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BGH Beschluss vom 05.05.2000 – 2 ARs 111/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 111/00 2 AR 59/00

BESCHLUSS

vom

5. Mai 2000

in der Strafanzeigesache

gegen

wegen Verdachts von Tötungsdelikten u.a.

u.a. zum Nachteil des deutschen Staatsangehörigen R.

Az.: 1 Kap AR 91/99 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 5. Mai 2000 beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß

§ 13 a StPO dem Landgericht Nürnberg-Fürth übertragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts

nach § 13a StPO sind gegeben. Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen dieses

Verfahrens lediglich zu prüfen, ob die zu verfolgende Tat der deutschen Ge-

richtsbarkeit unterliegt und ob es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung

an einem (örtlich) zuständigen Gericht fehlt. Beides ist der Fall.

Die Geltung des deutschen Strafrechts für die Verfolgung und Ahndung

der behaupteten Taten ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, soweit sich die

Vorwürfe gegen den Beschuldigten T. richten, der ausweislich des

Sachvortrags in der Strafanzeige (Bl. 11 d.A.) deutscher Staatsangehöriger

sein soll. Auch soll R. , eines der Tatopfer, die deutsche Staatsangehö-

rigkeit besessen haben (S. 10 der Strafanzeige in Verbindung mit dem Sende-

manuskript - Hörfunk des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 31. August

1999; Bl. 14ff., 16 d.A.). Insoweit ist die deutsche Gerichtsbarkeit durch § 7

Abs. 1 StGB begründet. Die Taten waren nach deutschem wie auch nach dem

Recht des Tatorts mit Strafe bedroht. Nachfolgende Amnestien sind auf die

Entscheidung, ob die deutsche Gerichtsbarkeit nach § 7 Abs. 1 StGB gegeben

ist, ohne Einfluss."

Dem schließt sich der Senat an.

Jähnke Detter Bode

Otten Rothfuß