Abs. 1 UrhG über die Zulässigkeit
der Vervielfältigung und Verbreitung von Abbildungen von Werken, die sich blei-
bend an öffentlichen Straßen und Plätzen befinden, fruchtbar zu machen. Dies
habe zur Folge, daß die Abbildung des Flakons auch ohne Zustimmung der Klä-
gerin habe hergestellt und verbreitet werden dürfen. Dem könne nicht entgegen-
gehalten werden, daß Ausnahmevorschriften wie die urheberrechtlichen Schran-
kenbestimmungen einer analogen erweiternden Auslegung nicht zugänglich sei-
en. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach Ausnahmebestimmungen stets eng
auszulegen seien, gebe es nicht. Auch eine Ausnahmevorschrift sei der Analogie
zugänglich, soweit das ihr zugrundeliegende Prinzip auf einen nicht ausdrücklich
geregelten Fall Anwendung finden könne. Die Berufung der Klägerin auf das ihr
ausschließlich zustehende Vervielfältigungsrecht sei in der gegebenen Konstella-
tion nicht typisch. Das Interesse der Klägerin sei nicht auf den Handel mit urhe-
berrechtlich geschützten Gegenständen gerichtet. Vielmehr solle das visuelle Er-
scheinungsbild ihrer Produktlinie Allgemeingut werden. Daher sei die Abbildung
des Produkts im Rahmen des Vertriebs ein Vorgang, der den Vertriebspartnern
selbstverständlich gestattet sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß
der Klägerin gegenüber der Beklagten wegen der beanstandeten Vervielfältigung
und Verbreitung der Abbildungen des Flakons kein Anspruch aus § 97 Abs. 1
UrhG zusteht.
1. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob der in Rede stehende
Flakon als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz genießt (§ 2
Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG) oder nicht. Dementsprechend hat es auch keine weite-
ren tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob und gegebenenfalls in wel-
cher Hinsicht sich die Formgestaltung der Flasche von dem vorbekannten For-
menschatz abhebt. Unter diesen Umständen muß für das Revisionsverfahren da-
von ausgegangen werden, daß der Flakon als Werk der angewandten Kunst eine
persönliche geistige Schöpfung der mit der Formgestaltung beauftragten Künstle-
rin darstellt.
2. Mit der Herstellung und dem Vertrieb des fraglichen Prospekts hat die
Beklagte, soweit darin der Flakon abgebildet ist, grundsätzlich in das Vervielfälti-
gungs- und Verbreitungsrecht eingegriffen (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 UrhG). An
dem Flakon stehen der Klägerin – auch dies ist in Ermangelung entsprechender
Feststellungen im Berufungsurteil zu unterstellen – ausschließliche Nutzungs-
rechte zu. Dem steht der Umstand nicht entgegen, daß das Werk nicht in seiner
plastischen Körperform, sondern als Flächenabbildung vervielfältigt worden ist.
Jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den
menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar
zu machen, stellt eine Vervielfältigung i.S. des § 16 Abs. 1 UrhG dar (BGH, Urt. v.
1.7.1982 – I ZR 119/80, GRUR 1983, 28, 29 – Presseberichterstattung und
Kunstwerkwiedergabe II, m.w.N.). Dazu gehört auch die Vervielfältigung von kör-
perlichen Kunstwerken durch bildhafte Wiedergabe.
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich die Rechtmäßig-
keit des Verhaltens der Beklagten nicht aus einer entsprechenden Anwendung
a) Die Revision weist zunächst mit Recht darauf hin, daß die §§ 58, 59
UrhG wie alle auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden
Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG grundsätzlich eng auszulegen und
einer analogen Anwendung nur in seltenen Ausnahmefällen zugänglich sind (vgl.
