Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 08.05.2000 – II ZR 182/98
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 8. Mai 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gewerkschaft ihrem Mitglied
Rechtsschutz für die Erhebung einer Schadenersatzklage im Ausland versagen
darf.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2000 - II ZR 182/98 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Mün-
ke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. März
1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadenersatz wegen unterlassener
Rechtsschutzgewährung in Anspruch.
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Mitglied der Beklagten,
einer Gewerkschaft, die ihm gemäß ihrer Satzung und Rechtsschutzordnung
Rechtsschutz zu gewähren hat. Im Jahre 1991 stand er zu einer Reederei in
H. in einem Vertragsverhältnis, nach dem er als Kapitän die Führung
eines unter zypriotischer Flagge laufenden Bergungschleppers in P.
übernommen hatte. Nach seinem Vorbringen erlitt der Kläger Anfang August
1991 bei der Dienstausübung einen Unfall (Bruch des linken Handgelenks),
weshalb er mehrfach seine Ablösung verlangt habe. Sein Reeder habe diese
jedoch verweigert. Infolgedessen habe er sich kurz darauf erneut an der - noch
nicht ausgeheilten - Hand verletzt, was zu einer Erwerbsminderung geführt ha-
be. Im Oktober/November 1991 kam es zu einer Auseinandersetzung des Klä-
gers mit der Reederei auch über eine Heuerforderung. Der Kläger wandte sich
deshalb an die Beklagte und bat - zunächst deswegen - um Rechtsschutz. Die
Beklagte schaltete den in P. ansässigen Rechtsanwalt Dr. Po. ein, der
das in P. -City liegende Schiff durch gerichtliche Schritte "an die Kette le-
gen" ließ, worauf die Reederei die Heuerforderung beglich. Im November 1991
bat der Kläger - über Rechtsanwalt Dr. Po. - auch in der Unfallsache um
Rechtsschutz, um die Reederei in P. wegen der Folgen der Handverlet-
zung auf Schadenersatz in Anspruch nehmen zu können. Eine Vollstreckung
sollte in gleicher Weise, mit dem noch "an der Kette liegenden" Schiff als
Druckmittel, erreicht werden. Es kam diesbezüglich zu Kontaktaufnahmen und
einer schriftlichen Korrespondenz zwischen dem Kläger bzw. Rechtsanwalt
Dr. Po. und der Beklagten; eine Klage wegen der Unfälle wurde jedoch
nicht erhoben, obwohl Rechtsanwalt Dr. Po. einen dem Kläger nach dem
Recht P.s
daraus möglicherweise zustehenden Anspruch von ca.
397.000,-- DM errechnet hatte. Nach dem Vorbringen des Klägers veranlaßte
die Beklagte vielmehr die Freigabe des Schiffes und informierte ihn erst später,
wodurch sie ihn vor vollendete Tatsachen gestellt habe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die auf Schadenersatz in die-
ser Höhe gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger
seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und Zurückverweisung der Sache.
I.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Beklagte bereits des-
halb zur Rechtsschutzverweigerung berechtigt war, weil eine Klage in P.
- wie vom Landgericht angenommen - wegen "forum-shopping" unzulässig ge-
wesen wäre. Entscheidend sei, daß die beabsichtigte Klage nicht auf den vom
Kläger behaupteten abstrakt berechneten Verdienstausfall, sondern auf eine
Forderung gerichtet gewesen sei, deren Verwirklichung gegen den inländi-
schen ordre public (Art. 6 EGBGB) verstoßen hätte. Der Kläger habe aus dem
Arbeitsunfall "Kapital schlagen" und einen Anspruch auf sog. "punitive da-
mages", also auf einen über den Ausgleich materiellen und immateriellen
Schadens hinausgehenden Strafschadenersatz, durchsetzen wollen. Eine
mögliche Pflichtverletzung der Beklagten könne andererseits auch nicht darin
gesehen werden, daß sie den Kläger nicht unmißverständlich darüber infor-
miert habe, sie werde keinen Rechtsschutz gewähren. Dies ergebe sich bereits
aus der vom Kläger selbst vorgelegten Korrespondenz, aus der nicht ersichtlich
sei, daß die Beklagte den Kläger durch Inaussichtstellen von Rechtsschutz da-
von abgehalten habe, die Unfallklage auf eigene Kosten zu erheben.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht
stand; insbesondere begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger
habe sogenannte "punitive damages" geltend machen wollen, durchgreifenden
Bedenken.
1. Nach Art. 6 Satz 1 EGBGB ist eine ausländische Rechtsnorm nicht
anzuwenden, wenn dies zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grund-
sätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Das ist nur dann der Fall, wenn
das ausländische Recht den Kernbestand der inländischen Rechtsordnung
antasten würde, seine Anwendung also den der deutschen Regelung zugrun-
deliegenden Gerechtigkeitsvorstellungen so stark widerspricht, daß es nach
deutschem Rechtsempfinden untragbar erscheint (vgl. z.B. BGHZ 123, 268,
270 m.w.N. aus der Rspr.).
