Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.05.2000 – IX ZB 34/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Mai 2000

in dem Gesamtvollstreckungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Sto-

dolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Prof. Dr. Wagenitz

am 4. Mai 2000

beschlossen:

Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des

8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom

6. Dezember 1999 wird auf Kosten des Verwalters als unzulässig

verworfen.

Der Streitwert für die Beschwerdeinstanz wird auf 17.925,02 DM

festgesetzt.

Gründe

Die außerordentliche Beschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidun-

gen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof

gemäß § 1 Abs. 3 GesO i.V.m. § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Die

Voraussetzungen einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" sind nicht gegeben. Daß

das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, die bei ihm eingelegte sofortige

weitere Beschwerde sei vom Gesetz nicht eröffnet, weil § 20 GesO eine weite-

re Beschwerde gegen Entscheidungen, die das Gesamtvollstreckungsverfah-

ren betreffen, nicht vorsehe, ist nicht "greifbar gesetzwidrig", entspricht viel-

mehr der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschluß vom

14. November 1996 - IX ZB 89/96, ZIP 1996, 2174; vom 2. Juli 1998 - IX ZB

33/98, ZIP 1999, 319).

Kreft Stodolkowitz Zugehör

Ganter Wagenitz