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BGH Beschluss vom 04.05.2000 – VII ZB 24/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2000 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr.

Kuffer und Dr. Kniffka

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des

7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. August

1999 aufgehoben.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das

Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom

13. November 1998 gewährt.

Gründe

1. Auf Antrag der Klägerin ist die Frist zur Begründung ihrer Berufung

zunächst bis zum 29. Januar 1999 verlängert worden. Mit Schriftsatz von die-

sem Tage hat sie mit Einverständnis des Beklagten eine weitere Fristverlänge-

rung beantragt, die ihr auch bewilligt worden ist. Allerdings ist die weitere Frist-

verlängerung nicht, wie von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt, der den

Antrag nicht selbst unterschrieben hatte, beabsichtigt und bei dessen Mitar-

beiterin veranlaßt, bis zum 15. Februar, sondern nur bis zum 5. Februar ge-

währt worden. Dies beruhte darauf, daß im Schriftsatz der Klägerin versehent-

lich der 5. Februar als das beantragte Fristende angegeben worden war.

2. Das Berufungsgericht hat den fristgerecht eingegangenen Wiederein-

setzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Es sei nicht vor-

getragen, daß dem antragstellenden Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein

Irrtum, der übrigens die Klägerin ohnehin nicht hätte entlasten können, unter-

laufen sei. Ferner liege ein zurechenbarer Fehler darin, daß die alte Frist bis

zum 29. Januar 1999 gelöscht und die beabsichtigte, wenn auch tatsächlich

nicht beantragte, erneute Frist zum 15. Februar eingetragen worden sei, ohne

die Entscheidung des Gerichts abzuwarten.

3. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Der Klägerin ist unter Aufhe-

bung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gemäß § 233 ZPO zu gewähren, weil die Versäumung der Frist zur Begrün-

dung der Berufung nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten

beruht, das sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müßte.

a) Für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags ist maßgeblich die

Versäumung der gewährten Frist. Erwägungen, ob bei richtiger Beantragung

der gewünschten Frist die Fristversäumung hätte vermieden werden können

und die Versäumung der gewährten Frist deshalb auf einem vermeidbaren Irr-

tum des Rechtsanwalts bei Antragstellung beruhte, sind hypothetischer Art. Auf

sie kann es deshalb nicht ankommen.

b) Der verspätete Eingang der Berufungsbegründung ist weder auf einen

vermeidbaren Irrtum des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin noch auf die

Löschung der am 29. Januar 1999 ablaufenden Frist zurückzuführen. Die Ver-

spätung hat sich daraus ergeben, daß der im übrigen zuverlässigen Büroange-

stellten B. beim Schreiben des Schriftsatzes mit dem Verlängerungsantrag ein

Schreibfehler unterlaufen ist. Dieser hat dazu geführt, daß entsprechend dem

im Verlängerungsantrag angegebenen Datum die Frist bis zum 5. Februar

1999 verlängert worden ist, während im Fristenkalender die gewünschte Frist

vermerkt wurde. Die weitere Folge war, daß die Akten falsch verwaltet, nämlich

nicht rechtzeitig vor Ablauf der bis zum 5. Februar 1999 verlängerten Frist zur

weiteren Bearbeitung dem Rechtsanwalt wieder vorgelegt worden sind. Diesen

trifft hieran kein Verschulden. Es liegt ein bloßes Büroversehen der ansonsten

ohne Beanstandungen arbeitenden Büroangestellten vor, das der Klägerin

nicht als ein Verschulden im Sinne der §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.

Ullmann Hausmann Wiebel

Kuffer Kniffka