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BGH Urteil vom 09.05.2000 – X ZR 45/98

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 9. Mai 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 9. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter

Scharen, Keukenschrijver, Raebel und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 14. Oktober 1997 verkündete Urteil

des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird

auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 21. Dezember 1990

unter Inanspruchnahme der Prioritäten des deutschen Gebrauchsmusters

90 01 802 vom 15. Februar 1990 und der deutschen Patentanmeldung

P 40 16 600 vom 23. Mai 1990 angemeldeten europäischen Patents 0 515 390

(Streitpatent), das unter anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bun-

desrepublik Deutschland erteilt worden ist.

Das in der Verfahrenssprache Deutsch erteilte Streitpatent betrifft ein

Spundfaß. Es umfaßt sieben Patentansprüche, von denen die Klägerin mit ihrer

Nichtigkeitsklage die Ansprüche 1, 2, 3 und 6 angreift.

Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

"Spundfaß aus thermoplastischem Kunststoff mit einem im Nahbe-

reich des Oberbodens (12) an der Faßwandung (22) angeordneten

umlaufenden Trage- und Transportring (30) und mit wenigstens ei-

nem im Randbereich des Oberbodens (12) angeordneten Spund-

lochstutzen (16), der in einem Spundlochstutzengehäuse (18) der-

art eingesenkt ist, daß die Stirnfläche des Spundlochstutzens (16)

bündig mit oder geringfügig unterhalb der Außenfläche des Ober-

bodens (12) abschließt,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß der Oberboden (12) zusätzlich zum bzw. neben dem Spund-

lochstutzengehäuse (18) ein im wesentlichen kreisabschnittsförmi-

ges Flächenteil bzw. eine Abschrägung (10) aufweist, die symme-

trisch beidseitig zum Spundlochstutzen (16) ausgebildet ist und - in

Normalposition des Fasses betrachtet - flach schräg nach innen in

den Faßkörper abgeschrägt verlaufend eingezogen ist, wobei die

Abschrägung (10) ihre tiefste Stelle auf der Seite des Faßmantels

(22) im Nahbereich des Spundlochstutzens (16) aufweist und dort

in die tiefer liegende Ebene des Spundlochstutzengehäusebodens

(20) bzw. in den Spundlochstutzen (16) einmündet."

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2, 3 und 6 wird auf die

Streitpatentschrift verwiesen.

Die Klägerin hat mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der Ge-

genstand des Streitpatents sei in dem angegriffenen Umfang nicht patentfähig.

Er sei nicht neu, jedenfalls habe sich die Lehre des Streitpatents in nahelie-

gender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Die Klägerin hat sich dabei

auf die europäische Patentschrift 0 287 966 und das deutsche Gebrauchsmu-

ster 74 40 181 gestützt.

Die Beklagte ist der Nichtigkeitsklage entgegengetreten.

Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzli-

ches Klageziel weiterverfolgt. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Als vom Senat bestellter gerichtlicher Sachverständiger hat Prof.

Dr.-Ing. D. S. ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen

Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat

nicht die Überzeugung gewinnen können, daß dem Gegenstand der Patentan-

sprüche 1, 2, 3 und 6 die Patentfähigkeit nach Art. 52-56 EPÜ fehlt (Art. II § 6

Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ).

I. 1. Die nach Patentanspruch 1 des Streitpatents geschützte Lehre be-

trifft gemäß der Einleitung der Patentbeschreibung ein Faß aus thermoplati-

schem Kunststoff mit einem Trage- und Transportring und mit einem Spund-

lochstutzen im Nahbereich des Oberbodens (Deckel). Die Patentbeschreibung

geht ersichtlich davon aus, daß es bei vorbekannten Fässern dieser Art bereits

bekannt war, den Spundlochstutzen gegen äußere Kraftangriffe zu schützen

und eine wünschenswerte Stapelfähigkeit zu wahren und aus diesen Gründen

den Spundlochstutzen in einem in das Innere des Fasses hineinragenden Ge-

häuse derart einzusenken, daß die Stirnfläche des Spundlochstutzens bündig

mit oder geringfügig unterhalb der Außenfläche des Oberbodens abschließt.

