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BGH Beschluss vom 09.05.2000 – 1 StR 32/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 32/00

BESCHLUSS

vom

9. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2000 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Konstanz vom 30. September 1999 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Der im Beschluß erfolgte Hinweis auf die Erörterung einer Steu-

ererklärung kennzeichnet mit genügender Klarheit, auf welche

Alternative von § 172 Nr. 2 GVG der Ausschluß der Öffentlichkeit

gestützt ist.

Schäfer Granderath Wahl

Boetticher Schluckebier