BGH Beschluss vom 09.05.2000 – X ZB 24/99
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Mai 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Scharen, Keukenschrijver, Raebel
und die Richterin Mühlens
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. November 1999 wird auf
seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Klägerin, die Staatliche Fluggesellschaft Tadschikistans, nahm
den Beklagten aus einem Charterflugvertrag für die Durchführung von fünf Flü-
gen auf Zahlung von insgesamt 120.000,-- DM in Anspruch. Das Landgericht
hat den Beklagten unter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung von
75.000,-- DM verurteilt.
Gegen das ihm am 14. September 1998 zugestellte Urteil legte der Be-
klagte Berufung ein; die Berufung ging am 14. Oktober 1998 beim Oberlandes-
gericht Karlsruhe ein. Mit Schriftsatz vom 12. November 1998 beantragte der
Beklagte die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Dieser Schriftsatz
war unter Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens an das Landgericht
Karlsruhe adressiert. Er ging dort per Telefax am 12. November 1998 gegen
17.40 Uhr ein. Zu diesem Zeitpunkt waren die Akten dem Oberlandesgericht
Karlsruhe übersandt zur Entscheidung über eine Beschwerde des Beklagten
gegen die teilweise Versagung von Prozeßkostenhilfe. Mit Übersendungs-
schreiben vom Freitag, den 13. November 1998, legte die Geschäftsstellenbe-
amtin des Landgerichts Karlsruhe das Gesuch des Beklagten um Verlängerung
der Berufungsbegründungsfrist dem Oberlandesgericht Karlsruhe vor. Dort
ging dieses Schreiben am Dienstag, den 17. November 1998, ein. Nachdem
das Gericht den Beklagten auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
hingewiesen hatte, begründete der Beklagte die Berufung mit Schriftsatz vom
30. November 1998 und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand. Zur Begründung trug er vor:
Der Schriftsatz vom 12. November 1998 sei ihm während eines Man-
dantengespräches vorgelegt worden. Er sei von einer ansonsten sehr zuver-
lässigen Rechtsanwaltsgehilfin falsch adressiert worden. Dies habe er bei der
Durchsicht des Schreibens übersehen. Entgegen seiner Weisung habe die
Rechtsanwaltsgehilfin wegen ungewöhnlich starker Arbeitsbelastung an die-
sem Tag und weil die bereitliegende Akte versehentlich durch andere Akten
verdeckt worden sei, sich nicht am 13. November 1998 nach dem Erfolg des
Verlängerungsgesuchs erkundigt. Ein etwaiges Anwaltsverschulden sei jeden-
falls deshalb unschädlich, weil der Schriftsatz so rechtzeitig beim Gericht erster
Instanz eingegangen sei, daß seine fristgerechte Weiterleitung an das
Rechtsmittelgericht ohne weiteres habe erwartet werden dürfen.
2. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil
die Berufungsbegründung nicht rechtzeitig eingegangen ist. Die Frist werde
nicht durch den aufgrund fehlerhafter Adressierung beim unzuständigen Land-
gericht Karlsruhe eingegangenen Schriftsatz gewahrt, weil dieser Schriftsatz
nicht rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt sei.
Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten gegen die Versäumung der Be-
rufungsbegründungsfrist sei nicht begründet, denn die Versäumung sei auf ein
dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines
Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen. Dies ergebe sich zwar nicht schon
daraus, daß der Prozeßbevollmächtigte die Berufung nicht fristgerecht begrün-
det habe, obwohl ihm am letzten Tag der Frist eine dem Fristverlängerungsge-
such stattgebende Entscheidung nicht vorgelegen habe. Vorzuwerfen sei dem
Prozeßbevollmächtigten des Beklagten jedoch, daß er die fehlerhafte Adressie-
rung des Gesuchs übersehen habe. Es könne nicht davon ausgegangen wer-
den, daß sich dieses Verschulden letztlich nicht ausgewirkt habe. Wie sich aus
den Stellungnahmen des Geschäftsleiters des Landgerichts Karlsruhe vom
7. Oktober 1999 und der zuständigen Geschäftsstellenbeamtin vom 6. Oktober
1999 ergebe, wäre ein rechtzeitiger Eingang des Telefaxschreibens beim
Oberlandesgericht Karlsruhe am Montag, den 16. November 1998, nur dann
gewährleistet gewesen, wenn die Verfügung der Geschäftsstelle vom
13. November 1998 samt dem Telefax noch bis vormittags 11.00 Uhr auf den
Abtrag gelegt worden wäre. Da an Freitagen beim Landgericht Karlsruhe um
12.00 Uhr Dienstschluß sei, erfolge der letzte Postabtrag von Geschäftsstellen
zur Wachtmeisterei zur Verteilung ausgehender Post um 11.00 Uhr. Nur dann,
wenn der Schriftsatz bei der zu diesem Zeitpunkt abgetragenen Post gewesen
wäre, hätte er am Montag, den 16. November 1998 beim Oberlandesgericht
vorgelegen. Zwar habe der Beklagte möglicherweise darauf vertrauen dürfen,
daß sein am 12. November 1998 nach Dienstschluß als Telefax eingegangener
Schriftsatz noch am Tag nach seinem Eingang überprüft und weitergeleitet
werde. Darauf, daß die Bearbeitung dieses Vorgangs bis 11.00 Uhr vormittags
abgeschlossen gewesen sei, habe er aber nicht vertrauen können.