2. Ob die Geltendmachung der vom Berufungsgericht angeführten "pu-
nitive damages" in diesem Sinne gegen den deutschen ordre public verstößt,
kann offenbleiben:
a) "Punitive damages" werden nach US-amerikanischem Recht als wei-
terer Geldbetrag zum rein ausgleichenden Schadenersatz zuerkannt, wenn
dem Täter als erschwerender Umstand zu einem allgemeinen Haftungstatbe-
stand ein absichtliches, bösartiges oder rücksichtsloses Fehlverhalten zur Last
fällt. Dieses Rechtsinstitut soll u.a. zu einer Bestrafung des Täters für sein ro-
hes Verhalten führen, auch um mögliche Racheakte des Opfers zu verhindern
(siehe näher BGHZ 118, 312, 334 ff. m.w.N.).
b) Die Begründung des Berufungsgerichts, die beabsichtigte Klage sei
ihrem Inhalt nach auf ein solches Ziel gerichtet gewesen, ist rechtsfehlerhaft.
Sie beruht auf unvollständiger Würdigung des Sachverhalts (unter aa) und ist
nicht frei von Widersprüchen (unter bb).
aa) Das Berufungsgericht ist schon nicht auf die Behauptung des Klä-
gers in der Berufungsinstanz eingegangen, das Recht P.s kenne "puniti-
ve damages" überhaupt nicht, weil es auf spanischen und französischen Ein-
flüssen beruhe, während dieses Rechtsinstitut eine Wesenseigentümlichkeit
des US-amerikanischen Rechts sei (vgl. BGHZ 118, 334 ff.). Davon abgesehen
würdigt es den Vortrag des Klägers in der Klageschrift nur unzureichend. Es
trägt nicht hinreichend seinem Vorbringen Rechnung, das Recht P.s
sehe Schadenersatz bei Unfällen wie dem hier behaupteten in Form einer fikti-
ven Verdienstausfallberechnung bis zum Erreichen der üblichen Altersgrenze
sowie einen Schmerzensgeldanspruch vor. Darin mag eine - mangels Berech-
nung eines konkreten Verdienstausfalles - dem deutschen Rechtsverständnis
ungewohnte Form eines Schadenersatzes liegen. Warum es sich um "punitive
damages" im Sinne der oben genannten Definition handeln soll, bleibt jedoch
offen.
bb) Nicht frei von Widersprüchen ist die Auffassung des Berufungsge-
richts, die Beklagte habe bei verständiger Würdigung der vorgerichtlichen Kor-
respondenz, insbesondere der Behauptung des Klägers, die Klage in P.
könne "erfolgreich" sein, entnehmen können und dürfen, er wolle "punitive da-
mages" geltend machen. Nach seinem Vortrag kann nicht ausgeschlossen
werden, daß die Klage deshalb Erfolg haben konnte, weil das panamaische
Recht möglicherweise die dargestellte abstrakte Art der Schadenersatzberech-
nung kennt. Es trifft nicht zu, daß deren einzige Rechtfertigung in einer zivil-
rechtlichen Bestrafung gesehen werden kann, wie das Berufungsgericht meint.
Im übrigen ist die Beklagte nach dem Inhalt der vorgerichtlichen Korre-
spondenz hiervon auch nicht ausgegangen; der Gedanke der "punitive da-
mages" wurde vielmehr erst Jahre später vom Landgericht erstmals erwähnt
(GA 106 unten). Dies hat das Berufungsgericht übersehen.
III.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die ein-
zelnen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadenersatzanspruches zu
prüfen, insbesondere die Fragen, worin ein haftungsbegründendes Verhalten
der Beklagten liegen kann und ob deren Beweggründe für eine Rechtschutz-
verweigerung rechtlich haltbar sind.
Dabei besteht Veranlassung, auf folgendes hinzuweisen:
Das Landgericht hat die Klage unter anderem wegen "forum-shopping"
als unzulässig angesehen. Dem kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Ab-
gesehen davon, daß das Gericht in P. auch für die - erfolgreiche - Heuer-
klage zuständig war, hat der Kläger vorgetragen, sowohl der (wesentlich sach-
nähere) Rechtsanwalt Dr. Po. als auch ein Richter des Seegerichts hätten
eine Zuständigkeit angenommen. Zudem habe das Schiff seinen Warteplatz in
P. -City gehabt. Unter diesen Umständen liegt die Annahme eines sog.
"forum-shopping" eher fern.
Keinem Zweifel unterliegt die grundsätzliche Pflicht der Beklagten,
Rechtsschutz auch für Prozesse im Ausland zu gewähren. Die Rechtsschut-
zordnung differenziert bei der Art der beabsichtigten Rechtsverfolgung weder
zwischen In- und Ausland noch enthält sie Einschränkungen für den Fall, daß
ein Verfahren im Ausland geführt werden soll.
Das Berufungsgericht wird ferner seine Auffassung zu überprüfen ha-
ben, wonach die Beklagte dem Kläger rechtzeitig und unmißverständlich erklärt
habe, sie werde in der Unfallsache keinen Rechtsschutz gewähren; insoweit
weist die Revision zu Recht darauf hin, der Kläger habe mehrfach und unter
Beweisantritt vorgetragen, daß er von einer Weisung der Beklagten an
Rechtsanwalt Dr. Po. erst später, nach Freigabe des Schiffes, erfahren
habe (GA 7, 33, 59, 153, 203); zu diesem Zeitpunkt sei er bereits wieder in
Deutschland gewesen. Eine etwaige Kenntnis des von der Beklagten ausge-
wählten Rechtsanwaltes Dr. Po. könne nicht über § 278 BGB dem Kläger
zugerechnet werden. Im übrigen wird auf das Senatsurteil vom 9. Juli 1984
- II ZR 60/84, NJW 1985, 44 hingewiesen, wonach eine Gewerkschaft bei Un-
klarheiten über zu gewährenden Rechtsschutz gegebenenfalls auf eine Klä-
rung des Sachverhalts hinzuwirken hat.
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly Münke