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BGH Beschluss vom 04.05.2000 – IX ZR 244/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,

Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Prof. Dr. Wagenitz

am 4. Mai 2000

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 1999 wird nicht

angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 1.312.656,47 DM.

Gründe

Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-

deutung auf, und die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg

(§ 554 b ZPO).

Die Auslegung des Tatrichters, daß sich der Schuldner in den Grund-

schuldbestellungsurkunden wegen der Beträge aus den Grundschulden nur

einmal der Zwangsvollstreckung habe unterwerfen wollen, und zwar entweder

in die belasteten Grundstücke oder in sein gesamtes übriges Vermögen, ist

rechtsfehlerfrei und deshalb in der Revisionsinstanz bindend.

Die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens (§ 2 AnfG) kann im vor-

liegenden Fall so lange nicht angenommen werden, als die Klägerin nicht aus

den zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschulden vollstreckt hat. Selbst

wenn man von ihrem beweisbewehrten Vortrag ausgeht, daß sie nach den jet-

zigen Marktverhältnissen aus den - voll valutierenden - Grundschulden mit ei-

nem Nennwert von 1,55 Mio. DM nur 1,4 Mio. DM erlösen wird, ist der sich

daraus ergebende Ausfall nicht so markant, daß mit überwiegender Wahr-

scheinlichkeit (zu diesem Erfordernis vgl. Huber, Anfechtungsgesetz 9. Aufl.

§ 2 Rdn. 28; Paulus, in: Kübler/Prütting, InsO § 2 AnfG Rdn. 21) gesagt werden

könnte, die Zwangsversteigerung werde zu keiner vollständigen Befriedigung

der Klägerin führen.

Kreft

Stodolkowitz

Zugehör

Ganter

Wagenitz