BGHZ 50, 147, 152 – Kandinsky I; 58, 262, 265 – Landesversicherungsanstalt;
BGH, Urt. v. 1.7.1982 – I ZR 118/80, GRUR 1983, 25, 27 – Presseberichterstat-
tung und Kunstwerkwiedergabe I; GRUR 1983, 28, 29 – Presseberichterstattung
und Kunstwerkwiedergabe II; BGHZ 87, 126, 129 – Zoll- und Finanzschulen;
BGH, Urt. v. 18.4.1985 – I ZR 24/83, GRUR 1985, 874, 875, 876 – Schulfunksen-
dung; BGHZ 99, 162, 164 f. – Filmzitat; 114, 368, 371 – Liedersammlung; BGH,
Urt. v. 12.11.1992 – I ZR 194/90, GRUR 1993, 822, 823 – Katalogbild; BGHZ 123,
149, 155 f. – Verteileranlagen; 134, 250, 263 f. – CB-infobank I; 140, 183, 191 –
Elektronische Pressearchive). Dies hat seinen Grund weniger darin, daß Aus-
nahmevorschriften generell eng auszulegen wären, sondern beruht darauf, daß
mit den Schrankenbestimmungen das Ausschließlichkeitsrecht begrenzt wird, das
dem Urheber hinsichtlich der Verwertung seiner Werke an sich, und zwar dem
Grundsatz gemäß, daß der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke
tunlichst angemessen zu beteiligen ist, möglichst uneingeschränkt zusteht.
b) Nach § 58 UrhG ist es zulässig, öffentlich ausgestellte sowie zur öffentli-
chen Ausstellung oder zur Versteigerung bestimmte Werke der bildenden Künste
in Verzeichnissen, die zur Durchführung der Ausstellung oder Versteigerung vom
Veranstalter herausgegeben werden, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Auf
diese Regelung kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen.
Ob die unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 58 UrhG schon
daran scheitert, daß diese Bestimmung – wie im Schrifttum vertreten wird
(v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 58 Rdn. 2; Schricker/Vogel, Urheberrecht,
2. Aufl., § 58 UrhG Rdn. 10; a.A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheber-
recht, 9. Aufl., § 58 UrhG Rdn. 1) – nur auf Werke der bildenden Kunst im enge-
ren Sinne, dagegen nicht auf Werke der angewandten Kunst Anwendung findet,
erscheint zweifelhaft. Werke der angewandten Kunst zählen grundsätzlich ebenso
wie etwa Bilder, Skulpturen und Graphiken zu den Werken der bildenden Kunst
(vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG); bei ihnen kann ebenso wie bei Werken der reinen
Kunst das Bedürfnis bestehen, sie in einem Ausstellungs- oder Versteigerungs-
katalog abzubilden.
Die Frage bedarf aber vorliegend keiner Entscheidung. Denn § 58 UrhG ist
schon deswegen nicht anwendbar, weil es sich bei dem Flakon der Klägerin nicht
um ein öffentlich ausgestelltes oder versteigertes Werk und bei dem Werbepro-
spekt nicht um ein Verzeichnis handelt, das zur Durchführung einer Ausstellung
oder Versteigerung herausgegeben worden ist. Auch eine entsprechende Anwen-
dung dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht. Die gesetzliche Regelung ver-
folgt das Ziel, allen Beteiligten zu dienen: dem Veranstalter, dem in der Regel
keine Nutzungsrechte an den Ausstellungsstücken zustehen, dem Informations-
bedürfnis des Publikums und nicht zuletzt dem Interesse des Urhebers, die Publi-
zität und den Absatz der ausgestellten Werke zu fördern (vgl. Begründung zu
§ 59 des Regierungsentwurfs eines UrhG, BT-Drucks. IV/270, S. 76; BGH GRUR
1993, 822, 823 – Katalogbild, mit Anm. Jacobs; Schricker/Vogel aaO § 58 UrhG
Rdn. 3). Bei der Abbildung des Flakons in dem Werbeprospekt geht es dagegen
allein um das Absatzinteresse der Beklagten; an einer illustrierten Information
über das Werkschaffen des Urhebers ist ihr anders als dem Aussteller, der Aus-
stellungsstücke in einem Katalog zeigt, nicht gelegen. Damit fehlt eine Vergleich-
barkeit der Interessenlage, die neben einer bestehenden Regelungslücke Vor-
aussetzung für eine analoge Anwendung des § 58 UrhG wäre. Dementsprechend
hat der Senat die Katalogbildfreiheit nur auf den Katalog, nicht dagegen auf einen
Werbeprospekt erstreckt, auf dem ein zur Versteigerung stehendes Bild ebenfalls
abgedruckt war (BGH GRUR 1993, 822, 823 f. – Katalogbild).
