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BGH Beschluss vom 05.05.2000 – 2 ARs 108/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 108/00 2 AR 67/00

BESCHLUSS

vom

5. Mai 2000

in der Bewährungssache

betreffend

Az.: 33 AR 2/00 Amtsgericht Göttingen Az.: 51 Ls 14 Js 23/94 51 (40/95) Amtsgericht Essen Az.: 3 BRs 30/97 Amtsgericht Duderstadt Az.: 9 BRs 75/99 Amtsgericht Northeim

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 5. Mai 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die

Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das

Amtsgericht Göttingen.

Gründe:

Die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2

StPO). Die Bindung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt hier nicht vor. Das

Fehlen besonderer Gründe, die eine Abgabe an das Wohnsitzgericht als

zweckmäßig erscheinen lassen, reicht für die Annahme von Willkür nicht aus

(ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200), ebenso wenig der be-

vorstehende Ablauf der Bewährungsfrist.

Jähnke Detter Bode

Otten Rothfuß