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BGH Urteil vom 08.05.2000 – II ZR 144/98

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 8. Mai 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die

Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. März 1998 unter Zu-

rückweisung der weitergehenden Revision und der Anschlußrevi-

sion im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Ziffer II des

Tenors die Beklagten zur Zahlung von mehr als 3.145,90 DM mit

Zinsen und in Ziffer III die Beklagten zu 2 und 3 zur Zahlung von

weiteren 32.902,50 DM samt anteiligen Zinsen verurteilt wurden.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die in Liquidation befindliche Klägerin macht gegen die Beklagten restli-

che Zahlungsansprüche aus einem notariellen Vertrag und einer weiteren Ver-

einbarung geltend.

Die Beklagten zu 2 und 3 waren ursprünglich Gesellschafter und Ge-

schäftsführer der Klägerin und Gesellschafter der Rechtsvorgängerin der Be-

klagten zu 1, die ab 26. März 1993 noch 50 % der Anteile an der Klägerin hielt.

Im August 1993 erwarb der nunmehrige Liquidator der Klägerin, J.

T. , zu diesem Zeitpunkt Inhaber der anderen 50 %, von der Beklagten

zu 1 die restlichen Anteile im Nominalwert von 300.000,-- DM. Vereinbart wur-

de ein Kaufpreis von 100.000,-- DM. In § 3 Abs. 2 des notariellen Vertrages

vom 19. August 1993 heißt es:

"Der Verkäufer sichert zu und leistet Gewähr dafür, daß For- derungen der Gesellschaft gegenüber dem Verkäufer sowie dessen Gesellschaftern, die zum Übertragungsstichtag insge- samt 1.261.247,93 DM betragen, in der nachfolgend be- schriebenen Weise getilgt werden; Grundlage für die im fol- genden aufgeführten Tilgungen ist die Entwurfsbilanz der Ge- sellschaft zum 31. Dezember 1992 laut Prüfung durch die B. H. Revision- und Treuhandgesellschaft (Anl. 1)."

Bei der Anlage 1 handelt es sich um eine Bilanz der Klägerin zum

31. Dezember 1992, die einen Bilanzgewinn von 44.302,86 DM ausweist.

In den Buchstaben a bis c des Vertrages sind einzelne Tilgungsleistun-

gen aufgeführt, so etwa der sich aus dem Verkauf des Anlagevermögens der

Beklagten zu 1 ergebende Betrag, deren Gewinn für das Jahr 1992, ferner die

Abtretung von persönlichen Ansprüchen der Beklagten zu 2 und 3 auf Erstat-

tung von Einkommenssteuer und die Zahlung von Tantiemen.

Bisher sind unstreitig Tilgungen in Höhe von 1.010.376,60 DM erfolgt.

Die Klägerin macht im wesentlichen die Differenz zwischen diesem Betrag und

dem in dem notariellen Vertrag festgestellten Schuldsaldo geltend. Gegenstand

des Rechtsstreits sind nach inzwischen unstreitiger Aufrechnung der Beklagten

mit Forderungen in Höhe von 30.849,12 DM noch die Fragen, welche Bilanz für

die Bemessung der Tilgungsleistungen maßgeblich ist, ob diese überhaupt zu

erbringen und - gegebenenfalls - ob die vereinbarten Geschäftsführerabfindun-

gen brutto oder netto zur Tilgung einzusetzen sind. Die Beklagten berufen sich

darauf, daß J. T. am 5. August 1993 einen Scheck in Höhe von

60.000,-- DM auf ein Konto der Beklagten zu 1 gezogen und die Klägerin hier-

aus Zahlung erhalten hat. Nach ihrer Darstellung ist diese Summe bei der Er-

mittlung des Schuldsaldos im notariellen Vertrag nicht berücksichtigt worden.

Darüber hinaus nimmt die Klägerin die Beklagten auf Zahlung von

32.902,50 DM aus einem in mehreren textlichen Fassungen vorliegenden

Schuldanerkenntnis in Anspruch. Das Schriftstück mit dem Briefkopf der Kläge-

rin ist adressiert an die Beklagte zu 1, zu Händen der Beklagten zu 2 und 3. Es

lautet wie folgt:

"Vereinbarung

Sehr geehrte Herren,

seitens der M. ... GmbH besteht eine offene Forderung an Ihre Gesellschaft in Höhe von 32.902,50 DM. Diese Forde- rung wird von Ihnen anerkannt. Während unserer letzten Ge- spräche haben wir vereinbart, daß Sie uns zur Tilgung dieser Forderung Ihre persönlichen Einkommenssteuerrückerstat- tungsansprüche für das Jahr 1993, die sich aus Abfindungs- zahlungen an Sie ergeben, abtreten und zwar in Höhe dieser Forderung, einschließlich aufgelaufener Verzinsung. Sie

stimmen gleichzeitig zu, die notwendigen Formulare hierfür zu unterzeichnen."

