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BGH Beschluss vom 04.05.2000 – IX ZR 244/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Prof. Dr. Wagenitz
am 4. Mai 2000
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 1999 wird nicht
angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 1.312.656,47 DM.
Gründe
Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-
deutung auf, und die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg
(§ 554 b ZPO).
Die Auslegung des Tatrichters, daß sich der Schuldner in den Grund-
schuldbestellungsurkunden wegen der Beträge aus den Grundschulden nur
einmal der Zwangsvollstreckung habe unterwerfen wollen, und zwar entweder
in die belasteten Grundstücke oder in sein gesamtes übriges Vermögen, ist
rechtsfehlerfrei und deshalb in der Revisionsinstanz bindend.
Die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens (§ 2 AnfG) kann im vor-
liegenden Fall so lange nicht angenommen werden, als die Klägerin nicht aus
den zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschulden vollstreckt hat. Selbst
wenn man von ihrem beweisbewehrten Vortrag ausgeht, daß sie nach den jet-
zigen Marktverhältnissen aus den - voll valutierenden - Grundschulden mit ei-
nem Nennwert von 1,55 Mio. DM nur 1,4 Mio. DM erlösen wird, ist der sich
daraus ergebende Ausfall nicht so markant, daß mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit (zu diesem Erfordernis vgl. Huber, Anfechtungsgesetz 9. Aufl.
könnte, die Zwangsversteigerung werde zu keiner vollständigen Befriedigung
der Klägerin führen.
Kreft
Stodolkowitz
Zugehör
Ganter
Wagenitz