BGH Urteil vom 08.05.2000 – II ZR 302/98
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
BGHZ: nein
Nachschlagewerk:
ja
BGHR: ja
Verkündet am: 8. Mai 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BGB § 259
Zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs, den ein aus einer
BGB-Gesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter zur Berechnung eines
vertraglichen Abfindungsanspruchs gegenüber einem seiner
früheren
Mitgesellschafter geltend macht, nachdem dieser ebenfalls aus der
Gesellschaft ausgeschieden ist.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2000 - II ZR 302/98 - OLG Naumburg
LG Halle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin
Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. September 1998
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers anläßlich seines
Ausscheidens aus einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum 1. August
1990 gegründeten Rechtsanwalts-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer-
sozietät.
Der Kläger schied zum 28. Februar 1991 aus der Sozietät aus. Seine
Klage hat er gegen die seinerzeit verbliebenen vier Gesellschafter gerichtet. Er
hat sie gesamtschuldnerisch im Wege der Stufenklage auf Überlassung von
Abschriften der steuerlichen Jahresabschlüsse der Sozietät für 1991, 1992,
1993, 1994 und 1995, bestehend aus den testierten Gewinnermittlungen
gemäß § 4 Abs. 3 EStG, sowie Zahlung der ihm zustehenden Quote von einem
Sechzehntel der sich aus den Abschlüssen jeweils ergebenden Gewinne in
Anspruch genommen. Außerdem hat er für verschiedene Aufwendungen Ersatz
in Höhe von insgesamt 58.476,01 DM gefordert. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat sich der Kläger mit den früheren Beklagten
zu 1–3 verglichen. Das Berufungsgericht hat den verbliebenen Beklagten, den
früheren Beklagten zu 4, - er hatte der Sozietät bis November 1993 angehört -
verurteilt, dem Kläger die verlangten Abschriften der Jahresabschlüsse zu
übergeben, und den Rechtsstreit
im übrigen an das Landgericht
zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision
ist begründet und
führt unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils
zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein
vertraglicher
Abfindungsanspruch
nach
§ 12
Abs. 8
des
Partnerschaftsvertrages zu. Gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung
bestünden ebensowenig Bedenken wie gegen ihre Anwendbarkeit im Falle des
Klägers. Da der Kläger den Abfindungsanspruch nicht ohne Kenntnis der
testierten Gewinne beziffern könne, sei die Stufenklage zulässig. Das
Auskunftsverlangen sei begründet, weil die Sozietät nach § 12 Abs. 8 S. 2 des
Partnerschaftsvertrages zur Rechnungslegung verpflichtet sei und der Beklagte
für den vor seinem Ausscheiden entstandenen Abfindungsanspruch des
Klägers hafte. In entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sei
die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Letzteres gelte auch für den
bezifferten Klageanspruch, weil dem Kläger bislang keine Gelegenheit zur
eventuellen Ergänzung seines diesbezüglichen Vorbringens gegeben worden
sei.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis nicht stand. Die
Feststellungen des Berufungsgerichts reichen zur Verurteilung des Beklagten
nicht aus. Die Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht
hinsichtlich des bezifferten Klageantrags ist rechtsfehlerhaft.
II. Der absolute Revisionsgrund des § 551 Nr. 1 ZPO liegt entgegen der
Ansicht der Revision nicht vor. Das Berufungsgericht durfte in der Besetzung
mit einer Richterin am Oberlandesgericht und zwei abgeordneten Richtern
entscheiden. Die Beschränkung des § 29 S. 1 DRiG, wonach an einer
Entscheidung nicht mehr als ein abgeordneter Richter mitwirken darf, fand
gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 RpflAnpG in der Fassung des 2. ÄnderungsG vom
20. Dezember 1996 in den neuen Bundesländern bis zum 31. Dezember 1999
keine Anwendung.
III. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verurteilung des
Beklagten, dem Kläger Abschriften der Jahresabschlüsse der Sozietät für die
Zeit von 1991 bis 1995 auszuhändigen.