Die als Anlage K 4 vorgelegte Version, datiert auf den 1. September

1993, ist - für die Klägerseite - von T. unterzeichnet. Im rechten unteren

Feld stehen unter der Überschrift "einverstanden" die Namen der Beklagten

zu 2 und 3. Neben seinem dort aufgeführten Namen hat nur der Beklagte zu 3

unterschrieben. Die Beklagten behaupten, der Betrag sei in dem Schuldsaldo

bereits enthalten und könne nicht nochmals zusätzlich geltend gemacht wer-

den.

Schließlich haben die Beklagten hilfsweise mit Gegenansprüchen aufge-

rechnet, vor allem mit einem Vergütungsanspruch des Beklagten zu 2 über

378.000,-- DM aus einem Beratervertrag mit der J.T. R. GmbH.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Vor dem Berufungsgericht

hat die Klägerin zuletzt beantragt, dieses Urteil aufzuheben und die Beklagten

als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Restsaldos von 188.317,20 DM und

von weiteren 32.902,50 DM aus dem Anerkenntnis vom 1. September 1993 zu

verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten hinsichtlich des Restsal-

dos als Gesamtschuldner in Höhe von 63.145,90 DM und aus dem Schuldan-

erkenntnis in voller Höhe verurteilt.

Die Revision der Beklagten nimmt die Berechnung des Restsaldos durch

das Berufungsgericht ausdrücklich hin und greift nur drei Punkte an: die Ver-

neinung der Gegenforderung über 60.000,-- DM, die Verurteilung in Höhe von

32.902,50 DM aus dem Schuldanerkenntnis und die Aberkennung des Auf-

rechnungsanspruchs in Höhe von 378.000,-- DM aus dem Beratervertrag.

Mit ihrer Anschlußrevision wendet sich die Klägerin gegen die Feststel-

lung des Berufungsgerichts, der für die Tilgung des Restschuldsaldos durch

Tantiemen bzw. Gewinnausschüttungen zu verwendende Betrag sei aus einem

Bilanzgewinn von 102.205,03 DM zu errechnen; maßgeblich sei der Bilanzge-

winn gemäß Anlage 1.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist insoweit erfolgreich, als das Berufungs-

gericht ohne (ausreichende) Beweisaufnahme eine "Gegenforderung" in Höhe

von 60.000,-- DM aberkannt (dazu I) und aus dem Anerkenntnis vom

1. September 1993 über 32.902,50 DM auch die Beklagten zu 2 und 3 zur

Zahlung verurteilt hat (unter II). Im übrigen bleibt die Revision (Gegenforderung

des Beklagten zu 2 über 378.000,-- DM) ohne Erfolg (unter III), ebenso die An-

schlußrevision (dazu IV).

I.

1. Das Berufungsgericht hat seiner Verurteilung in Ziffer II des Tenors

einen noch offenen Restsaldo von 93.995,02 DM zugrunde gelegt, hiervon den

unstreitigen Aufrechnungsbetrag von 30.849,12 DM abgezogen und ist so zu

dem zuerkannten Betrag von 63.145,90 DM gelangt. Eine aufrechenbare Ge-

genforderung über 60.000,-- DM wegen eines bei Feststellung des Verrech-

nungssaldos angeblich nicht berücksichtigten Schecks bestehe nicht. Bei § 3

Abs. 2 (vor lit. a) des notariellen Vertrages handele es sich um ein deklaratori-

sches Schuldanerkenntnis. Vom Landgericht seien die Beklagten darauf hin-

gewiesen worden, ihr Sachvortrag, sie hätten von der Scheckeinlösung nichts

gewußt, sei unzureichend. In der Berufungsinstanz hätten die Beklagten ledig-

lich ergänzt, die entsprechenden Buchauszüge seien von T. erst nach

Beurkundung des notariellen Vertrages übergeben worden. Ein Datum hätten

die Beklagten dabei nicht genannt. Trotz gegenteiligen Sachvortrages der Klä-

gerin, wonach sich die Auszüge stets in Händen des Beklagten zu 3 befunden

hätten, hätten die Beklagten für ihre Behauptung keinen Beweis angeboten.

