BGH Beschluss vom 04.05.2000 – VII ZB 24/99
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2000 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr.
Kuffer und Dr. Kniffka
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des
7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. August
1999 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das
Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom
13. November 1998 gewährt.
Gründe
1. Auf Antrag der Klägerin ist die Frist zur Begründung ihrer Berufung
zunächst bis zum 29. Januar 1999 verlängert worden. Mit Schriftsatz von die-
sem Tage hat sie mit Einverständnis des Beklagten eine weitere Fristverlänge-
rung beantragt, die ihr auch bewilligt worden ist. Allerdings ist die weitere Frist-
verlängerung nicht, wie von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt, der den
Antrag nicht selbst unterschrieben hatte, beabsichtigt und bei dessen Mitar-
beiterin veranlaßt, bis zum 15. Februar, sondern nur bis zum 5. Februar ge-
währt worden. Dies beruhte darauf, daß im Schriftsatz der Klägerin versehent-
lich der 5. Februar als das beantragte Fristende angegeben worden war.
2. Das Berufungsgericht hat den fristgerecht eingegangenen Wiederein-
setzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Es sei nicht vor-
getragen, daß dem antragstellenden Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein
Irrtum, der übrigens die Klägerin ohnehin nicht hätte entlasten können, unter-
laufen sei. Ferner liege ein zurechenbarer Fehler darin, daß die alte Frist bis
zum 29. Januar 1999 gelöscht und die beabsichtigte, wenn auch tatsächlich
nicht beantragte, erneute Frist zum 15. Februar eingetragen worden sei, ohne
die Entscheidung des Gerichts abzuwarten.
3. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Der Klägerin ist unter Aufhe-
bung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß § 233 ZPO zu gewähren, weil die Versäumung der Frist zur Begrün-
dung der Berufung nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten
beruht, das sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müßte.
a) Für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags ist maßgeblich die
Versäumung der gewährten Frist. Erwägungen, ob bei richtiger Beantragung
der gewünschten Frist die Fristversäumung hätte vermieden werden können
und die Versäumung der gewährten Frist deshalb auf einem vermeidbaren Irr-
tum des Rechtsanwalts bei Antragstellung beruhte, sind hypothetischer Art. Auf
sie kann es deshalb nicht ankommen.
b) Der verspätete Eingang der Berufungsbegründung ist weder auf einen
vermeidbaren Irrtum des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin noch auf die
Löschung der am 29. Januar 1999 ablaufenden Frist zurückzuführen. Die Ver-
spätung hat sich daraus ergeben, daß der im übrigen zuverlässigen Büroange-
stellten B. beim Schreiben des Schriftsatzes mit dem Verlängerungsantrag ein
Schreibfehler unterlaufen ist. Dieser hat dazu geführt, daß entsprechend dem
im Verlängerungsantrag angegebenen Datum die Frist bis zum 5. Februar
1999 verlängert worden ist, während im Fristenkalender die gewünschte Frist
vermerkt wurde. Die weitere Folge war, daß die Akten falsch verwaltet, nämlich
nicht rechtzeitig vor Ablauf der bis zum 5. Februar 1999 verlängerten Frist zur
weiteren Bearbeitung dem Rechtsanwalt wieder vorgelegt worden sind. Diesen
trifft hieran kein Verschulden. Es liegt ein bloßes Büroversehen der ansonsten
ohne Beanstandungen arbeitenden Büroangestellten vor, das der Klägerin
Ullmann Hausmann Wiebel
Kuffer Kniffka