Dies ist ein integrierter wesentlicher Bestandteil der Lehre des Streitpatents,

wie sich insbesondere aus den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentan-

spruchs 1 ergibt.

Bei einer solchen Gestaltung des Fasses ergeben sich jedoch Probleme

bei der Restentleerung. Bei einem zum Schluß in Schräglage auf den Kopf ge-

stellten Faß kann an der Innenseite des Faßdeckels (Oberboden) verbleibende

Restflüssigkeit nicht mehr in die Ausflußöffnung des in das Faß hineinragen-

den und nunmehr höher liegenden Spundlochstutzens fließen. Dieses Problem

ist nach der Beschreibung des Streitpatents bei allen vorbekannten Fässern

nicht oder unbefriedigend gelöst; das soll ersichtlich auch für Fässer nach der

Lehre der besonders erwähnten europäischen Patentanmeldung 0 287 966

gelten. Hiervon ausgehend wird es als Aufgabe der patentgemäßen Erfindung

bezeichnet, eine konstruktive Ausgestaltung eines Kunststoff-Spundfasses

bzw. des Oberbodens (Deckel) anzugeben, die eine möglichst weitgehende

Restentleerung in statischer Schrägposition (ohne Hin- und Herschwenken)

ermöglicht (S. 1 Z. 40-43). Dies ist insoweit eine verkürzte Darstellung, als

darin nicht aufgenommen ist, daß weiterhin gewährleistet sein soll, daß der

Spundlochstutzen mit den bereits bekannten und im Oberbegriff des Patentan-

spruchs 1 enthaltenen Mitteln geschützt ist. Die objektive Problemstellung be-

steht demnach kurzgefaßt darin, daß einerseits in an sich bekannter Weise ein

Schutz des Spundlochstutzens, zugleich aber andererseits auch eine (annä-

hernd) vollständige Restentleerung in statischer Schrägposition erreicht wer-

den soll.

Die Lösung des Problems nach der Lehre des Streitpatents besteht im

wesentlichen in dem Vorschlag, bei einem an sich bekannten Faß mit ver-

senktem Spundlochstutzengehäuse einen Teil des Faß-Oberbodens beider-

seits des Stutzengehäuses in bestimmter Weise abgeschrägt in Richtung auf

die Außenwand und auf den Innenraum des Fasses verlaufen zu lassen. Durch

diese Maßnahme wird einerseits eine gewisse Verkleinerung des Faß-

Innenraums und der waagerechten Fläche des Faß-Oberbodens bewirkt, ande-

rerseits aber ermöglicht, daß bei einem zur Restentleerung in Schräglage auf

den Kopf gestellten Faß der tiefste Teil des Faß-Innenraums nicht mehr unter-

halb der Ausflußöffnung des Spundlochstutzens liegt. Der Faßinhalt kann da-

her weitgehend vollständig in statischer Schrägposition des Fasses (ohne Hin-

und Herschwenken) zum Spundloch hin abfließen.

Die Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents können entspre-

chend einem Vorschlag der Klägerin so aufgegliedert werden, wie es bereits im

angefochtenen Urteil des Bundespatentgerichts geschehen ist. Danach handelt

es sich um ein

Spundfaß aus thermoplastischem Kunststoff mit folgenden Merkmalen:

