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BGH Urteil vom 09.05.2000 – 1 StR 106/00

1. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

________________________

StGB §§ 258, 153, 22, 26; StPO § 137 Abs. 1 Satz 1

Zur Frage der Strafvereitelung des Verteidigers bei der Vermittlung der Zusage

einer Schmerzensgeldzahlung an den Geschädigten für eine entlastende Aus-

sage, die nur möglicherweise richtig ist.

BGH, Beschl. vom 9. Mai 2000 - 1 StR 106/00 - LG Augsburg

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 106/00

BESCHLUSS

vom

9. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Strafvereitelung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2000 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Augsburg vom 7. Oktober 1999 aufgehoben. Die Ange-

klagte wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der

Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

3. Die Entscheidung über die Entschädigung der Angeklagten

wegen erlittener Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem

Landgericht vorbehalten.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Strafvereitelung

in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu einer

Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewäh-

rung ausgesetzt wurde. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge

Erfolg.

– 4 –

I.

Gegenstand der Verurteilung ist die Mitwirkung der Angeklagten in ihrer

Eigenschaft als Strafverteidigerin an einer Vereinbarung des von ihr verteidig-

ten B. Sch. mit der Hauptbelastungszeugin F. . F. hatte

sich in dieser Vereinbarung verpflichtet, in der bevorstehenden Berufungs-

hauptverhandlung gegen Sch. ihre Zeugenaussage abzuschwächen. Anders

als bisher sollte sie nunmehr aussagen, Sch. habe sie nicht deshalb ge-

schlagen, weil er sie zur Prostitution habe zwingen wollen. Im Gegenzug ver-

pflichtete sich Sch. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes für den Fall, daß

er nicht wegen versuchten schweren Menschenhandels verurteilt werden wür-

de.

1. Dazu hat das Landgericht im einzelnen festgestellt:

a) Die Angeklagte verteidigte Sch. vor dem Amtsgericht – Schöffen-

gericht – Augsburg. Dort wurde Sch. am 19. Januar 1995 wegen versuchten

schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt, weil

er F. – was diese bekundet hatte – mehrfach geschlagen hatte, um sie zur

Aufnahme der Prostitution zu bestimmen.

Nach der erstinstanzlichen Verhandlung berichtete Sch. der Ange-

klagten, er habe von anderen Personen gehört, daß F. ihre falsche Aussa-

ge widerrufen wolle; das wisse er von S. . Die Angeklagte nahm

Kontakt zu S. auf, der darauf mit dem Zeugen M. , einem Bekannten

F. s, in ihrer Kanzlei erschien. M. berichtete der Angeklagten, F. ha-

be ihn bereits vor Wochen um Rat gefragt, weil sie ”jemanden bei den Bullen

– 5 –

hingehängt und jetzt ein schlechtes Gewissen habe”. Auf Nachfrage erklärte

M. , F. hätte ihm gesagt, sie habe gegen ihren früheren Freund eine Fal-

schaussage gemacht; das wolle sie jetzt in Ordnung bringen. M. fragte die

Angeklagte, was F. nunmehr tun solle. Die Angeklagte empfahl, F.

solle ihren Rechtsanwalt konsultieren. Kurz nach diesem Kontakt rief S.

die Angeklagte an und vereinbarte ein Treffen mit F. in einem Restaurant.

Am nächsten Tag kam F. – für die Angeklagte unerwartet – in deren Kanz-

lei.

Bei den Treffen mit der Angeklagten äußerte F. , daß sie ihre bishe-

rige Aussage ändern wolle. Die Beschuldigung, daß die Körperverletzungen

erfolgt seien, um sie zur Aufnahme der Prostitution zu bestimmen, wolle sie

nicht mehr aufrechterhalten. Sie sagte auch, ihre früheren Aussagen seien in-

soweit falsch (UA S. 20). In diesem Zusammenhang erkundigte sich F.

auch nach den von ihr bereits gerichtlich geltend gemachten Schmerzensgeld-

ansprüchen gegen Sch. und dessen Mutter.

Die Angeklagte, die unter anderem aus dieser Frage F. s erkannt

hatte, daß mit einer Aussageänderung nur zu rechnen war, wenn Schmerzens-

geld gezahlt würde, verhandelte deshalb mit F. s Rechtsanwalt Z. -

. Z. entwarf darauf eine Vereinbarung, die er der Angeklagten

am 26. April 1995 – einen Tag vor der Berufungshauptverhandlung – zusandte.

