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BGH Urteil vom 04.05.2000 – VII ZR 258/98

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 4. Mai 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Juni 1998 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als der Feststellungsantrag der Kläge-

rin abgewiesen worden ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Hannover vom 3. März 1994 wird auch insoweit

zurückgewiesen, als dem Feststellungsbegehren der Klägerin

stattgegeben worden ist (Ziffer 2 des landgerichtlichen Tenors).

Die Klägerin trägt 3 % der Kosten des Berufungsverfahrens. Im

übrigen trägt der Beklagte die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten wegen Baumängeln an einem Supermarkt. Der be-

klagte Architekt ist wegen fehlerhafter Planung und Bauüberwachung zur Zah-

lung von Schadensersatz verurteilt worden. Die Klägerin begehrt darüber hin-

aus die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, alle Schäden aus seinen

Planungs- und Aufsichtsfehlern im Zusammenhang mit einer fehlenden Dich-

tungsfolie sowie einer fehlerhaften Dehnungsfuge zu ersetzen. Ihre Mieterin

habe mit Schreiben vom 13. April 1992 Schadensersatzforderungen und eine

Mietzinsminderung näher dargelegt.

Das Landgericht hat dem Feststellungsbegehren stattgegeben, das Be-

rufungsgericht dagegen nicht. Hiergegen wendet sich die Revision der Kläge-

rin.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist be-

gründet.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die infolge der Fehler des

Beklagten erforderlichen Sanierungsarbeiten spätestens Anfang März 1995

abgeschlossen worden. Wenn die Mieterin des Supermarktes gleichwohl seit-

dem keinen Schaden aus Behinderungen durch die Sanierungsarbeiten ge-

genüber der Klägerin angemeldet habe, sei davon auszugehen, daß auch

künftig solche Ansprüche nicht mehr geltend gemacht würden. Stelle sich im

Prozeß heraus, daß Folgeschäden nicht mehr zu gewärtigen seien, erledige

sich die Hauptsache hinsichtlich des Feststellungsbegehrens. Da die Klägerin

die Feststellungsklage nicht für erledigt erklärt habe, sei diese abzuweisen.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nachdem die Planungs- und Aufsichtsfehler des Beklagten feststehen,

hat dieser auch für den weiteren daraus sich ergebenden Schaden einzuste-

hen. Davon geht zu Recht auch das Berufungsgericht aus. Das Landgericht hat

dazu festgestellt, es sei unstreitig, daß weiterer Schaden durch Ausfall von

Mieten und durch weitere Ersatzansprüche entstehen werde. Dann ist der

Feststellungsanspruch, da auch seine weiteren Voraussetzungen gegeben

sind, begründet. Das Berufungsgericht hat entgegenstehende Feststellungen

hierzu nicht getroffen.

Die Begründung des Berufungsgerichts erschöpft sich in Vermutungen,

die seine Entscheidung nicht tragen und das Urteil des Landgerichts nicht in

Frage stellen können. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist in seinem

Bestand unabhängig davon, ob die Mieterin nach 1995 bei der Klägerin Schä-

den erneut "angemeldet" hat.

III.

Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, hat der Senat selber in

der Sache zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO).

Ullmann Hausmann Wiebel

Kuffer Kniffka