1. Zwar
ist
der Ausgangspunkt
der Überlegungen
des
Berufungsgerichts, dem Kläger könne ein Abfindungsanspruch nach § 12
Abs. 8 des Partnerschaftsvertrages zustehen, nicht zu beanstanden. Die
Beurteilung
der Wirksamkeit
und
der
Anwendbarkeit
dieser
Vertragsbestimmung auf den Kläger durch das Berufungsgericht läßt keinen
Rechtsfehler erkennen.
a) Für die Auffassung der Revision, die Regelung gelte nur für die in den
Absätzen 1-4 des § 12 genannten Ausscheidensfälle, sie könne auf den hier
gegebenen Fall eines Ausscheidens auf Grund konkludent geschlossenen
Aufhebungsvertrages nicht angewendet werden, fehlt es an überzeugenden
Gründen; allein die systematische Stellung der Vorschrift genügt insoweit nicht.
Da der Abfindungsanspruch nach dem Wortlaut der Bestimmung lediglich ein
Ausscheiden voraussetzt, das nicht aus einem von dem Ausscheidenden zu
vertretenden wichtigen Grund erfolgt ist - ein solcher liegt auch nach Ansicht
der Revision nicht vor -, ist die vom Berufungsgericht vorgenommene, zur
Anwendbarkeit führende Auslegung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
b) Gegen einen Abfindungsanspruch des Klägers nach § 12 Abs. 8 des
Vertrages spricht, anders als die Revision annimmt, auch nicht, daß die
Mitgliedschaft in der Sozietät gemäß § 12 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 1992
- abgesehen von der Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund -
unkündbar war. Denn wegen der Regelung unter § 12 Abs. 10, wonach die
Vertragspartner sich verpflichteten, bis zum 31. Juli 1992 eine andere
angemessene Ausgleichsregelung unter Berücksichtigung eines etwaigen
Praxiswerts zu treffen, ist anzunehmen, daß § 12 Abs. 8 jedenfalls für bis dahin
eintretende Ausscheidensfälle gedacht war. Da sich die Vertragsschließenden
danach auch ersichtlich dessen bewußt waren, daß ein Praxiswert erst nach
einer gewissen Zeit der Zusammenarbeit vorhanden sein würde, steht der
Annahme eines Abfindungsanspruchs des Klägers auch nicht entgegen, daß
bei seinem Ausscheiden ein Praxiswert, der üblicherweise Anlaß für die
Abfindungszahlung an einen ausscheidenden Gesellschafter ist, noch nicht
gebildet gewesen sein dürfte.
2. Es
ist nicht ersichtlich, daß der Kläger auf eine Abfindung
ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hätte. Die Revision zeigt nicht auf,
weshalb dem vom Berufungsgericht festgestellten Verhalten des Klägers eine
solche zusätzliche Bedeutung zugemessen werden müßte.
3. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger der
fünf Jahresabschlüsse bedarf, um seinen Abfindungsanspruch beziffern zu
können, der sich nach § 12 Abs. 8 auf ein Viertel der ihm bei seinem
Ausscheiden zustehenden Gewinnquote auf die Dauer von fünf Jahren beläuft.
Entgegen der Revision besteht keine Veranlassung zu der Annahme, die dem
Kläger in erster Instanz zuteil gewordenen Informationen reichten hierzu
bereits aus. Der Kläger hat die erhaltenen Auskünfte stets als unzureichend
bezeichnet, ohne daß ihm diese Behauptung widerlegt worden wäre. Er hat die
Informationen zwar zur Berechnung eines Zahlungsanspruchs verwendet, aber
dabei auf einen Praxiswert abgestellt, den er aus den ihm zugänglichen
Unterlagen ermittelt hatte. Ein ausreichender Anhalt dafür, daß ihm die für
den Anspruch nach § 12 Abs. 8 maßgeblichen Gewinne der Sozietät bekannt
seien, fehlt.
