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BGH Urteil vom 09.05.2000 – XI ZR 220/99

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 9. Mai 2000 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

BGB §§ 166 Abs. 1, 667, 675 Abs. 1, 819 Abs. 1 AGB-Sparkassen (Fassung Januar 1993) Nr. 9 Abs. 1 Satz 4 Orderscheckabkommen (Fassung Mai 1996) Nrn. 3, 6

a) Die mit einem Scheckinkasso beauftragte Sparkasse kann nach Einlösung des Schecks durch die Bezogene und Erhalt des Scheckgegenwerts die Vorbehaltsgutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto des Scheckein- reichers nicht mit der Begründung rückgängig machen, sie sei der Bezo- genen zur Rückgabe des Gegenwertes verpflichtet.

b) Hat die mit einem Scheckinkasso beauftragte Sparkasse den empfangenen Scheckgegenwert der Bezogenen zurückzugeben, weil sie ihre durch das Or- derscheckabkommen begründete Pflicht zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der

Indossamentenkette verletzt hat, schuldet sie dem Einreicher nicht die Heraus- gabe des Scheckgegenwerts gemäß §§ 667, 675 Abs. 1 BGB.

c) § 166 Abs. 1 BGB ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar, wenn einem anderen ohne Vollmachterteilung die tatsächli- che Möglichkeit eingeräumt wird, Rechte aus einem bestehenden Ver- tragsverhältnis selbständig wahrzunehmen.

BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 220/99 - OLG Frankfurt am Main LG Gießen

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 9. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und

Dr. Joeres

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des

8. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 13. Juli 1999 wird auf ihre Kosten zurück-

gewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten vor allem über die Berechtigung der be-

klagten Sparkasse zur Stornierung der Gutschrift eines verfälschten

Orderschecks auf dem Girokonto der Klägerin.

Die Klägerin gestattete ihrem Sohn, einen Orderscheck über ihr

Girokonto bei der Beklagten einzuziehen. Ihr war nicht bekannt, daß ihr

Sohn unberechtigt in den Besitz des Schecks gelangt war. Der Scheck

war auf die F. & K. bv in den Niederlanden ausgestellt und trug auf der

Rückseite ein gefälschtes Indossament an die Order des Sohnes der

Klägerin. In dem dabei verwandten Namensstempel fehlte in dem Wort

"K." das zweite N.

Die Beklagte schrieb den Scheckbetrag dem Konto der Klägerin

am 28. Januar 1998 unter Vorbehalt gut und legte den Scheck der Be-

zogenen vor, die ihn dem Ausstellerkonto belastete und dem Konto der

Beklagten gutschrieb. Nachdem die Beklagte der Klägerin am

4. Februar 1998 auf Anfrage die endgültige Gutschrift bestätigt hatte,

hob die Klägerin am 5. und 6. Februar 1998 19.000 DM und 18.600 DM

ab und übergab diese Beträge ihrem Sohn.

Die Bezogene gab der Beklagten am 12. Februar 1998 nach einer

Beanstandung des Ausstellers den Scheck wegen des gefälschten In-

dossaments zurück. Daraufhin belastete die Beklagte am 16. Februar

1998 das Konto der Klägerin mit dem Scheckbetrag. Da das Konto in-

folgedessen einen Debetsaldo aufwies, belastete die Beklagte es in der

Folgezeit mit Kredit- und Überziehungszinsen.

Das Landgericht hat der Klage festzustellen, daß der Beklagten

der rückbelastete Scheckbetrag und die dadurch bedingten Zinsbeträge

nicht zustehen, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage, ein-

schließlich des Hilfsantrages, die Beklagte zu verurteilen, dem Konto

der Klägerin 37.600 DM gutzuschreiben, abgewiesen. Mit der

- zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Haupt- und Hilfs-

antrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat die Klage im wesentlichen mit folgen-

der Begründung abgewiesen:

Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die streitigen Belastungen auf

dem Konto der Klägerin rückgängig zu machen. Gemäß Nr. 23 Abs. 2

ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei die Beklagte berechtigt

gewesen, das Konto der Klägerin mit dem Scheckbetrag sowie den Zin-

sen zu belasten. Der Scheck sei zwar von der Bezogenen eingelöst

worden. Die Beklagte sei aber wegen der von ihr übersehenen Fäl-

schung des Indossaments nach dem Orderscheckabkommen zur Rück-

nahme des Schecks verpflichtet gewesen. Selbst wenn eine solche

Pflicht nicht bestanden haben sollte, könne die Klägerin sich gemäß

§ 242 BGB nicht auf eine freiwillige Rückerstattung des Scheckbetra-

ges an die Bezogene berufen, weil ihr in entsprechender Anwendung

des § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis ihres Sohnes von dem gefälschten

Indossament zuzurechnen sei.