c) Aus der Regelung des § 59 UrhG, nach der es zulässig ist, Abbildungen
von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen be-
finden, zu vervielfältigen und zu verbreiten, lassen sich keine Erkenntnisse für die
Beurteilung des Streitfalls gewinnen. Zwar geht es in dieser Bestimmung darum,
Gestaltungsformen, die – wie das Landgericht zutreffend bemerkt – für jedermann
ohne weiteres zugänglicher Bestandteil des öffentlichen Umfeldes sind, zur Wie-
dergabe mit bildlichen Mitteln freizugeben. Doch läßt sich der – einen ganz spezi-
ellen Tatbestand regelnden – gesetzlichen Bestimmung des § 59 UrhG kein der-
art weitreichender, allgemeine Geltung beanspruchender Rechtsgedanke ent-
nehmen, wonach an allgemein zugänglichen Gestaltungen durchweg ein den
Belangen des Urhebers vorzugswürdiges Freihalteinteresse der Öffentlichkeit an-
zuerkennen sei.
4. Auch wenn die (entsprechende) Anwendung der Schrankenbestimmun-
gen der §§ 58, 59 UrhG nicht in Betracht kommt, erweist sich das angefochtene
Urteil doch aus anderen Gründen als zutreffend (§ 563 ZPO).
a) Die beanstandete Wiedergabe des Flakons in dem Verkaufsprospekt
der Beklagten stellt keine Urheberrechtsverletzung dar, weil die Zustimmung des
Berechtigten zum Vertrieb der Flakons nicht nur den Weitervertrieb (§ 17 Abs. 2
UrhG), sondern auch eine werbliche Ankündigung mit umfaßt, die im Zusammen-
hang mit dem (zulässigen) Weitervertrieb steht und sich im Rahmen dessen hält,
was für einen solchen Vertrieb üblich ist.
Mit Recht weist die Revision allerdings darauf hin, daß sich die Beklagte oh-
ne Erfolg auf den Erschöpfungseinwand nach § 17 Abs. 2 UrhG beruft. Denn eine
Erschöpfung kann im Urheberrecht grundsätzlich nur hinsichtlich des Verbrei-
tungsrechts, nicht dagegen hinsichtlich des hier ebenfalls in Rede stehenden
Vervielfältigungsrechts eintreten (vgl. zu der Erwägung, auch das Recht der öf-
fentlichen Wiedergabe unterliege der Erschöpfung, BGH, Urt. v. 17.2.2000
– I ZR 194/97, Umdr. S. 11 ff. – Kabelweitersendung, m.w.N.). Die gesetzliche
Regelung in § 17 Abs. 2 UrhG ist jedoch Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes,
daß das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse
an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr ge-
setzten Waren zurücktreten muß (vgl. BGH, Urt. v. 6.3.1986 – I ZR 208/83, GRUR
1986, 736, 737 f. – Schallplattenvermietung). Innerhalb eines einheitlichen Wirt-
schaftsraums soll das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzte
Werkstück ungeachtet des urheberrechtlichen Schutzes frei zirkulieren dürfen.
Dem Berechtigten ist es unbenommen, die Erstverbreitung des Werkstücks zu
untersagen oder von einer angemessenen, auch diese Nutzung seines Werks be-
rücksichtigenden Vergütung abhängig zu machen. Hat er diese Zustimmung aber
erst einmal erteilt, soll es ihm verwehrt sein, mit Hilfe des Urheberrechts die wei-
teren Absatzwege dieser Ware zu kontrollieren.
Der mit der Erschöpfung verfolgte Zweck, die Verkehrsfähigkeit der Waren
sicherzustellen, betrifft im allgemeinen allein das Verbreitungsrecht. Der Ver-
kehrsfähigkeit dienen darüber hinaus aber auch Angebote und andere Werbe-
hinweise auf die angebotene Ware. Durch sie wird allerdings unter Umständen
nicht nur in das Verbreitungsrecht, sondern auch in andere urheberrechtliche
Verwertungsrechte eingegriffen. So liegt im Streitfall in der Abbildung der Ware in
einem Werbeprospekt eine Vervielfältigung des Flakons. Zeigt beispielsweise ei-
ne Buchhandlung in einem Prospekt oder einer Zeitungsanzeige die angebotenen
Bücher, liegt darin ebenfalls eine Vervielfältigung der auf dem Buchdeckel zu er-
kennenden Lichtbilder oder Lichtbildwerke; entsprechendes gilt für den in der An-
zeige eines Möbelgeschäfts zu erkennenden Designerstuhl oder den ausgefalle-
nen (urheberrechtlich geschützten) Vorhangstoff. In derartigen Fällen ist mit der
Ausübung des Verbreitungsrechts üblicherweise ein derartiger Eingriff in das Ver-
vielfältigungsrecht verbunden, der auch sonst nicht als eine gesondert zustim-
mungsbedürftige Nutzung angesehen wird. Vielmehr wird derjenige, der urheber-
rechtlich berechtigt ist, die Ware zu vertreiben, auch hinsichtlich der darüber hin-
ausgehenden, sich jedoch im Rahmen üblicher Absatzmaßnahmen haltenden
Nutzung ohne weiteres als berechtigt angesehen, ohne daß es der Konstruktion
einer – möglicherweise über mehrere Absatzstufen hinweg konkludent erteilten –
zusätzlichen Nutzungsrechtseinräumung bedürfte (vgl. hierzu Kur, GRUR Int.