1. einem im Nahbereich des Oberbodens (12) an der Faßwan-

dung (22) angeordneten umlaufenden Trage- und Transpor-

tring (30),

2. wenigstens einem im Randbereich des Oberbodens (12) ange-

ordneten Spundlochstutzen (16),

3. der Spundlochstutzen (16) ist in einem Spundlochstutzenge-

häuse (18) derart eingesenkt, daß die Stirnfläche des Spund-

lochstutzens (16) bündig mit oder geringfügig unterhalb der

Außenfläche des Oberbodens (12) abschließt,

4.1 der Oberboden (12) weist zusätzlich zum beziehungsweise ne-

ben dem Spundlochstutzengehäuse (18) ein im wesentlich

kreisabschnittsförmigen Flächenteil auf oder

4.2 der Oberboden (12) weist zusätzlich zum beziehungsweise ne-

ben dem Spundlochstutzengehäuse (18) eine Abschrägung

(10) auf,

5. die Abschrägung (10) ist symmetrisch beidseitig zum Spund-

lochstutzen (16) ausgebildet,

6. die Abschrägung (10) ist - in Normalposition des Fasses be-

trachtet - flach schräg nach innen in den Faßkörper abge-

schrägt verlaufend eingezogen,

7. die Abschrägung (10) weist ihre tiefste Stelle auf der Seite des

Faßmantels (22) im Nahbereich des Spundlochstutzens (16)

auf,

8.1 die Abschrägung (10) mündet auf der Seite des Faßmantels

(22) im Nahbereich des Spundlochstutzens (16) in der tiefer

liegenden Ebene des Spundlochstutzengehäusebodens (20)

ein, oder

8.2 die Abschrägung (10) mündet auf der Seite des Faßmantels

(22) im Nahbereich des Spundlochstutzens (16) in den Spund-

lochstutzen (16) ein.

II. Die Voraussetzungen einer Nichtigerklärung gemäß Art. 6 Abs. 1

Nr. 1 IntPatÜG wegen fehlender Neuheit oder mangelnder erfinderischer Tätig-

keit im Sinne der Art. 52, 54 EPÜ können nicht festgestellt werden.

1. Der nächstliegende vorbekannte Stand der Technik ergibt sich nach

der übereinstimmenden Ansicht aller Beteiligten aus der bereits im Erteilungs-

verfahren und im angefochtenen Urteil des Bundespatentgerichts berücksich-

tigten europäischen Patentanmeldung 0 287 966. Diese nimmt die Lehre des

Streitpatents nicht neuheitsschädlich vorweg.

Die ältere Patentanmeldung betrifft ebenfalls ein Kunststoff-Faß mit ei-

nem Spundlochstutzen, der in einem eingesenkten Gehäuse angeordnet und

geschützt ist. Als zusätzlicher Schutz gegen seitlich äußere Krafteinwirkung ist

hier eine den Stutzen umgebende Verformungszone mit einer in das Faßinnere

hineinragenden Falte (40) vorgesehen. Auch in dieser Schrift wird das durch

das eingesenkte Stutzengehäuse entstehende und durch die Falte (40) der

Verformungszone noch verschärfte Problem der Restentleerung gesehen und

gelöst. Die Lösung ergibt sich im wesentlichen aus einer starken Schrägstel-

lung der den Spundlochstutzen umgebenden Gehäusewand mit der darin inte-

grierten Verformungszone. So kann auch hier eine weitgehende Restentlee-

rung in statischer Schrägposition des Fasses erreicht werden, wie die Klägerin

mit dem von ihr vorgelegten Modell demonstriert hat und in der mündlichen

Verhandlung auch nicht mehr in Zweifel gezogen wurde. Ob das in den Zeich-

nungen des Streitpatents dargestellte Ausführungsbeispiel gegenüber demje-

nigen der Entgegenhaltung wesentliche Vorteile bietet, kann dahingestellt blei-

ben, da weder der Gegenstand des Streitpatents noch der Offenbarungsgehalt

der Entgegenhaltung auf das jeweilige konkrete Ausführungsbeispiel be-

schränkt wird. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kann lediglich

davon ausgegangen werden, daß bei der Restentleerung in "Über-Kopf-Lage"

beim Gegenstand der vorveröffentlichten Schrift eine etwas stärkere Schrägla-

ge eingehalten werden muß.

