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BGH Beschluss vom 09.05.2000 – X ZB 24/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Mai 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Scharen, Keukenschrijver, Raebel

und die Richterin Mühlens

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. November 1999 wird auf

seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1. Die Klägerin, die Staatliche Fluggesellschaft Tadschikistans, nahm

den Beklagten aus einem Charterflugvertrag für die Durchführung von fünf Flü-

gen auf Zahlung von insgesamt 120.000,-- DM in Anspruch. Das Landgericht

hat den Beklagten unter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung von

75.000,-- DM verurteilt.

Gegen das ihm am 14. September 1998 zugestellte Urteil legte der Be-

klagte Berufung ein; die Berufung ging am 14. Oktober 1998 beim Oberlandes-

gericht Karlsruhe ein. Mit Schriftsatz vom 12. November 1998 beantragte der

Beklagte die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Dieser Schriftsatz

war unter Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens an das Landgericht

Karlsruhe adressiert. Er ging dort per Telefax am 12. November 1998 gegen

17.40 Uhr ein. Zu diesem Zeitpunkt waren die Akten dem Oberlandesgericht

Karlsruhe übersandt zur Entscheidung über eine Beschwerde des Beklagten

gegen die teilweise Versagung von Prozeßkostenhilfe. Mit Übersendungs-

schreiben vom Freitag, den 13. November 1998, legte die Geschäftsstellenbe-

amtin des Landgerichts Karlsruhe das Gesuch des Beklagten um Verlängerung

der Berufungsbegründungsfrist dem Oberlandesgericht Karlsruhe vor. Dort

ging dieses Schreiben am Dienstag, den 17. November 1998, ein. Nachdem

das Gericht den Beklagten auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

hingewiesen hatte, begründete der Beklagte die Berufung mit Schriftsatz vom

30. November 1998 und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand. Zur Begründung trug er vor:

Der Schriftsatz vom 12. November 1998 sei ihm während eines Man-

dantengespräches vorgelegt worden. Er sei von einer ansonsten sehr zuver-

lässigen Rechtsanwaltsgehilfin falsch adressiert worden. Dies habe er bei der

Durchsicht des Schreibens übersehen. Entgegen seiner Weisung habe die

Rechtsanwaltsgehilfin wegen ungewöhnlich starker Arbeitsbelastung an die-

sem Tag und weil die bereitliegende Akte versehentlich durch andere Akten

verdeckt worden sei, sich nicht am 13. November 1998 nach dem Erfolg des

Verlängerungsgesuchs erkundigt. Ein etwaiges Anwaltsverschulden sei jeden-

falls deshalb unschädlich, weil der Schriftsatz so rechtzeitig beim Gericht erster

Instanz eingegangen sei, daß seine fristgerechte Weiterleitung an das

Rechtsmittelgericht ohne weiteres habe erwartet werden dürfen.

2. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil

die Berufungsbegründung nicht rechtzeitig eingegangen ist. Die Frist werde

nicht durch den aufgrund fehlerhafter Adressierung beim unzuständigen Land-

gericht Karlsruhe eingegangenen Schriftsatz gewahrt, weil dieser Schriftsatz

nicht rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt sei.

Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten gegen die Versäumung der Be-

rufungsbegründungsfrist sei nicht begründet, denn die Versäumung sei auf ein

dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines

Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen. Dies ergebe sich zwar nicht schon

daraus, daß der Prozeßbevollmächtigte die Berufung nicht fristgerecht begrün-

det habe, obwohl ihm am letzten Tag der Frist eine dem Fristverlängerungsge-

such stattgebende Entscheidung nicht vorgelegen habe. Vorzuwerfen sei dem

Prozeßbevollmächtigten des Beklagten jedoch, daß er die fehlerhafte Adressie-

rung des Gesuchs übersehen habe. Es könne nicht davon ausgegangen wer-

den, daß sich dieses Verschulden letztlich nicht ausgewirkt habe. Wie sich aus

den Stellungnahmen des Geschäftsleiters des Landgerichts Karlsruhe vom

7. Oktober 1999 und der zuständigen Geschäftsstellenbeamtin vom 6. Oktober

1999 ergebe, wäre ein rechtzeitiger Eingang des Telefaxschreibens beim

Oberlandesgericht Karlsruhe am Montag, den 16. November 1998, nur dann

gewährleistet gewesen, wenn die Verfügung der Geschäftsstelle vom

13. November 1998 samt dem Telefax noch bis vormittags 11.00 Uhr auf den

Abtrag gelegt worden wäre. Da an Freitagen beim Landgericht Karlsruhe um

12.00 Uhr Dienstschluß sei, erfolge der letzte Postabtrag von Geschäftsstellen

zur Wachtmeisterei zur Verteilung ausgehender Post um 11.00 Uhr. Nur dann,

wenn der Schriftsatz bei der zu diesem Zeitpunkt abgetragenen Post gewesen

wäre, hätte er am Montag, den 16. November 1998 beim Oberlandesgericht

vorgelegen. Zwar habe der Beklagte möglicherweise darauf vertrauen dürfen,

daß sein am 12. November 1998 nach Dienstschluß als Telefax eingegangener

Schriftsatz noch am Tag nach seinem Eingang überprüft und weitergeleitet

werde. Darauf, daß die Bearbeitung dieses Vorgangs bis 11.00 Uhr vormittags

abgeschlossen gewesen sei, habe er aber nicht vertrauen können.