4. Für den sonach vom Berufungsgericht zutreffend angenommenen
Auskunftsanspruch des Klägers ist der Beklagte als bei Ausscheiden des
Klägers in der Sozietät verbliebener Gesellschafter passiv legitimiert. Seine
entsprechende Verurteilung durch das Berufungsgericht kann aber deshalb
keinen Bestand haben, weil ungeklärt ist, ob bzw. wieweit er dem Kläger
Abschriften der fraglichen Jahresabschlüsse verschaffen kann.
Es mag davon auszugehen sein, daß der Beklagte über die Abschlüsse
für 1991 und 1992 verfügt, weil er bis November 1993 Mitglied der Sozietät war
und an sich anzunehmen ist, daß er die Abschlüsse für die Zeit bis zu seinem
Ausscheiden erhalten hat. Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit
liegen jedoch nicht vor. Für die Abschlüsse der Jahre 1993 bis 1995 ist völlig
offen, ob der Beklagte über sie verfügt. Der Vortrag des Klägers enthält hierzu
keine näheren Angaben. Der Beklagte hat zwar seinerseits nach seinem
Ausscheiden aus der Sozietät eine Abfindung erhalten. Feststellungen über
ihre Höhe und die Art, wie sie berechnet wurde, fehlen aber. Allein die
Tatsache, daß eine Abfindung gezahlt wurde, rechtfertigt weder die Annahme,
diese müsse nach § 12 Abs. 8 des Partnerschaftsvertrages auf Grund der
jährlichen Gewinne der Gesellschaft berechnet worden sein, noch den weiteren
Schluß, daß der Beklagte daher Kenntnis von den für die Abfindung des
Klägers maßgebenden Gewinnen der Sozietät in der Zeit von 1993 bis 1995
haben müsse. Dies gilt um so mehr, als es nach dem unstreitigen Sachvortrag
beider Parteien zwischen dem Beklagten und den übrigen Gesellschaftern
nach dem Ausscheiden des Beklagten aus der Sozietät zu gerichtlich
ausgetragenen
Streitigkeiten
über
die
Herausgabe
von
Buchhaltungsunterlagen durch den Beklagten kam. Derartige Unstimmigkeiten
führen nach der Lebenserfahrung eher zu pauschaler Abgeltung offener
Ansprüche als zu ihrer genauen Abrechnung nach den eigentlich vereinbarten
Kriterien.
Unter diesen Umständen kann auch nicht ohne weiteres davon
ausgegangen werden, daß der Beklagte gegenüber den anderen
Gesellschaftern seinerseits einen Auskunftsanspruch hat, mit dessen Hilfe er
sich die für die Auskunft an den Kläger notwendigen Informationen über die
Gewinne der Gesellschaft verschaffen könnte. Über das Rechtsverhältnis
zwischen dem Beklagten und den außer ihm bei Ausscheiden des Klägers
vorhandenen Gesellschaftern
enthält
das Berufungsurteil
keinerlei
Feststellungen. Der Beklagte hat sich darauf berufen, daß seine Versuche zur
Kontaktaufnahme von den anderen Gesellschaftern stets abgeblockt worden
seien.
IV. Das Berufungsgericht durfte das Verfahren über den bezifferten
Zahlungsanspruch des Klägers, wie die Revision zu Recht rügt, nicht an das
Landgericht zurückverweisen, ohne seinerseits eine Entscheidung über den
Grund der geltend gemachten Forderungen getroffen zu haben. Nach
zutreffender allgemeiner Ansicht ist § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dahin auszulegen,
daß das Berufungsgericht bei Abweisung einer nach Grund und Betrag
streitigen Forderung durch die Vorinstanz die Verhandlung über den Grund
vollständig erledigen muß und eine Zurückverweisung nur wegen des Betrages
vornehmen darf
(vgl. BGHZ 71, 226, 231 f.; BGH, NJW 1991,1893;
Zöller/Gummer, ZPO 21. Aufl. § 538 Rdn. 17).
V. Die erforderliche Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht
Gelegenheit, hinsichtlich des Auskunftsbegehrens des Klägers
fehlende
Feststellungen nachzuholen und in bezug auf den bezifferten Klageantrag
zumindest über den Grund der erhobenen Ansprüche zu entscheiden.
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly Münke