Bei weitgehender Übereinstimmung im übrigen besteht der entscheiden-

de Unterschied darin, daß die vollständige Restentleerung nach der älteren

Schrift durch die Schrägstellung der zum Spundlochstutzengehäuse gehören-

den Wand mit Verformungszone ermöglicht wird, nach der Lehre des Streitpa-

tents hingegen durch eine Abschrägung, die zusätzlich und beidseitig des Ge-

häuses angeordnet ist. Das sind angesichts der eindeutigen Formulierungen

der miteinander zu vergleichenden Schriften unterschiedliche Maßnahmen,

wenn sie auch im wesentlichen zum gleichen Erfolg führen. Der Senat folgt in-

soweit den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen,

dessen Beurteilung im Ergebnis auch derjenigen des Europäischen Patentamts

und des Bundespatentgerichts entspricht. Insbesondere können die zum Fa-

ßinneren weisenden Wandseiten des Spundlochstutzengehäuses nach der

Lehre der älteren Schrift nur als Teil dieses Gehäuses und nicht als zusätzlich

und daneben liegende Teile des Faß-Oberbodens angesehen werden. Der ge-

richtliche Sachverständige hat dies zutreffend aus der Sicht des im Prioritäts-

zeitpunkt des Streitpatents mit der Entwicklung von Kunststoff-Fässern befaß-

ten Durchschnittsfachmanns gesehen, bei dem ein abgeschlossenes Maschi-

nenbaustudium an einer Fachhochschule, mehrjährige Erfahrung auf dem Ge-

biet der Konstruktion mit Kunststoffen und Kenntnisse über die Herstellungs-

möglichkeiten großer Hohlkörper auf Blasformanlagen vorausgesetzt werden

müssen.

2. Der weitere in das Verfahren eingeführte Stand der Technik, insbe-

sondere auch die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 74 40 181 lie-

gen vom Gegenstand des Streitpatents erheblich weiter ab und enthalten keine

über den Offenbarungsgehalt der vorgenannten europäischen Patentanmel-

dung hinausgehende, in Richtung auf die Lehre des Streitpatents führende zu-

sätzliche Information. Darüber bestand zuletzt auch in der mündlichen Ver-

handlung Einvernehmen zwischen allen Beteiligten. Weitere Ausführungen

dazu erübrigen sich deshalb.

3. Der Senat kann nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und

unter Berücksichtigung der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen

auch nicht feststellen, daß die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents

seinerzeit einem Fachmann mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkei-

ten nahegelegen hätte.

Der Klägerin ist zuzugeben, daß das dem Streitpatent zugrundeliegende

Problem bereits in der älteren europäischen Patentanmeldung mit weitgehend

übereinstimmenden oder ähnlichen Mitteln in einer im wesentlichen zufrieden-

stellenden Weise gelöst war. Es findet sich jedoch kein direkter Hinweis auf

eine in Richtung des Streitpatents gehende Abwandlung. Und die ältere Lö-

sung läßt auch keine deutlichen Defizite erkennen, die dem Fachmann Anlaß

zu einer verbesserten und abgewandelten Lösung hätte geben müssen.

Rückblickend mag es unmittelbar einleuchtend erscheinen, daß die Leh-

ren der älteren Schrift und des Streitpatents nur Spielarten des gleichen Prin-

zips sind: Bei einem Faß mit versenktem Spundlochstutzengehäuse muß ver-

mieden werden, daß sich bei Restentleerung des in Schräglage auf den Kopf

gestellten Fasses Restflüssigkeit in einer Tasche oder einem "Zwickel" zwi-

schen Stutzengehäuse und Faßwand sammeln kann, dessen tiefste Stelle un-

terhalb des Spundloch-Ausflusses sammelt. Dies kann durch Anhebung der

tiefsten Stelle geschehen, die wiederum wahlweise durch ausreichende

Schrägstellung der Wand des Spundlochstutzengehäuses (so die ältere Lehre)

oder eines Teils des Faß-Oberbodens (Lehre des Streitpatents) bewirkt werden

kann. Aus der Sicht des Fachmanns war eine solche Erkenntnis im maßgebli-

chen Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents nach der nicht widerlegten

Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen nicht aus der vorbekannten

Patentanmeldung zu entnehmen.

