Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.05.2000 – II ZR 302/98

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

BGHZ: nein

Nachschlagewerk:

ja

BGHR: ja

Verkündet am: 8. Mai 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BGB § 259

Zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs, den ein aus einer

BGB-Gesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter zur Berechnung eines

vertraglichen Abfindungsanspruchs gegenüber einem seiner

früheren

Mitgesellschafter geltend macht, nachdem dieser ebenfalls aus der

Gesellschaft ausgeschieden ist.

BGH, Urteil vom 8. Mai 2000 - II ZR 302/98 - OLG Naumburg

LG Halle

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die

Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin

Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. September 1998

aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers anläßlich seines

Ausscheidens aus einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum 1. August

1990 gegründeten Rechtsanwalts-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer-

sozietät.

Der Kläger schied zum 28. Februar 1991 aus der Sozietät aus. Seine

Klage hat er gegen die seinerzeit verbliebenen vier Gesellschafter gerichtet. Er

hat sie gesamtschuldnerisch im Wege der Stufenklage auf Überlassung von

Abschriften der steuerlichen Jahresabschlüsse der Sozietät für 1991, 1992,

1993, 1994 und 1995, bestehend aus den testierten Gewinnermittlungen

gemäß § 4 Abs. 3 EStG, sowie Zahlung der ihm zustehenden Quote von einem

Sechzehntel der sich aus den Abschlüssen jeweils ergebenden Gewinne in

Anspruch genommen. Außerdem hat er für verschiedene Aufwendungen Ersatz

in Höhe von insgesamt 58.476,01 DM gefordert. Das Landgericht hat die Klage

abgewiesen.

Im Berufungsverfahren hat sich der Kläger mit den früheren Beklagten

zu 1–3 verglichen. Das Berufungsgericht hat den verbliebenen Beklagten, den

früheren Beklagten zu 4, - er hatte der Sozietät bis November 1993 angehört -

verurteilt, dem Kläger die verlangten Abschriften der Jahresabschlüsse zu

übergeben, und den Rechtsstreit

im übrigen an das Landgericht

zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision

ist begründet und

führt unter Aufhebung des

angefochtenen Urteils

zur Zurückverweisung der Sache an das

Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein

vertraglicher

Abfindungsanspruch

nach

§ 12

Abs. 8

des

Partnerschaftsvertrages zu. Gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung

bestünden ebensowenig Bedenken wie gegen ihre Anwendbarkeit im Falle des

Klägers. Da der Kläger den Abfindungsanspruch nicht ohne Kenntnis der

testierten Gewinne beziffern könne, sei die Stufenklage zulässig. Das

Auskunftsverlangen sei begründet, weil die Sozietät nach § 12 Abs. 8 S. 2 des

Partnerschaftsvertrages zur Rechnungslegung verpflichtet sei und der Beklagte

für den vor seinem Ausscheiden entstandenen Abfindungsanspruch des

Klägers hafte. In entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sei

die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Letzteres gelte auch für den

bezifferten Klageanspruch, weil dem Kläger bislang keine Gelegenheit zur

eventuellen Ergänzung seines diesbezüglichen Vorbringens gegeben worden

sei.

Das hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis nicht stand. Die

Feststellungen des Berufungsgerichts reichen zur Verurteilung des Beklagten

nicht aus. Die Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht

hinsichtlich des bezifferten Klageantrags ist rechtsfehlerhaft.

II. Der absolute Revisionsgrund des § 551 Nr. 1 ZPO liegt entgegen der

Ansicht der Revision nicht vor. Das Berufungsgericht durfte in der Besetzung

mit einer Richterin am Oberlandesgericht und zwei abgeordneten Richtern

entscheiden. Die Beschränkung des § 29 S. 1 DRiG, wonach an einer

Entscheidung nicht mehr als ein abgeordneter Richter mitwirken darf, fand

gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 RpflAnpG in der Fassung des 2. ÄnderungsG vom

20. Dezember 1996 in den neuen Bundesländern bis zum 31. Dezember 1999

keine Anwendung.

III. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verurteilung des

Beklagten, dem Kläger Abschriften der Jahresabschlüsse der Sozietät für die

Zeit von 1991 bis 1995 auszuhändigen.

1. Zwar

ist

der Ausgangspunkt

der Überlegungen

des

Berufungsgerichts, dem Kläger könne ein Abfindungsanspruch nach § 12

Abs. 8 des Partnerschaftsvertrages zustehen, nicht zu beanstanden. Die

Beurteilung

der Wirksamkeit

und

der

Anwendbarkeit

dieser

Vertragsbestimmung auf den Kläger durch das Berufungsgericht läßt keinen

Rechtsfehler erkennen.

a) Für die Auffassung der Revision, die Regelung gelte nur für die in den

Absätzen 1-4 des § 12 genannten Ausscheidensfälle, sie könne auf den hier

gegebenen Fall eines Ausscheidens auf Grund konkludent geschlossenen

Aufhebungsvertrages nicht angewendet werden, fehlt es an überzeugenden

Gründen; allein die systematische Stellung der Vorschrift genügt insoweit nicht.

Da der Abfindungsanspruch nach dem Wortlaut der Bestimmung lediglich ein

Ausscheiden voraussetzt, das nicht aus einem von dem Ausscheidenden zu

vertretenden wichtigen Grund erfolgt ist - ein solcher liegt auch nach Ansicht

der Revision nicht vor -, ist die vom Berufungsgericht vorgenommene, zur

Anwendbarkeit führende Auslegung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

b) Gegen einen Abfindungsanspruch des Klägers nach § 12 Abs. 8 des

Vertrages spricht, anders als die Revision annimmt, auch nicht, daß die

Mitgliedschaft in der Sozietät gemäß § 12 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 1992

- abgesehen von der Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund -

unkündbar war. Denn wegen der Regelung unter § 12 Abs. 10, wonach die

Vertragspartner sich verpflichteten, bis zum 31. Juli 1992 eine andere

angemessene Ausgleichsregelung unter Berücksichtigung eines etwaigen

Praxiswerts zu treffen, ist anzunehmen, daß § 12 Abs. 8 jedenfalls für bis dahin

eintretende Ausscheidensfälle gedacht war. Da sich die Vertragsschließenden

danach auch ersichtlich dessen bewußt waren, daß ein Praxiswert erst nach

einer gewissen Zeit der Zusammenarbeit vorhanden sein würde, steht der

Annahme eines Abfindungsanspruchs des Klägers auch nicht entgegen, daß

bei seinem Ausscheiden ein Praxiswert, der üblicherweise Anlaß für die

Abfindungszahlung an einen ausscheidenden Gesellschafter ist, noch nicht

gebildet gewesen sein dürfte.

2. Es

ist nicht ersichtlich, daß der Kläger auf eine Abfindung

ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hätte. Die Revision zeigt nicht auf,

weshalb dem vom Berufungsgericht festgestellten Verhalten des Klägers eine

solche zusätzliche Bedeutung zugemessen werden müßte.

3. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger der

fünf Jahresabschlüsse bedarf, um seinen Abfindungsanspruch beziffern zu

können, der sich nach § 12 Abs. 8 auf ein Viertel der ihm bei seinem

Ausscheiden zustehenden Gewinnquote auf die Dauer von fünf Jahren beläuft.

Entgegen der Revision besteht keine Veranlassung zu der Annahme, die dem

Kläger in erster Instanz zuteil gewordenen Informationen reichten hierzu

bereits aus. Der Kläger hat die erhaltenen Auskünfte stets als unzureichend

bezeichnet, ohne daß ihm diese Behauptung widerlegt worden wäre. Er hat die

Informationen zwar zur Berechnung eines Zahlungsanspruchs verwendet, aber

dabei auf einen Praxiswert abgestellt, den er aus den ihm zugänglichen

Unterlagen ermittelt hatte. Ein ausreichender Anhalt dafür, daß ihm die für

den Anspruch nach § 12 Abs. 8 maßgeblichen Gewinne der Sozietät bekannt

seien, fehlt.