Danach hätten die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis, die Zahlung von

60.000,-- DM sei im Schuldsaldo unberücksichtigt geblieben, nicht geführt.

2. Diese Ausführungen verkennen die Beweislastverteilung; infolgedes-

sen hat das Berufungsgericht ein Beweisangebot der Beklagten übergangen.

Dieser Verfahrensfehler führt insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung.

a) Die Beklagten haben zwar zunächst den genannten Schuldsaldo un-

streitig gestellt. Ein wirksames gerichtliches Geständnis im Sinne der §§ 288,

290 ZPO liegt darin aber nicht. Eine entsprechende Prozeßerklärung seitens

des Beklagtenvertreters ist nämlich in der mündlichen Verhandlung (§ 160

Abs. 3 Nr. 3 ZPO) nicht - auch nicht durch Bezugnahme - abgegeben worden.

Abgesehen davon ist in dem Schriftsatz der Beklagten von Verbindlichkeiten

"zum 31. Dezember 1992" die Rede, während der Scheck unstreitig erst am

5. August 1993 ausgestellt wurde. Die Beklagten waren deshalb nicht gehin-

dert, sich im weiteren Prozeßverlauf auf die Unrichtigkeit des Saldos zu beru-

fen.

b) Unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, es gehe bei

den 60.000,-- DM um eine "aufrechenbare Gegenforderung" der Beklagten.

Indem diese behaupteten, der Verrechnungssaldo sei um die Schecksumme

von 60.000,-- DM überhöht, machen sie eine Einwendung gegen dessen Rich-

tigkeit geltend. Sieht man in dem Verrechnungssaldo ein abstraktes Schuldan-

erkenntnis, handelt es sich dabei um die Einrede aus §§ 821, 812 Abs. 2 BGB

(echte Einrede, vgl. etwa BGH, Urt. v. 16. April 1991 - XI ZR 68/90, NJW 1991,

2140, 2141). Nimmt man ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis an, würden

die Beklagten Erfüllung, wiederum mit der Folge der Unrichtigkeit des Saldos,

geltend machen. In beiden Fällen haben zunächst die Beklagten die Unrichtig-

keit des Schuldanerkenntnisses, im gegebenen Fall die unterlassene Berück-

sichtigung der 60.000,-- DM, zu beweisen. Es wäre dann Sache der Klägerin,

den Beweis zu führen, daß die Beklagten schon bei der Unterzeichnung des

Vertrages von dem Scheck gewußt und damit den Saldo in Kenntnis ihrer in-

soweit fehlenden Schuld anerkannt haben.

Folglich stellt sich allenfalls die Frage, ob der Vortrag der Beklagten, der

Betrag von 60.000,-- DM sei bei Feststellung des Verrechnungssaldos nicht

berücksichtigt worden, ausreichend substantiiert ist. Zwar mag es sein, daß

das Vorbringen der Beklagten nicht "aus einem Guß" ist. So heißt es zunächst,

T. habe sich in Zusammenhang mit der Scheckzahlung in strafrechtlich

relevanter Weise "bedient"; später sprechen die Beklagten davon, die

60.000,-- DM seien bei der Saldoabstimmung deshalb nicht berücksichtigt,

"weil man die Buchhaltung nur bis zum 31. Juli 1993 zugrunde gelegt habe".

Angesichts des sehr umfangreichen Prozeßstoffes wird das Kernstück der Be-

hauptung der Beklagten, die von T. aus dem Vermögen der Beklagten

zu 1 am 5. August 1993 veranlaßte Zahlung von 60.000,-- DM an die Klägerin

sei bei der Abstimmung des Schuldsaldos über 1.261.247,93 DM nicht berück-

sichtigt worden, jedoch ausreichend deutlich.

Das Berufungsgericht hätte deshalb die von den Beklagten für die Rich-

tigkeit dieser Behauptung angebotene Zeugin N. hören müssen;

die Befragung des von der Klägerin angebotenen Zeugen K. genügte

nicht. Sollte den Beklagten der Beweis gelingen, die 60.000,-- DM seien bei

Feststellung des Saldos nicht berücksichtigt worden, wäre es Sache der Kläge-

rin, darzutun und zu beweisen, daß die Beklagten bei Unterzeichnung des

Vertrages von dem Scheck gewußt haben.