Zwar wird in der Entgegenhaltung (Sp. 1 Z. 12 ff.) beschrieben, es sei

allgemein bekannt, daß zur Erzielung einer möglichst restfreien Entleerung ei-

nes Fasses das Stutzenteil mit der von ihm begrenzten Entleerungsöffnung

nahe an der Wandung des Behälters anzuordnen sei, so daß in der üblichen

Schräglage bei der Restentleerung des Behäters sich in diesem keine Bereiche

befänden, die tiefer lägen als der untere Scheitelpunkt der Öffnung. Die sich

aus der versenkten Anordnung des Spundlochstutzens ergebende besondere

Problematik wird damit ebensowenig angesprochen wie deren Lösung.

Deutlicher wird das Problem der Restentleerung in Sp. 7 Z. 17 ff. ange-

sprochen. Dort wird es als Vorteil bezeichnet, daß aufgrund der durch die er-

findungsgemäße Anordnung der Verformungszone möglichen Anbringung des

die Entleerungsöffnung begrenzenden Stutzens unmittelbar am Faßrand bei

allen Schrägstellungen des Fasses keine Taschen vorhanden seien, in denen

sich Füllgut sammele, das nicht durch die Öffnung abfließen könne. Vorausset-

zung dafür sei, abgesehen von der Anordnung des Stutzens nahe der Faß-

wandung, daß die beiden seitlichen Begrenzungsbereiche der Mulde in Rich-

tung auf den Rand des Fasses einen ausreichend größer werdenden Abstand

voneinander aufwiesen. Dem konnte der Fachmann zwar entnehmen, daß das

Vorhandensein von Taschen oder ähnlichen Bereichen, in denen sich Füllgut

sammeln konnte, ungünstig für den Entleerungsvorgang war, und daß dies

durch sachgerechte Anordnung des (Stutzengehäuse und Verformungszone

bildenden) Muldenrandes vermieden werden kann. Damit wurde der Fachmann

zwar auf die Möglichkeit unterschiedlicher Gestaltung und Schrägstellung der

Wandung des Spundlochstutzengehäuses hingewiesen, nicht aber auf die

weitergehende Möglichkeit, auch die Gestaltung des neben dem Stutzenge-

häuse liegenden Bereichs des Faß-Oberbodens in seine Überlegungen zur

Vermeidung von Sammelstellen für Restflüssigkeit einzubeziehen. Dies hat

auch der gerichtliche Sachverständige so gesehen.

Sonstige über den Offenbarungsgehalt der älteren europäischen Patent-

schrift hinaus und zur Lehre des Streitpatents hin führende Anregungen sind

nicht erkennbar. Das Europäische Patentamt im Erteilungsverfahren, das mit

technisch ausgebildeten Richtern besetzte Bundespatentgericht und der ge-

richtliche Sachverständige haben die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streit-

patents im Ergebnis übereinstimmend insbesondere auch unter Berücksichti-

gung der vorstehend erörterten älteren europäischen Patentanmeldung als

nicht nahegelegt und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend angesehen. Unter

den gegebenen Umständen sieht auch der erkennende Senat keine Grundlage

für eine gegenteilige Feststellung.

4. Die mit der Nichtigkeitsklage ebenfalls angegriffenen weiteren Patent-

ansprüche haben eine weitere Ausgestaltung der Lehre des Patentanspruchs 1

zum Gegenstand, sind auf diesen rückbezogen und werden daher durch des-

sen Patentfähigkeit ebenfalls getragen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem nach der Übergangsrege-

lung in Art. 29 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes

und anderer Gesetze (2. PatÄndG) übergangsweise weiter anwendbaren § 110

Abs. 7 PatG a.F. in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

Rogge

Scharen

Keukenschrijver

Raebel

Mühlens