3. Die nach § 519 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Be-
klagten hat keinen Erfolg.
a) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, ein Verschulden des Pro-
zeßbevollmächtigten des Beklagten ergebe sich nicht bereits daraus, daß er
die Berufung nicht fristgerecht begründet habe, obwohl ihm am letzten Tag der
Frist noch keine positive Entscheidung des Berufungsgerichts über sein Frist-
verlängerungsgesuch bekannt gewesen sei. Ein Berufungsführer, der ein er-
stes Verlängerungsgesuch unter Angabe der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3
anbringt, kann mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Bewilligung der Fristver-
längerung rechnen (BGH, Beschl. v. 7.10.1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993,
134 f.). Ihm ist ein Verschulden deshalb nicht anzulasten, wenn er sich nicht
innerhalb der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht über das Schicksal seines
Antrages erkundigt hat.
b) Das Berufungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, daß der
Rechtsanwalt jedoch den Schriftsatz, mit dem er die Verlängerung der Beru-
fungsbegründungsfrist beantragt hat, auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu
prüfen hatte, und daß deswegen ein dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO an-
zurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten ursächlich dafür
geworden ist, daß der fristgebundene Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Be-
rufungsgericht gelangt ist. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richts vom 20. Juni 1995 (BVerfGE 93, 99 ff.) und der darauf beruhenden
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß der Partei und ihrem Prozeß-
bevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten
fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf
unzuständige Gerichte verlagert werden (BVerfGE 93, 99ff., 114). Der
Rechtsuchende darf allerdings darauf vertrauen, daß das mit der Sache befaßt
gewesene Gericht den bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht
bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten
wird. Eine etwaige Fehlleitung fällt, unabhängig von ihren konkreten Ursachen,
in den Verantwortungsbereich des Gerichts. Voraussetzung ist aber, daß der
Schriftsatz so zeitig bei dem mit der Sache befaßt gewesenen Gericht eingeht,
daß die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen
Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. Die Partei darf dann nicht
nur darauf vertrauen, daß der Schriftsatz überhaupt weitergeleitet wird, son-
dern auch darauf, daß er noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingeht.
Mit dem Übergang des Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des zur
Weiterleitung verpflichteten Gerichts, wirkt sich ein etwaiges Verschulden der
Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten nicht mehr aus.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das am 12. November
nach Dienstschluß eingegangene Faxschreiben ist noch am Tag nach seinem
Eingang überprüft und weitergeleitet worden. Nach den dienstlichen Äußerun-
gen des Geschäftsleiters des Landgerichts Karlsruhe und der zuständigen Ge-
schäftsstellenbeamtin ist aber davon auszugehen, daß ein rechtzeitiger Ein-
gang beim Oberlandesgericht am Montag, den 16. November, nur erreicht wer-
den konnte, wenn der Schriftsatz in der Geschäftsstelle bis spätestens am
Freitag, den 13. November, 11.00 Uhr bearbeitet und auf den Abtrag gelegt
worden wäre. Entscheidend ist daher, ob im ordentlichen Geschäftsgang damit
zu rechnen war, daß der Eingang am 13. November bis 11.00 Uhr bearbeitet
sein würde. Dies war zwar unter optimalen Bedingungen, nicht aber im ordent-
lichen Geschäftsgang ohne weiteres zu erwarten. Die zuständige Geschäfts-
stellenbeamtin hat in ihrer Stellungnahme angegeben, üblicherweise die Mor-
genpost bis ca. 11.00 Uhr zu erledigen. Dies ist aber, worin dem Berufungsge-
richt beizutreten ist, angesichts der Vielzahl der Aufgaben eines Geschäfts-
stellenbeamten und der Vielfältigkeit des täglichen Arbeitsablaufes nicht zwin-
gend. Auf einen besonders günstigen Verlauf der Bearbeitung, der nicht durch
die Erledigung solcher anderen Aufgaben gestört wird, kann die Partei und ihr
Prozeßbevollmächtigter nicht vertrauen. Das Berufungsgericht ist deswegen zu
Recht davon ausgegangen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungs-
frist auf dem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beruht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Rogge
Scharen
Keukenschrijver
Raebel
Mühlens