1999, 24, 26 ff., die allerdings eine Gesetzesänderung für erforderlich hält).
Mit Recht weist die Revisionserwiderung auf eine insofern bestehende Pa-
rallele zum Markenrecht hin, wo allerdings der Erschöpfungseinwand nach neuem
anders als nach altem Recht (BGH, Urt. v. 10.4.1997 – I ZR 65/92, GRUR 1997,
629, 632 = WRP 1997, 742 – Sermion II) nicht mehr grundsätzlich auf das Ver-
breitungsrecht beschränkt ist und daher unmittelbar herangezogen wird. Aber be-
reits in der Rechtsprechung zum Warenzeichengesetz war anerkannt, daß nicht
nur das Recht, die markierte Ware weiterzuvertreiben, Gegenstand des zeichen-
rechtlichen Verbrauchs ist, sondern auch das Recht, die Marke in der Werbung
oder anderen Ankündigungen zu benutzen. Durch das Inverkehrbringen der mit
der Marke versehenen Waren werde, so hat der Bundesgerichtshof in den Ent-
scheidungen "Ankündigungsrecht I und II" ausgeführt, nicht nur das Erstvertriebs-
recht erschöpft, sondern auch das den Weitervertrieb durch entsprechende An-
kündigungen erst ermöglichende Ankündigungsrecht; ohne Nennung der Origi-
nalware, also ohne Anbringung der Marke auf Ankündigungen, Preislisten, Ge-
schäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen, sei der bestim-
mungsgemäße Weitervertrieb praktisch nicht möglich (BGH, Urt. v. 30.4.1987
– I ZR 39/85, GRUR 1987, 707, 708; Urt. v. 30.4.1987 – I ZR 237/85, GRUR
1987, 823, 824; vgl. auch Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 24 Rdn. 5).
Ebenso hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 7
MarkenRL entschieden, daß es dem Markeninhaber als eine Folge der Erschöp-
fung unmöglich gemacht werden solle, die nationalen Märkte abzuschotten und
dadurch die Beibehaltung eventueller Preisunterschiede zwischen den Mitglied-
staaten zu fördern. Wäre – so hat der Gerichtshof ausgeführt – das Recht, die
Benutzung der Marke zur Ankündigung des weiteren Vertriebs zu verbieten, nicht
ebenso erschöpft wie das Recht, den Wiederverkauf zu verbieten, so würde die-
ser Wiederverkauf erheblich erschwert und der mit dem Erschöpfungsgrundsatz
verfolgte Zweck verfehlt. Daher könne der Markeninhaber den Wiederverkäufer,
der gewöhnlich Artikel gleicher Art (nicht notwendig gleicher Qualität) wie die mit
der Marke versehenen Waren vertreibt, nicht daran hindern, die Marke im Rah-
men der für seine Branche üblichen, den Ruf der Marke nicht erheblich beein-
trächtigenden Werbeformen zu benutzen, um der Öffentlichkeit den weiteren Ver-
trieb dieser Waren anzukündigen (EuGH, Urt. v. 4.11.1997 – Rs. C-337/95, Slg.