II.

Auch die Verurteilung der Beklagten zu 2 und 3 zur Zahlung von

32.902,50 DM aus dem Anerkenntnis vom 1. September 1993 (Ziffer III des

Urteilstenors) hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin schlüssig dar-

gelegt, daß es sich bei dem Betrag um eine Zinsforderung gehandelt habe;

dies hätten die Beklagten nicht widerlegt. Sie hätten nicht bewiesen, daß der

Betrag des Schuldanerkenntnisses in dem Schuldsaldo des notariellen Vertra-

ges enthalten sei. Zwar sei ein Entwurf dieser Urkunde bereits am 1. August

1993 gefertigt, aber nicht unterzeichnet worden. Unterschrieben habe man das

Schuldanerkenntnis erst am 1. September 1993, also nach Abschluß des nota-

riellen Vertrages vom 19. August 1993. Aus dieser Einigung ohne irgendeinen

sich ansonsten aufdrängenden Hinweis auf diesen Vertrag sei zu schließen,

daß der Betrag über den Schuldsaldo des notariellen Vertrages hinaus habe

bezahlt werden sollen.

2. Diese Ausführungen tragen lediglich die Verurteilung des Beklagten

zu 1.

a) Ungeachtet der beschränkten Überprüfbarkeit tatrichterlicher Ausle-

gung von Individualvereinbarungen liegt ein Auslegungsfehler darin, daß das

Berufungsgericht aufgrund der Urkunde vom 1. September 1993 pauschal alle

Beklagten verurteilt hat, ohne Feststellungen zum jeweiligen Verpflichtungs-

willen zu treffen. Insofern rügt die Revision zu Recht, es sei nicht ersichtlich,

wodurch der Beklagte zu 2, dessen Name zwar eingesetzt ist, der die Urkunde

jedoch nicht unterzeichnet hat, verpflichtet werde. Eine Vertretungsmacht des

Beklagten zu 3, der das Schriftstück unterschrieben hat, ist nicht festgestellt

worden oder sonst ersichtlich. Fehl geht die Behauptung der Revisionserwide-

rung, die Beklagten hätten sich nie auf das Fehlen einer Vertretungsmacht des

Beklagten zu 3 oder eines Vertragswillens des Beklagten zu 2 berufen. Eine

entsprechende Rüge findet sich in GA II, 388. Demnach war ohne genügende

Feststellungen, beispielsweise zum Vorliegen einer Duldungs- oder An-

scheinsvollmacht, eine Verurteilung des Beklagten zu 2 nicht möglich.

b) Zu kurz greift die Auslegung auch insofern, als das Berufungsgericht

ohne nähere Erörterung von einem einheitlichen Schuldanerkenntnis ausgeht

und daraus sämtliche Beklagten verurteilt.

Die Vereinbarung vom 1. September 1993 enthält zwei unterschiedliche

Bestandteile, nämlich das Anerkenntnis (Sätze 1 und 2) einerseits und ande-

rerseits eine Vereinbarung über die Tilgung dieser Forderung (Sätze 3 ff.). Ein

Anerkenntnis liegt dabei nur seitens der Beklagten zu 1 vor, während in den

Sätzen 3 ff. eine offensichtlich erfolgte frühere Vereinbarung schriftlich festge-

halten wird. Unbeschadet der Frage, ob sich der Beklagte zu 2 mangels Unter-

zeichnung der Urkunde überhaupt zu etwas verpflichtet hat, übernehmen es

die Beklagten zu 2 und 3 nach dem Wortlaut der Vereinbarung lediglich, die

Verbindlichkeit der Beklagten zu 1 durch die Abtretung ihrer persönlichen An-

sprüche auf Steuererstattung zu tilgen. Dessen ungeachtet hat das Berufungs-

gericht alle Beklagten zu einer Zahlung an die Klägerin verurteilt. Ob der Be-

klagte zu 3 die Einkommenssteuer für das Jahr 1993 bereits erstattet erhielt,

ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Man mag die

Vereinbarung dahin auslegen können, der Beklagte zu 3 habe sich für den Fall

des Rückerhalts der Erstattungsbeträge ersatzweise zur Zahlung eines ent-

sprechenden Betrages verpflichtet; angesichts des Wortlautes ist dies indes

nicht gesichert.

c) Frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Würdigung des Berufungsge-

richts, die Beklagten hätten nicht bewiesen, der Betrag des Anerkenntnisses

sei in dem Schuldsaldo vom 19. August 1993 bereits enthalten. Dies gilt insbe-

sondere für die Auslegung dahingehend, es komme nicht auf das Datum eines

früher gefertigten Entwurfes des Anerkenntnisses (über 30.327,50 DM) son-

dern entscheidend auf das der Unterzeichnung an. Das Berufungsgericht

schließt insoweit aus der Unterzeichnung des Anerkenntnisses nach Abschluß

des notariellen Vertrages ohne Aufnahme eines entsprechenden Hinweises,

die Summe von 32.902,50 DM sei zusätzlich zu dem im Notarvertrag enthalte-

nen Schuldsaldo zu zahlen. Dieser Schluß ist naheliegend und das Berufungs-

gericht hat dabei - entgegen den Angriffen der Revision - auch die Tatsache

gewürdigt, daß mehrere Entwürfe der Urkunde existieren. Die Verurteilung der

Beklagten zu 1 ist somit zu Recht erfolgt. Soweit das Berufungsgericht auch die

Beklagten zu 2 und 3 zur Zahlung verurteilt hat, ist die Sache unter Aufhebung

seines Urteils dagegen an dieses Gericht zurückzuverweisen.

III.

Eine Aufrechnung des Beklagten zu 2 mit einer Forderung über

378.000,-- DM

aus

dem

Beratervertrag

zwischen

der

J.T. R. GmbH und dem Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht

unter Hinweis auf § 7 Abs. 6 des Beratervertrages verneint, wonach Aufrech-

nungen gegenseitig nur mit rechtskräftig festgestellten Ansprüchen möglich

sind. Zum anderen sei aus diesem Vertrag eine Verpflichtung der Klägerin

nicht ersichtlich. Der Beklagte zu 2 habe zwar vorgetragen, "Hauptkunde", der

gemäß § 7 Abs. 4 des Beratervertrages gesamtschuldnerisch für die Vertrags-

pflichten des Auftraggebers einstehen sollte, sei die Klägerin gewesen. Hierfür

habe er jedoch keinen Beweis angeboten. Diese Ausführungen halten rechtli-

cher Überprüfung stand.

1. Die - revisionsrechtlich ohnehin nur eingeschränkt überprüfbare -

Auslegung des Aufrechnungsverbotes in § 7 Abs. 6 des Beratervertrages durch

das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden. Der von der Revision geltend

gemachte "Denkfehler" ist nicht erkennbar. Es drängt sich keinesfalls auf, daß

das in dieser Bestimmung enthaltene Aufrechnungsverbot nur für Ansprüche

aus demselben Vertrag und nicht auch für Forderungen aus anderen Verträgen

maßgebend sein soll. Dasselbe gilt für das von der Revision behauptete treu-

widrige Handeln der Klägerin, soweit sie sich auf das Aufrechnungsverbot be-

ruft. Ein eventuell aus dem Verhalten der Klägerin für sie sich ergebender

Vermögensvorteil ist dessen normale Folge; ohne die Darlegung näherer Um-

stände ist eine Treuwidrigkeit nicht ersichtlich.

2. Im übrigen ist die Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei Haupt-

kundin der J.T. R. GmbH gewesen - und damit neben dieser und

neben T. aus § 7 Abs. 4 des Beratervertrages verpflichtet - nicht bewie-

sen. Auch wenn man das Vorbringen der Beklagten, der Beklagte zu 2 sei im

Rahmen seines Beratervertrages mit der J.T. R. GmbH aus-

schließlich für die Klägerin tätig geworden, als richtig unterstellen wollte, folgt

daraus nicht mit der notwendigen Gewißheit, daß die Klägerin Hauptkundin

dieser GmbH gewesen ist.

IV.

Die Anschlußrevision, die sich gegen die vom Berufungsgericht zugrun-

de gelegte Höhe des Bilanzgewinnes wendet, bleibt ohne Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aus dem notariellen Vertrag

vom 19. August 1993 bestehe ein restlicher Schuldsaldo von 93.995,02 DM.