Die Auskunft der Beklagten vom 4. Februar 1998, der Scheck sei

endgültig eingelöst, begründe keinen Anspruch der Klägerin auf Ersatz

ihres Vertrauensschadens. Da sie entsprechend § 166 Abs. 1 BGB als

bösgläubig anzusehen sei, habe die Auskunft bei ihr kein Vertrauen

erwecken können. Die Fahrlässigkeit, die der Beklagten bei der Prü-

fung des Indossaments möglicherweise unterlaufen sei, falle gegenüber

der Klägerin nicht ins Gewicht, da diese gemäß § 166 Abs. 1 BGB so

zu behandeln sei, als ob sie die Fälschung des Indossaments gekannt

habe.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung

im Ergebnis

stand.

1. Der auf negative Feststellung gerichtete Hauptantrag der Kla-

ge ist zulässig, aber unbegründet.

a) Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256

Abs. 1 ZPO an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nicht-

bestehens der Ansprüche, gegen die sich ihre Klage richtet. Die Be-

klagte hat sich dieser Ansprüche berühmt, indem sie sie auf dem Konto

der Klägerin gebucht und in die Berechnung der Tages- und Rech-

nungsabschlußsalden einbezogen hat. Damit hat die Beklagte Zah-

lungsansprüche geltend gemacht und nicht lediglich die Vorbehaltsgut-

schrift des Scheckbetrages mit deklaratorischer Wirkung storniert.

b) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, stand der Be-

klagten, wie die Revision zu Recht geltend macht, ein Recht zur Stor-

nierung gemäß Nr. 9 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Nr. 23 Abs. 2

Satz 1 und 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fassung Janu-

ar 1993) nicht zu. Nach dieser Bestimmung kann eine Sparkasse die

Vorbehaltsgutschrift eines Scheckbetrages rückgängig machen, wenn

der Scheck nicht eingelöst wird oder der Sparkasse der Gegenwert

nicht zugeht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Der Scheck ist von der bezogenen Bank eingelöst worden, weil

sie das Ausstellerkonto mit dem Scheckbetrag belastet und die Bela-

stungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer

Vornahme rückgängig gemacht hat (Nr. 9 Abs. 2 Satz 1 AGB-Banken).

Der Beklagten ist der Gegenwert entgegen der Ansicht des Be-

rufungsgerichts auch zugegangen. Anders als in dem Fall, der dem vom

Berufungsgericht zitierten Urteil des Senats vom 6. Mai 1997 - XI ZR

135/96 (NJW 1997, 2112, 2113 = BGHZ 135, 307, 313 f.) zugrunde lag,

ist der Scheckbetrag der Beklagten von der Bezogenen zur Verfügung

gestellt worden. Die Beklagte hat daraufhin den Scheckbetrag dem

Konto der Klägerin endgültig gutgeschrieben, der Klägerin die endgülti-

ge Gutschrift ausdrücklich bestätigt und sie in Höhe von 37.600 DM

über den Scheckbetrag verfügen lassen. Die spätere Rückgabe des

Gegenwertes an die Bezogene begründet nach dem eindeutigen Wort-

laut der Nr. 9 Abs. 1 Satz 4 AGB-Sparkassen selbst dann kein Stornie-

rungsrecht, wenn die Beklagte hierzu verpflichtet war. Das Stornie-

rungsrecht trägt dem Vorbehaltscharakter der Gutschrift Rechnung und

reicht nicht weiter als der Vorbehalt, der mit der Einlösung des Schecks

und dem Eingang des Gegenwertes entfällt.

c) Die negative Feststellungsklage scheitert aber daran, daß der

Beklagten die auf dem Konto der Klägerin gebuchten Ansprüche zuste-

hen.

aa) Der in das Kontokorrent eingestellte und verrechnete An-

spruch auf Rückzahlung des Scheckbetrages

in Höhe

von

42.479,52 DM ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründet.