1997,
I-6013
= GRUR Int. 1998, 140, 143 = WRP 1998, 150 Tz. 37 f. – Parfums Christian
Dior/Evora; vgl. auch EuGH, Urt. v. 11.7.1996 – Rs. C-427/93, C-429/93 und
C-436/93, Slg. 1996, I-3457 = GRUR Int. 1996, 1144, 1146 f. = WRP 1996, 880
Tz. 26 ff. – Bristol-Myers Squibb). Darüber hinaus hat der Gerichtshof in einem
ebenfalls die Klägerin des vorliegenden Verfahrens betreffenden Fall klargestellt,
daß der Hersteller auch einen eventuell bestehenden urheberrechtlichen Schutz
der Produktausstattung nicht einsetzen könne, um die Vertriebswege zu kontrol-
lieren: Der durch das Urheberrecht hinsichtlich der Abbildung von geschützten
Werken im Werbematerial des Wiederverkäufers gewährte Schutz könne jeden-
falls nicht weitergehen als der Schutz, den ein Markenrecht seinem Inhaber unter
denselben Umständen gewährt (EuGH Slg. 1997, I-6013 = GRUR Int. 1998, 140,
144 = WRP 1998, 150 Tz. 58 – Parfums Christian Dior/Evora; hierzu eingehend
Kur, GRUR Int. 1999, 24 ff.).
Ohne Erfolg weist die Revision in diesem Zusammenhang darauf hin, daß im
Gemeinschaftsrecht nur dann von einer Erschöpfung der marken- und urheber-
rechtlichen Befugnisse ausgegangen werde, wenn der Wiederverkäufer gewöhn-
lich Artikel der gleichen Art vertreibe. Dem unstreitigen Sachvortrag läßt sich
nämlich entnehmen, daß die Beklagte neben Kaffee ein weitgefächertes, wech-
selndes Nebensortiment führt, das in nicht unerheblichem Umfang auch Parfums
umfaßt.
Diese Grundsätze sind auch für das nationale Urheberrecht von Bedeutung.
Denn das nationale Urheberrecht möchte die Verkehrsfähigkeit der einmal mit
Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebrachten Waren ebenso sichern, wie
die Bestimmungen des EG-Vertrages die Verkehrsfähigkeit der Güter innerhalb
des Binnenmarktes gewährleisten sollen. Die dargestellten Grundsätze sind da-
her dort heranzuziehen, wo die Gestaltung eines Produkts urheberrechtlichen
Schutz genießt und insofern in seinen Wirkungen mit einem markenrechtlichen
Schutz der Ausstattung verglichen werden kann. Könnte hier der Hersteller mit
Hilfe des Urheberrechts eine übliche werbende Ankündigung des Produkts unter-
binden, wäre ihm ein Instrument zur Kontrolle des Weitervertriebs an die Hand
gegeben, über das er im Interesse der Verkehrsfähigkeit der mit seiner Zustim-
mung in Verkehr gebrachten Waren gerade nicht verfügen soll. Insofern ist der
vorliegende Fall dem Sachverhalt nicht vergleichbar, der der Senatsentscheidung
"Bedienungsanweisung" zugrunde lag (BGH, Urt. v. 10.10.1991 – I ZR 147/89,
GRUR 1993, 34). Dort hatte ein Händler, der – lediglich mit einer Bedienungsan-
weisung in englischer Sprache ausgestattete – reimportierte Motorsägen vertrieb,
die deutschsprachige Bedienungsanweisung des Herstellers kopiert, um sie den
reimportierten Sägen beizulegen. Sein Einwand, der Hersteller setze das Urhe-
berrecht mißbräuchlich ein, um die Vertriebswege zu kontrollieren, fand in jenem
Verfahren
– mit Recht – kein Gehör. Denn dort betraf der Eingriff in das Urheberrecht nicht
die weiterzuvertreibende Ware.
b) Findet der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch
schon im nationalen Urheberrecht keine Grundlage, kommt es nicht darauf an, ob
im Streitfall – was die Revision in Abrede stellen möchte – ein grenzüberschrei-
tender Warenverkehr berührt ist, was zweifelhaft sein könnte, wenn die Beklagte
das Parfum der Marke Dior im Inland erwirbt. Damit kann auch offenbleiben, ob
durch die mit der Klage beanspruchten weitergehenden Rechte die Freiheit des
Warenverkehrs in der Europäischen Union in unzulässiger Weise beschränkt
würde (Art. 28, 30 EG).
III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann
Starck
Bornkamm
Büscher
RiBGH Raebel infolge Urlaubs an der Unter- schriftsleistung verhindert.
ist
Erdmann