Von Bedeutung ist namentlich Satz 1 des Abschnitts IV, der auf Wunsch

der Angeklagten nach deren Formulierungsvorschlag eingefügt wurde; darauf

stellt der Tatrichter maßgeblich ab. In dem Vereinbarungsentwurf heißt es:

– 6 –

”I.

Gemäß der Sachlage wird Frau F. in der anstehenden Berufungshauptverhand- lung am 27.04.1995 vor dem Landgericht Augsburg ihre Aussage dahingehend be- richtigen, daß Herr B. Sch. die geschilderten Körperverletzungen vom 10.09.1993 und 12.04.1994 nicht beging, da sich Frau F. weigerte, für ihn auf den Strich zu gehen. Auch zu anderen Zeitpunkten hatte Herr Sch. Frau F. nicht dazu aufgefordert. ...

Mit dieser Maßgabe sind also die geschilderten Körperverletzungen zutreffend, ...

II.

Herr B. Sch. bestätigt die Richtigkeit der so korrigierten Sachdarstellung und wird auch gegenüber dem Landgericht Augsburg eine entsprechende Erklärung ab- geben.

III.

Frau F. verpflichtet sich, den gestellten Strafantrag zurückzunehmen.

IV.

Herr B. Sch. verpflichtet sich, 15.000,-- DM an Frau F. zu bezahlen, wenn im Urteil des Landgerichts Augsburg ... keine Verurteilung wegen versuchten schwe- ren Menschenhandels zum Nachteil von Frau F. erfolgt.

Nach Zahlungseingang wird das beim Amtsgericht Augsburg anhängige Verfahren ... übereinstimmend für erledigt erklärt und eine Kostenentscheidung durch das Gericht nach § 91a ZPO beantragt. Ebenso erklärt Frau F. die Klage im Verfahren ... (betreffend Frau E. Sch. ) für erledigt.

Mit Bezahlung des vorgenannten Betrages ist auch die Erstattung der Nebenklageko- sten gemäß § 472 StPO abgegolten.

Im übrigen verpflichtet sich Herr B. Sch. , Frau F. von einer eventuellen Kostenpflicht gemäß § 470 StPO freizustellen.”

Am 27. April 1995, kurz vor der Berufungshauptverhandlung, besprach

die Angeklagte mit Sch. den Vereinbarungsentwurf. Nach einigen hand-

schriftlichen Änderungen – unter anderem wurde der Schmerzensgeldbetrag

auf 10.000 DM reduziert – unterzeichneten Sch. und F. die Vereinba-

rung.

– 7 –

In der Berufungshauptverhandlung sagte F. entsprechend der Ver-

einbarung aus. Gleichwohl wurde Sch. auch vom Berufungsgericht wegen

versuchten schweren Menschenhandels verurteilt.

b) Welche Aussage F. s zutreffend war, die frühere oder diejenige in

der Berufungshauptverhandlung, konnte das Landgericht nicht feststellen.

Hinsichtlich der Vorstellung der Angeklagten von der Richtigkeit der vor-

gesehenen Aussage F. s schließt das Landgericht eine positive Kenntnis

sowohl von der Richtigkeit als auch von der Unrichtigkeit aus. Eine positive

Kenntnis folge auch nicht daraus, daß F. ihr gegenüber erklärt hatte, die

frühere Aussage sei falsch gewesen (UA S. 17, 20). Das Landgericht ist aller-

dings davon überzeugt, daß sich die Angeklagte des Risikos bewußt gewesen

sei, daß die vorgesehene Aussage falsch sein könne. Gleichwohl habe sie ge-

wollt, daß F. wie vereinbart aussage. Sie habe dadurch erreichen wollen,

daß Sch. nicht wegen Menschenhandels verurteilt wird, obwohl ihr bewußt

gewesen sei, daß er sich tatsächlich insoweit schuldig gemacht haben könnte.

Zur Erreichung der von ihr verfolgten Ziele habe die Angeklagte billigend in

Kauf genommen, daß F. eventuell eine unwahre Aussage machen und

Sch. zu Unrecht nicht wegen schweren Menschenhandels verurteilt werden

würde.

2. Das Verhalten der Angeklagten hat das Landgericht als (untaugli-

chen) Versuch der Strafvereitelung in Tateinheit mit (untauglicher) versuchter

Anstiftung zur uneidlichen Aussage gewertet.

– 8 –

Die Mitwirkung bei der Vereinbarung sei nicht mehr im Rahmen zulässi-

gen Verteidigerhandelns erfolgt. Die Angeklagte habe aktiv auf F. einge-

wirkt, indem die Zahlung des Schmerzensgeldes davon abhängig gemacht

worden sei, daß keine Verurteilung wegen versuchten schweren Menschen-

handels erfolge (Abschnitt IV der Vereinbarung). Diese Bedingung habe be-

wirkt, daß die zuvor noch nicht zur Aussageänderung entschlossene F. den

Angeklagten entlasten mußte, um die von ihr erstrebte Geldzahlung zu erhal-

ten. Die Vereinbarung habe auch den Sinn gehabt, daß sich F. bemühen

sollte, das Gericht von der Wahrheit der geänderten Aussage zu überzeugen.

Somit hätte dem Berufungsgericht kein unbeeinflußtes Beweismittel mehr zur

Verfügung gestanden. Die Wahrheitsfindung vor Gericht sei dadurch erschwert

worden.

Die Angeklagte habe die Absicht gehabt, ganz oder zum Teil zu verei-

teln, daß Sch. dem Strafgesetz gemäß verurteilt werde. Bezüglich der ver-

suchten Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage habe sie mit bedingtem

Vorsatz gehandelt.

II.

Sowohl zur Vereitelungsabsicht als auch zum (bedingten) Anstiftervor-

satz reichen die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht aus, um den – bei

einem Verteidigerhandeln erhöhten – Nachweisanforderungen an das volunta-

tive Element zu genügen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob – was

die Revision meint – die Angeklagte Täterin oder lediglich Anstifterin der ver-

suchten Strafvereitelung war und ob der untaugliche Versuch der Anstiftung

zur uneidlichen Falschaussage straflos ist (vgl. BGHSt 24, 38, 40).

– 9 –

1. Die Stellung als Verteidiger in einem Strafprozeß und das damit ver-

bundene Spannungsverhältnis zwischen Organstellung und Beistandsfunktion

erfordert eine besondere Abgrenzung zwischen erlaubtem und unerlaubtem

Verhalten (BGHSt 38, 345, 347; BGH, Urteil vom 6. April 2000 – 1 StR 502/99

–, jew. m.w.N.). In der zuletzt genannten Entscheidung hat der Senat ausge-

führt: Grundsätzlich gelten die Straftatbestände für jedermann, mithin auch für

den Verteidiger. Die Struktur bestimmter Straftatbestände birgt indessen für

den Verteidiger selbst das Risiko, daß ein prozessual erlaubtes, im Rahmen

wirksamer Verteidigung liegendes Verhalten in den Anwendungsbereich des

Straftatbestandes fallen kann. Der besonderen Situation des Verteidigers kann

durch Auslegung des jeweiligen Straftatbestandes hinreichend Rechnung ge-

tragen werden. Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich daraus, daß die Möglich-

keit zu wirksamer Verteidigung auf der Grundlage des Verfahrensrechts not-

wendiger Bestandteil eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens ist; ihr kommt

hierfür grundlegende Bedeutung zu. Der Angeklagte hat schließlich auch nach

Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK Anspruch auf ”konkrete und wirkliche” Verteidi-

gung. Dieser Anspruch wäre ernsthaft gefährdet, wenn der Verteidiger wegen

einer üblichen und prozessual zulässigen Verteidigungstätigkeit selbst straf-

rechtlich verfolgt würde. Der Wirkkraft dieser letztlich im Recht des Angeklag-

ten auf ein faires, rechtsstaatliches Strafverfahren wurzelnden verfahrensrecht-

lichen Verbürgung ist deshalb bei der Auslegung und Anwendung des Straftat-

bestandes Genüge zu tun.

2. Diese Grundsätze gelten insbesondere für den Straftatbestand der

Strafvereitelung (grundlegend dazu Beulke, Die Strafbarkeit des Verteidigers,

1989).

– 10 –

a) Soweit ein Strafverteidiger prozessual zulässig handelt, ist sein Ver-

halten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon nicht tatbe-

standsmäßig im Sinne des § 258 StGB und nicht erst rechtfertigend (so auch

KG NStZ 1988, 178; OLG Düsseldorf StV 1994, 472; StV 1998, 552; Ruß in LK

11. Aufl. § 258 Rdn. 19; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 258 Rdn. 7; Lauf-

hütte in KK 4. Aufl. vor § 137 Rdn. 4; Scheffler StV 1993, 470). § 258 StGB

verweist auf die Regelungen des Prozeßrechts. Bei dessen Auslegung kann

auch das Standesrecht von Bedeutung sein. Standesrechtlich zulässiges Ver-

halten wird in der Regel prozessual nicht zu beanstanden sein. Standesrecht-

lich unzulässiges Verhalten führt nicht ohne weiteres zur Strafbarkeit (vgl.

BGHSt 2, 375, 377; 10, 393, 395).

Zwar könnten einzelne Formulierungen in Entscheidungen des Bundes-

gerichtshofs auch so verstanden werden, daß zulässiges Verteidigerhandeln

ein Rechtfertigungsgrund für § 258 StGB ist (BGHSt 10, 393, 394: ”handelt nur

rechtswidrig, wenn er dabei unerlaubte Mittel anwendet” oder BGH NStZ 1982,

465: "durch die Verteidigungsfunktion gedeckt und deshalb rechtmäßig”). Teil-

weise wurde die Strafbarkeit auch erst im subjektiven Bereich ausgeschlossen

(BGHSt 29, 99, 101: ”im Rahmen zulässiger Verteidigertätigkeit ..., nicht von

einer Strafvereitelungsabsicht getragen”). Überwiegend hat der Bundesge-

richtshof aber bei einem zulässigen Verteidigerverhalten bereits den Tatbe-

stand des § 258 StGB ausgeschlossen (BGHSt 2, 375, 377 [zur persönlichen

Begünstigung nach § 257 StGB aF]: ”darf ein Strafverteidiger, ohne sich dem

strafrechtlichen Vorwurf der Begünstigung auszusetzen ...”; ähnlich BGHSt 38,

345, 347; BGH NStZ 1999, 188: ”Grenzen sachgerechter erlaubter Strafvertei-

digung”).

– 11 –

aa) Der Verteidiger darf grundsätzlich alles tun, was in gesetzlich nicht

zu beanstandender Weise seinem Mandanten nützt (BGHSt 38, 345, 347). Er

hat die Aufgabe, zum Finden einer sachgerechten Entscheidung beizutragen

und dabei das Gericht vor Fehlentscheidungen zu Lasten seines Mandanten zu

bewahren (BVerfG – Kammer – NStZ 1997, 35). Zu seinen besonderen Aufga-

ben gehört es auch, auf die Einhaltung der Verfahrensgarantien zu achten

(BGHSt 2, 375, 378).

Allerdings muß er sich bei seinem Vorgehen auf verfahrensrechtlich er-

laubte Mittel beschränken und er muß sich jeder bewußten Verdunkelung des

Sachverhalts und jeder sachwidrigen Erschwerung der Strafverfolgung enthal-

ten (BGHSt 2, 375, 377). Ihm ist es insbesondere untersagt, durch aktive Ver-

dunkelung und Verzerrung des Sachverhalts die Wahrheitserforschung zu er-

schweren, insbesondere Beweisquellen zu verfälschen (BGHSt 9, 20, 22; 38,

345, 348; BGH NStZ 1999, 188; BGH, Urteil vom 8. Januar 1957 – 5 StR

360/56 –).

Auf der anderen Seite darf der Verteidiger solche Tatsachen und Be-

weismittel einführen, die einen von ihm lediglich für möglich gehaltenen Sach-

verhalt belegen können. Das ist ihm nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs (BGH, Beschluß vom 16. September 1981 – 3 StR 234/81 –) nicht

nur gestattet; es kann sogar geboten sein: ”Sollte er dies tatsächlich für mög-

lich gehalten, also nicht wider besseres Wissen gehandelt haben, so könnte

die bloße Behauptung ... ohne eine Trübung der Beweisquelle durch Vorlegung

irreführender Unterlagen den Vorwurf einer versuchten Strafvereitelung nicht

begründen. Eine andere Beurteilung liefe darauf hinaus, daß ein Rechtsanwalt,

– 12 –

wenn er die Interessen eines Mandanten vertritt, nur das vorbringen dürfte, von

dessen Richtigkeit er voll überzeugt ist, was regelmäßig eine eingehende

Nachprüfung der von dem Mandanten ihm gegenüber aufgestellten Behaup-

tungen erforderte und ihm, soweit er nicht jeden Zweifel ausschließen kann,

praktisch die Möglichkeit verschließen würde, bestehende Rechte seines Man-

danten wahrzunehmen.”

bb) Soweit es – wie hier – um Zeugenaussagen geht, darf der Verteidi-

ger zwar nicht wissentlich falsche Tatsachen behaupten und hierfür Zeugen

benennen (BGHSt 29, 99, 107; BGH NStZ 1983, 503). In den von der Recht-

sprechung aufgestellten Grenzen (BGH, Beschluß vom 16. September 1981 –

3 StR 234/81 –) ist er verpflichtet, darauf zu achten, daß er nicht Zeugen be-

nennt, von denen er erkennt, daß sie eine Falschaussage machen werden.

Auch darf er einen Zeugen nicht absichtlich in einer vorsätzlichen Falschaus-

sage bestärken (BGHSt 29, 99, 107; BGH NStZ 1983, 503). Er kann eigene

Ermittlungen führen und insbesondere Zeugen auch außerhalb der Hauptver-

handlung befragen (BGH NJW 2000, 1277). Hat er lediglich Zweifel an der

Richtigkeit einer Zeugenaussage, die seinen Mandanten entlasten könnte, so

ist es ihm nicht verwehrt, den Zeugen zu benennen; er wird dazu regelmäßig

sogar verpflichtet sein. Andernfalls würde er in Kauf nehmen, ein möglicher-

weise zuverlässiges, entlastendes Beweismittel zu unterdrücken (vgl. BGH,

Urteil vom 8. Januar 1957 – 5 StR 360/56 –; zur entsprechenden Problematik

bei der Urkundenvorlegung vgl. BGHSt 38, 345, 350).

b) Hätte sich die Angeklagte darauf beschränkt, die Zeugin F.

außergerichtlich zu befragen, und sie aufgefordert, die ihr gegenüber ge-

machten Äußerungen auch vor dem Berufungsgericht zu bekunden, so wäre

– 13 –

das nicht nur ein zulässiges, sondern sogar ein gebotenes Verteidigerhandeln

gewesen. Das hätte auch dann gegolten, wenn die Angeklagte es lediglich für

möglich hielt, daß die vorgesehene Aussage unwahr war. Der Ort, die Glaub-

haftigkeit dieser Aussage zu überprüfen, ist die Hauptverhandlung. Schließlich

ist es auch grundsätzlich legitim, wenn ein Strafverteidiger mit dem Geschä-

digten, der zugleich Hauptbelastungszeuge ist, eine zivilrechtliche Schadens-

regulierung vereinbart. Dies entspricht auch der neueren Entwicklung der Ge-

setzgebung, im Interesse des Rechtsfriedens einen Ausgleich zwischen Täter

und Opfer zu fördern (vgl. § 46a StGB, § 155a StPO).

c) Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht indes darin, daß

die Angeklagte maßgeblich an einer – dem Berufungsgericht nicht mitgeteilten

– Vereinbarung mitgewirkt hat, wonach die Zahlung von Schmerzensgeld an

die Bedingung geknüpft war, daß Sch. aufgrund Aussageänderung vom Be-

rufungsgericht nicht wegen Menschenhandels verurteilt werde. Das Landge-

richt hat die Abschnitte I. und IV. der Vereinbarung zutreffend in diesem Sinne

interpretiert, und so hat sie auch die Angeklagte verstanden. Sie hat zudem

selbst vorgebracht, der Rechtsanwalt der Mutter ihres Mandanten habe als Be-

dingung für die Zahlung genannt, daß er Sch. nach der Verhandlung

”mitnehmen” können müsse. Damit war das Schmerzensgeldversprechen mehr

als

eine

bloße Schadensregulierung; es war gleichsam das Erfolgshonorar für eine er-

folgreiche Entlastungsaussage.

aa) Zu einer derartigen Fallgestaltung liegen – soweit ersichtlich – noch

keine höchstrichterlichen Entscheidungen vor. Eine solche Vereinbarung eines

”Erfolgshonorars” kann die Grenze zulässigen Verteidigerverhaltens über-

– 14 –

schreiten. Das liegt auch hier nicht fern, denn es war zu besorgen, daß die

Zeugin F. dadurch zu einer – möglicherweise falschen – Entlastungsaus-

sage bestimmt wurde. Es bestand die konkrete Gefahr, daß eine – und zwar

die wesentliche – ”Beweisquelle getrübt” wurde.

Eine ”Trübung der Beweisquelle” wird durch das Versprechen eines Ho-

norars für eine ”erfolgreiche” Aussage fast immer bewirkt (zu Zuwendungen an

Zeugen vgl. Dahs/Dahs, Handbuch des Strafverteidigers 6. Aufl. Rdn. 180;

siehe auch Thesen zur Strafverteidigung vorgelegt vom Strafrechtsausschuss

der Bundesrechtsanwaltskammer, insbesondere These 28 Abs. 2, Schriftenrei-

he der Bundesrechtsanwaltskammer Band 8). So ist ein Verteidigerhandeln

dann nicht mehr zulässig, wenn der Verteidiger darauf hinwirkt, daß einem

Zeugen für ein bestimmtes Aussageverhalten die Zahlung eines Geldbetrages

versprochen wird, ohne daß dafür sonst eine Anspruchsgrundlage gegeben ist.

Aber auch dann, wenn – wie hier – für das Zahlungsversprechen eine unab-

hängig von der Vereinbarung bestehende Anspruchsgrundlage besteht (hier

Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche), können die Grenzen zuläs-

sigen Verteidigerhandelns überschritten sein. Das gilt namentlich dann, wenn

das Zahlungsversprechen durch den ”Erfolg” der Aussage bedingt ist oder

wenn es sich aufdrängt, daß die versprochene Aussage falsch sein muß.

bb) Das Landgericht nimmt zu Recht an, daß die Zeugin F. durch

die Vereinbarung stark motiviert wurde, Sch. zu entlasten. Auf der anderen

Seite war es F. , von der die Initiative zur Aussageänderung und zur Ver-

knüpfung mit der Schmerzensgeldforderung ausging (zur Bedeutung der Fra-

ge, von wem die Initiative ausging, siehe BGH NStZ 1999, 188). F. gab von

sich aus der Angeklagten mehr oder weniger deutlich zu verstehen, sie würde

– 15 –

ihre Aussage nur dann ändern, wenn Schmerzensgeld gezahlt würde; jeden-

falls so hatte die Angeklagte deren Frage nach dem Schmerzensgeld verstan-

den.

Dem Einfluß auf die Motivation der Zeugin F. aufgrund des

”Erfolgshonorars” stand auf der anderen Seite eine Beeinträchtigung der Inter-

essen Sch. s gegenüber, welche die Angeklagte wahrzunehmen hatte. Ein

derartiges ”Angebot” der Belastungszeugin verlangte eine Abwägung zwischen

der Pflicht, Beweisquellen nicht zu trüben, und dem Verteidigungsauftrag. Wä-

re die Angeklagte auf das ”Angebot” F. s nicht eingegangen, so drohte –

jedenfalls aus ihrer Sicht – ein Urteil zu Lasten ihres Mandanten aufgrund einer

möglicherweise falschen Belastungsaussage. Daß die ursprüngliche Aussage

der Zeugin durchaus falsch sein konnte, durfte die Angeklagte ernsthaft an-

nehmen, denn F. hatte Dritten und auch ihr gegenüber geäußert, ihre be-

lastende Aussage vor dem Amtsgericht sei falsch gewesen. Hinzu kam, daß

nicht die Angeklagte den Kontakt zu F. angebahnt, sondern ihr vielmehr

ursprünglich den Rat gegeben hatte, F. möge ihren Rechtsanwalt konsul-

tieren.

cc) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Angeklagte sich we-

gen dieser Besonderheiten nicht mehr im Rahmen zulässigen Verteidigerver-

haltens bewegt und damit den objektiven Tatbestand der Strafvereitelung erfüllt

hat. Für eine Überschreitung der Grenzen zulässigen Verteidigerverhaltens

könnte insbesondere sprechen, daß die Angeklagte – wenn sie sich schon ge-

zwungen sah, die Vereinbarung zustandezubringen – die damit verbundenen

Vorgänge dem Berufungsgericht gegenüber nicht offengelegt hat.