Für die Berechnung der nach § 3 Abs. 2 lit. c heranzuziehenden Tantiemen

und Gewinnausschüttungen sei nicht der aus Anlage 1 ersichtliche Bilanzge-

winn von 44.302,86 DM maßgeblich, sondern ein Betrag von 102.205,03 DM;

hierauf hätten sich die Parteien am 13. Dezember 1993 geeinigt. Bei Zugrun-

delegung dieser Bilanz stiegen die Tantiemenansprüche des Beklagten zu 2

auf 72.000,-- DM, die des Beklagten zu 3 auf 17.000,-- DM, die Gewinnaus-

schüttungen erhöhten sich auf 106.000,-- DM. Demnach sei den Beklagten ein

Mehrbetrag von 94.322,18 DM anzurechnen, wodurch sich der offene Restsal-

do auf 93.995,02 DM ermäßige.

2. Mit ihren hiergegen gerichteten Angriffen wendet sich die Klägerin im

wesentlichen gegen die nur beschränkt überprüfbare Beweiswürdigung des

Berufungsgerichts. Verfahrensfehler bei der Beantwortung der Tatfrage, welche

Bilanz der Berechnung der Tantiemen- und Gewinnansprüche zugrunde zu

legen ist, sind nicht ersichtlich.

a) Das Berufungsgericht gründet seine Feststellung, maßgeblich sei die

Bilanz mit einem Bilanzgewinn von 102.205,03 DM, überwiegend auf die Anga-

ben der Zeugen K. und Dr. M. . Die entsprechende Beweiswürdigung

ist revisionsrechtlich hinzunehmen. Die Rüge der Anschlußrevision, auf der

Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Bilanzgewinnes "ginge das

vereinbarte Tilgungsmodell rechnerisch nicht auf", vermag nicht zu überzeu-

gen. Ein Denkgesetz, wonach Vereinbarungen zwischen Parteien stets aufge-

hen müssen, existiert nicht. Der von dem Notarvertrag vom 19. August 1993

erfaßte Regelungsgegenstand ist komplex; zudem zogen sich die Verhandlun-

gen offensichtlich über längere Zeiträume hin. Zumal wenn es um komplizierte

und vor dem Hintergrund steuerrechtlicher Optimierung gewählte Einzelheiten

geht, ist es nicht zwingend, daß ein "Aufgehen" entsprechender Tilgungsmo-

delle stets gelingt.

b) Fehl geht auch der Angriff der Anschlußrevision, das Berufungsge-

richt habe den Vortrag der Klägerin, wonach Steuererstattungsbeträge der Be-

klagten zu 2 und 3 in Höhe von insgesamt 133.555,66 DM, also brutto, zu ver-

rechnen gewesen seien, nicht übergehen dürfen und diese Frage klären müs-

sen. Es mag sein, daß es - die Richtigkeit dieses Betrages unterstellt - merk-

würdig wäre, wenn die Parteien eine Tilgungssumme wählen, die den zu til-

genden Verrechnungssaldo (hier: 93.995,02 DM) erheblich übersteigt. Das Ge-

richt ist jedoch nicht verpflichtet, jede von ihm festgestellte Tatsache durch

weitere Beweisaufnahmen auf ihre Übereinstimmung mit dem gesamten son-

stigen Vorbringen einer Partei zu überprüfen.

c) Die Rüge, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung den

Wortlaut von § 3 Abs. 2 des notariellen Vertrages übergangen, geht schon

deshalb fehl, weil dort ausdrücklich von einer "Entwurfsbilanz" die Rede ist,

mithin eine entsprechende Andeutung vorhanden ist.

d) Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen die Formvorschriften der

§§ 15 Abs. 3 GmbHG i.V.m. 125 Satz 1 BGB und des § 6 Abs. 3 des Notarver-

trages i.V.m. § 125 Satz 2 BGB vor. Zwar erfaßt die Formvorschrift des § 15

Abs. 3 GmbHG auch Nebenabreden (BGH, Urt. v. 25. September 1996

- VIII ZR 172/95, ZIP 1996, 1901). Ausgehend vom Schutzzweck dieser Vor-

schriften (Senat, BGHZ 141, 208 = ZIP 1999, 925, 926), umfaßt der Form-

zwang

indessen nicht einzelne Rechnungsposten in einer dem notariellen Vertrag

beigefügten Anlage; andernfalls würde jeder Rechenfehler in einer derartigen

Anlage den gesamten Vertrag unwirksam machen.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly Kraemer