3. Die nach § 519 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Be-

klagten hat keinen Erfolg.

a) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, ein Verschulden des Pro-

zeßbevollmächtigten des Beklagten ergebe sich nicht bereits daraus, daß er

die Berufung nicht fristgerecht begründet habe, obwohl ihm am letzten Tag der

Frist noch keine positive Entscheidung des Berufungsgerichts über sein Frist-

verlängerungsgesuch bekannt gewesen sei. Ein Berufungsführer, der ein er-

stes Verlängerungsgesuch unter Angabe der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3

anbringt, kann mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Bewilligung der Fristver-

längerung rechnen (BGH, Beschl. v. 7.10.1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993,

134 f.). Ihm ist ein Verschulden deshalb nicht anzulasten, wenn er sich nicht

innerhalb der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht über das Schicksal seines

Antrages erkundigt hat.

b) Das Berufungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, daß der

Rechtsanwalt jedoch den Schriftsatz, mit dem er die Verlängerung der Beru-

fungsbegründungsfrist beantragt hat, auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu

prüfen hatte, und daß deswegen ein dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO an-

zurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten ursächlich dafür

geworden ist, daß der fristgebundene Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Be-

rufungsgericht gelangt ist. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsge-

richts vom 20. Juni 1995 (BVerfGE 93, 99 ff.) und der darauf beruhenden

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß der Partei und ihrem Prozeß-

bevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten

fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf

unzuständige Gerichte verlagert werden (BVerfGE 93, 99ff., 114). Der

Rechtsuchende darf allerdings darauf vertrauen, daß das mit der Sache befaßt

gewesene Gericht den bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht

bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten

wird. Eine etwaige Fehlleitung fällt, unabhängig von ihren konkreten Ursachen,

in den Verantwortungsbereich des Gerichts. Voraussetzung ist aber, daß der

Schriftsatz so zeitig bei dem mit der Sache befaßt gewesenen Gericht eingeht,

daß die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen

Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. Die Partei darf dann nicht

nur darauf vertrauen, daß der Schriftsatz überhaupt weitergeleitet wird, son-

dern auch darauf, daß er noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingeht.

Mit dem Übergang des Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des zur

Weiterleitung verpflichteten Gerichts, wirkt sich ein etwaiges Verschulden der

Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten nicht mehr aus.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das am 12. November

nach Dienstschluß eingegangene Faxschreiben ist noch am Tag nach seinem

Eingang überprüft und weitergeleitet worden. Nach den dienstlichen Äußerun-

gen des Geschäftsleiters des Landgerichts Karlsruhe und der zuständigen Ge-

schäftsstellenbeamtin ist aber davon auszugehen, daß ein rechtzeitiger Ein-

gang beim Oberlandesgericht am Montag, den 16. November, nur erreicht wer-

den konnte, wenn der Schriftsatz in der Geschäftsstelle bis spätestens am

Freitag, den 13. November, 11.00 Uhr bearbeitet und auf den Abtrag gelegt

worden wäre. Entscheidend ist daher, ob im ordentlichen Geschäftsgang damit

zu rechnen war, daß der Eingang am 13. November bis 11.00 Uhr bearbeitet

sein würde. Dies war zwar unter optimalen Bedingungen, nicht aber im ordent-

lichen Geschäftsgang ohne weiteres zu erwarten. Die zuständige Geschäfts-

stellenbeamtin hat in ihrer Stellungnahme angegeben, üblicherweise die Mor-

genpost bis ca. 11.00 Uhr zu erledigen. Dies ist aber, worin dem Berufungsge-

richt beizutreten ist, angesichts der Vielzahl der Aufgaben eines Geschäfts-

stellenbeamten und der Vielfältigkeit des täglichen Arbeitsablaufes nicht zwin-

gend. Auf einen besonders günstigen Verlauf der Bearbeitung, der nicht durch

die Erledigung solcher anderen Aufgaben gestört wird, kann die Partei und ihr

Prozeßbevollmächtigter nicht vertrauen. Das Berufungsgericht ist deswegen zu

Recht davon ausgegangen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungs-

frist auf dem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beruht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

Rogge

Scharen

Keukenschrijver

Raebel

Mühlens