4. Für den sonach vom Berufungsgericht zutreffend angenommenen

Auskunftsanspruch des Klägers ist der Beklagte als bei Ausscheiden des

Klägers in der Sozietät verbliebener Gesellschafter passiv legitimiert. Seine

entsprechende Verurteilung durch das Berufungsgericht kann aber deshalb

keinen Bestand haben, weil ungeklärt ist, ob bzw. wieweit er dem Kläger

Abschriften der fraglichen Jahresabschlüsse verschaffen kann.

Es mag davon auszugehen sein, daß der Beklagte über die Abschlüsse

für 1991 und 1992 verfügt, weil er bis November 1993 Mitglied der Sozietät war

und an sich anzunehmen ist, daß er die Abschlüsse für die Zeit bis zu seinem

Ausscheiden erhalten hat. Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit

liegen jedoch nicht vor. Für die Abschlüsse der Jahre 1993 bis 1995 ist völlig

offen, ob der Beklagte über sie verfügt. Der Vortrag des Klägers enthält hierzu

keine näheren Angaben. Der Beklagte hat zwar seinerseits nach seinem

Ausscheiden aus der Sozietät eine Abfindung erhalten. Feststellungen über

ihre Höhe und die Art, wie sie berechnet wurde, fehlen aber. Allein die

Tatsache, daß eine Abfindung gezahlt wurde, rechtfertigt weder die Annahme,

diese müsse nach § 12 Abs. 8 des Partnerschaftsvertrages auf Grund der

jährlichen Gewinne der Gesellschaft berechnet worden sein, noch den weiteren

Schluß, daß der Beklagte daher Kenntnis von den für die Abfindung des

Klägers maßgebenden Gewinnen der Sozietät in der Zeit von 1993 bis 1995

haben müsse. Dies gilt um so mehr, als es nach dem unstreitigen Sachvortrag

beider Parteien zwischen dem Beklagten und den übrigen Gesellschaftern

nach dem Ausscheiden des Beklagten aus der Sozietät zu gerichtlich

ausgetragenen

Streitigkeiten

über

die

Herausgabe

von

Buchhaltungsunterlagen durch den Beklagten kam. Derartige Unstimmigkeiten

führen nach der Lebenserfahrung eher zu pauschaler Abgeltung offener

Ansprüche als zu ihrer genauen Abrechnung nach den eigentlich vereinbarten

Kriterien.

Unter diesen Umständen kann auch nicht ohne weiteres davon

ausgegangen werden, daß der Beklagte gegenüber den anderen

Gesellschaftern seinerseits einen Auskunftsanspruch hat, mit dessen Hilfe er

sich die für die Auskunft an den Kläger notwendigen Informationen über die

Gewinne der Gesellschaft verschaffen könnte. Über das Rechtsverhältnis

zwischen dem Beklagten und den außer ihm bei Ausscheiden des Klägers

vorhandenen Gesellschaftern

enthält

das Berufungsurteil

keinerlei

Feststellungen. Der Beklagte hat sich darauf berufen, daß seine Versuche zur

Kontaktaufnahme von den anderen Gesellschaftern stets abgeblockt worden

seien.

IV. Das Berufungsgericht durfte das Verfahren über den bezifferten

Zahlungsanspruch des Klägers, wie die Revision zu Recht rügt, nicht an das

Landgericht zurückverweisen, ohne seinerseits eine Entscheidung über den

Grund der geltend gemachten Forderungen getroffen zu haben. Nach

zutreffender allgemeiner Ansicht ist § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dahin auszulegen,

daß das Berufungsgericht bei Abweisung einer nach Grund und Betrag

streitigen Forderung durch die Vorinstanz die Verhandlung über den Grund

vollständig erledigen muß und eine Zurückverweisung nur wegen des Betrages

vornehmen darf

(vgl. BGHZ 71, 226, 231 f.; BGH, NJW 1991,1893;

Zöller/Gummer, ZPO 21. Aufl. § 538 Rdn. 17).

V. Die erforderliche Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht

Gelegenheit, hinsichtlich des Auskunftsbegehrens des Klägers

fehlende

Feststellungen nachzuholen und in bezug auf den bezifferten Klageantrag

zumindest über den Grund der erhobenen Ansprüche zu entscheiden.

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly Münke