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BGH Beschluss vom 05.05.2000 – 2 ARs 108/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Mai 2000
in der Bewährungssache
betreffend
Az.: 33 AR 2/00 Amtsgericht Göttingen Az.: 51 Ls 14 Js 23/94 51 (40/95) Amtsgericht Essen Az.: 3 BRs 30/97 Amtsgericht Duderstadt Az.: 9 BRs 75/99 Amtsgericht Northeim
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 5. Mai 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die
Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das
Amtsgericht Göttingen.
Gründe:
Die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2
StPO). Die Bindung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt hier nicht vor. Das
Fehlen besonderer Gründe, die eine Abgabe an das Wohnsitzgericht als
zweckmäßig erscheinen lassen, reicht für die Annahme von Willkür nicht aus
(ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200), ebenso wenig der be-
vorstehende Ablauf der Bewährungsfrist.
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß