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BGH Beschluss vom 09.05.2000 – 1 StR 32/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2000 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Konstanz vom 30. September 1999 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Der im Beschluß erfolgte Hinweis auf die Erörterung einer Steu-
ererklärung kennzeichnet mit genügender Klarheit, auf welche
Alternative von § 172 Nr. 2 GVG der Ausschluß der Öffentlichkeit
gestützt ist.
Schäfer Granderath Wahl
Boetticher Schluckebier