– 16 –

d) Jedenfalls ist die Vereitelungsabsicht, an die bei einem Verteidiger-

handeln erhöhte Beweisanforderungen zu stellen sind, nicht ausreichend be-

legt.

aa) Hinsichtlich Tathandlung und Vereitelungserfolg verlangt das Gesetz

Absicht oder Wissentlichkeit, während für die Kenntnis der Vortat bedingter

Vorsatz genügt (BGHR StGB § 258 Abs. 1 Vorsatz 1). Absicht setzt zielgerich-

tetes Handeln voraus (BGH NStZ 1997, 236; vgl. auch BGHR StGB § 257

Abs. 1 Absicht 1), wobei allerdings die Vorstellung von der Strafvereitelung

nicht der einzige Beweggrund des Täters sein muß (BGHSt 4, 107). Erforder-

lich ist aber ein zielgerichtetes Wollen; es muß dem Täter darauf ankommen,

die Verhängung einer Strafe mindestens zum Teil zu vereiteln (Ruß aaO

Rdn. 21). Wissentlichkeit besagt, daß der Täter die Tatbestandsverwirklichung

als sichere Folge seines Tuns erkennt oder voraussieht. Dies bedeutet, daß

der direkte Vorsatz sowohl die Tathandlung als auch den sich aus ihr ergeben-

den Erfolg zum Inhalt haben muß. Die billigende Inkaufnahme des tatbestandli-

chen Erfolgs reicht nicht aus (BGH NJW 1984, 135; Ruß aaO Rdn. 21).

bb) Auch wenn die Angeklagte die Grenzen zulässigen Verteidigungs-

verhaltens überschritten hätte, so war es doch nicht ihr Ziel – auch nicht im

Sinne eines Zwischenziels –, unbeschadet der Richtigkeit der vorgesehenen

Aussage F. s eine berechtigte Verurteilung ihres Mandanten zu verhindern;

auch hat sie dies nicht als sichere Folge ihres Tuns vorausgesehen. Zugunsten

der Angeklagten geht das Landgericht nämlich davon aus, daß die vorgesehe-

ne Aussage F. s objektiv richtig war. Auch hielt es die Angeklagte lediglich

für möglich, daß F. vor dem Berufungsgericht eine unwahre Aussage ma-

chen könnte.

– 17 –

Ein direkter Vorsatz scheidet danach aus; Wissentlichkeit hat das Land-

gericht deshalb zu Recht nicht angenommen. Aber auch eine Vereitelungsab-

sicht der Strafverteidigerin ist im Hinblick auf die besonderen Umstände des

Falles bei diesen Vorstellungen nicht hinreichend belegt. Zwar reicht es für das

Wissenselement der Absicht grundsätzlich aus, daß der Täter den Erfolg für

möglich hält. Beim Verteidigerhandeln sind aber an das voluntative Element

der Vereitelungsabsicht – erst recht – diejenigen strengen Beweisanforderun-

gen zu stellen, die der Bundesgerichtshof (BGHSt 38, 345) für die Beweiswür-

digung zum Nachweis des bedingten Vorsatzes bei verteidigungsspezifischem

Handeln im Hinblick auf Straftaten nach den §§ 153 ff., 267 ff. StGB verlangt.

cc) Beim Zeugenbeweis ist – ebenso wie bei der Vorlage von zweifel-

haften Urkunden (BGHSt 38, 345, 350) – hinsichtlich der Beweiswürdigung

zum voluntativen Element der Vereitelungsabsicht in der Regel davon auszu-

gehen, daß der Verteidiger strafbares Verhalten nicht billigt, wenn er sich dar-

auf beschränkt, einen ihm von seinem Mandanten benannten Entlastungszeu-

gen in ein gerichtliches Verfahren einzubringen, selbst bei erheblichen Zwei-

feln an der Richtigkeit oder Zuverlässigkeit der Zeugenaussage. Vielmehr wird

der Verteidiger einen solchen Zeugenbeweis im Regelfall mit dem inneren Vor-

behalt verwenden, das Gericht werde die Glaubhaftigkeit der Aussage seiner-

seits einer kritischen Prüfung unterziehen und ihre Fragwürdigkeit nicht über-

sehen. Dieser Vorbehalt ergibt sich daraus, daß der Verteidiger als Organ der

Rechtspflege fremde Interessen wahrnimmt (§ 1, § 3 Abs. 1 BRAO). Etwas an-

deres kann nach der genannten Entscheidung dann gelten, wenn der Verteidi-

ger über zusätzliche Informationen verfügt.

– 18 –

dd) Die Angeklagte verfügte hier allerdings über dem Gericht und der

Staatsanwaltschaft nicht bekannte zusätzliche Informationen und zwar gerade

solche Informationen, die für die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaus-

sage – es ging um die Motivation für die Aussageänderung – essentiell waren.

Es lag somit ein Sachverhalt vor, in dem der Bundesgerichtshof (BGHSt 38,

345, 350) ein Indiz sieht, das den ansonsten regelmäßig ”vermuteten” inneren

Vorbehalt widerlegen kann. Die Nichtmitteilung dieses Informationsvorsprungs

könnte gegen den inneren Vorbehalt sprechen, das Gericht werde die Frag-

würdigkeit der Aussageänderung nicht übersehen.

Für einen Verteidiger wird es sich daher – schon um den Anschein der

”Trübung einer Beweisquelle” zu vermeiden und um sich den ihm von der

Rechtsprechung zugebilligten inneren Vorbehalt zu erhalten – regelmäßig

empfehlen, derartige Vereinbarungen den anderen Verfahrensbeteiligten ge-

genüber offenzulegen. Eine Rechtspflicht zur Offenbarung traf die Angeklagte

allerdings insoweit nicht. Zu einem ähnlichen Problemkreis, der Annahme einer

Garantenpflicht zur Verhinderung einer erkannten Falschaussage, ist die

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr zurückhaltend (BGHSt 2, 129,

133: Angeklagter; BGHSt 4, 327: Rechtsanwalt; BGH, Urteil vom 8. Januar

1957 – 5 StR 360/56: Verteidiger; vgl. auch Ruß aaO § 258 Rdn. 19). Diese

Rechtsprechung zur Garantenpflicht läßt sich aber auf die vorliegende Fallge-

staltung schon deshalb nicht übertragen, weil eine solche Pflicht zum Handeln

allenfalls dann in Betracht kommt, wenn der Unterlassende positiv weiß, daß

die Aussage falsch ist, und wenn er zudem die erkannte falsche Aussage ver-

anlaßt oder wenigstens beeinflußt hat.

– 19 –

ee) Gleichwohl versteht es sich auch hier nicht von selbst, daß die An-

geklagte den inneren Vorbehalt aufgegeben hat. So war es durchaus möglich,

daß sie davon ausging, die Zeugin werde bei ihrem zusammenhängenden Be-

richt (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StPO) auch die Vereinbarung und deren Zustande-

kommen bekunden. Vor allem aber lag es nahe, daß die Angeklagte in ihren

inneren Vorbehalt aufnahm, die Zeugin werde im Verhör (§ 69 Abs. 2 StPO)

eindringlich zum Motiv ihres Aussagewechsels befragt werden, und das ist er-

sichtlich auch geschehen. Fragen dazu mußten sich angesichts des Verhält-

nisses zwischen Sch. und der Zeugin geradezu aufdrängen. Das Nichtvor-

handensein des inneren Vorbehalts hätte unter diesen Umständen nur dann

nahegelegen, wenn die Angeklagte vor oder während der Berufungshauptver-

handlung auf die Zeugin dahin Einfluß genommen hätte, die Vereinbarung zu

verschweigen. Da das Urteil sich dazu nicht verhält, muß der Senat davon

ausgehen, daß eine solche Einflußnahme nicht erfolgt ist.

– 20 –

3. Aus denselben Gründen ist auch das voluntative Element des Anstif-

tervorsatzes nicht belegt (vgl. BGHSt 38, 345, 350).

4. Die Verurteilung der Angeklagten kann nach alledem keinen Bestand

haben. Der Senat hat selbst auf Freispruch erkannt (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl.

BGH NJW 1999, 1562), denn er schließt aus, daß bei einer Zurückverweisung

in einer erneuten Hauptverhandlung zusätzliche Tatsachen festgestellt werden

könnten, die für eine Verurteilung tragfähig wären.

Die Entscheidung über eine Entschädigung der Angeklagten wegen er-

littener Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem Landgericht überlassen (vgl.

BGH NJW 1999, 1562).

Schäfer Maul Granderath

Nack Schluckebier