BGH Beschluss vom 04.05.2000 – IX ZB 34/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Mai 2000
in dem Gesamtvollstreckungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Sto-
dolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Prof. Dr. Wagenitz
am 4. Mai 2000
beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des
8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
6. Dezember 1999 wird auf Kosten des Verwalters als unzulässig
verworfen.
Der Streitwert für die Beschwerdeinstanz wird auf 17.925,02 DM
festgesetzt.
Gründe
Die außerordentliche Beschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidun-
gen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof
gemäß § 1 Abs. 3 GesO i.V.m. § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Die
Voraussetzungen einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" sind nicht gegeben. Daß
das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, die bei ihm eingelegte sofortige
weitere Beschwerde sei vom Gesetz nicht eröffnet, weil § 20 GesO eine weite-
re Beschwerde gegen Entscheidungen, die das Gesamtvollstreckungsverfah-
ren betreffen, nicht vorsehe, ist nicht "greifbar gesetzwidrig", entspricht viel-
mehr der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschluß vom
14. November 1996 - IX ZB 89/96, ZIP 1996, 2174; vom 2. Juli 1998 - IX ZB
33/98, ZIP 1999, 319).
Kreft Stodolkowitz Zugehör
Ganter Wagenitz