(1) Die Klägerin hat durch die endgültige Gutschrift des Scheck-

betrages einen Anspruch aufgrund eines abstrakten Schuldverspre-

chens oder Schuldanerkenntnisses (§§ 780 f. BGB) gegen die Beklagte

erlangt (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1991 - XI ZR 68/90, WM 1991,

1152 m.w.Nachw.). Der Anspruch beruht auf einer Leistung der Be-

klagten an die Klägerin. Das Berufungsgericht hat keine ausreichenden

Feststellungen dafür getroffen, daß bei der Einreichung des Schecks

zwischen dem Sohn der Klägerin und der Beklagten ein selbständiger

Inkassovertrag zustande gekommen ist, auf dessen Grundlage die Be-

klagte eine Leistung an den Sohn der Klägerin erbracht haben könnte.

Der Sohn der Klägerin hat zwar das Scheckeinreichungsformular mit

seinem Namen ohne Vertretungszusatz unterschrieben. Der einge-

reichte Scheck war auch an seine Order indossiert. Der in beiden Fäl-

len verwandte Nachname des Sohnes stimmt aber mit dem der Klägerin

überein. Der in dem Indossament zusätzlich erwähnte Vorname des

Sohnes ist mit dem Anfangsbuchstaben abgekürzt und hat deshalb kei-

ne wesentliche Unterscheidungskraft. Daß die Beklagte trotz der Na-

mensgleichheit und der engen Verwandtschaft zwischen der Klägerin

und ihrem Sohn mit dem Einreicher einen selbständigen womöglich

entgeltlichen Inkassovertrag schließen wollte, ist ebensowenig festge-

stellt wie ein auf Abschluß eines solchen Vertrages gerichteter Wille

des Sohnes der Klägerin. Auch die Klägerin als Leistungsempfängerin

hatte keinen Grund zu der Annahme, zwischen ihrem Sohn und der Be-

klagten sei neben ihrem Girovertrag mit der Beklagten ein selbständi-

ger Inkassovertrag geschlossen worden. Da sie ihrem Sohn gestattet

hatte, den Scheck über ihr Girokonto einzuziehen, mußte sie davon

ausgehen, daß ihr Sohn ihr aus dem Girovertrag folgendes Recht, die

Beklagte zum Scheckinkasso anzuweisen (§ 665 BGB; BGHZ 118, 171,

176), ausnutzte.

(2) Die Leistung der Beklagten an die Klägerin ist ohne rechtli-

chen Grund erfolgt, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen An-

spruch gemäß §§ 667, 675 BGB auf die Gutschrift hatte. Eine Inkasso-

bank hat zwar grundsätzlich nach Einlösung des Schecks durch die Be-

zogene die erlangte Deckung an den Einreicher herauszugeben (Nob-

be,

in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch

§ 61

Rdn. 36). Dies gilt aber - entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des

Auftragsrechts, daß der Beauftragte durch den Auftrag weder gewinnen

noch verlieren soll

(Staudinger/Wittmann, BGB 12. Aufl. § 667

Rdn. 12) - dann nicht, wenn die Inkassobank der Bezogenen zur Rück-

gabe der erlangten Deckung verpflichtet ist. So liegt es hier.

Die Verpflichtung der Beklagten zur Rückgabe der erlangten

Deckung an die Bezogene folgt aus Nr. 6 Abs. 2 in Verbindung mit

Nr. 3 des bei der Hereinnahme des Schecks durch die Beklagte im Ja-

nuar 1998 geltenden Abkommens zur Vereinfachung des Einzugs von

Orderschecks in der am 1. Juli 1996 in Kraft getretenen Fassung vom

Mai 1996

(Orderscheckabkommen, abgedruckt

in Hellner/Steuer,

Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/1114; jetzt: Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 2

und VII Nr. 3 Abs. 1 des Abkommens über den Einzug von Schecks

(Scheckabkommen) in der am 7. September 1998 in Kraft getretenen

Fassung vom 5. November 1997). Danach hat die Inkassobank der Be-

zogenen einen aus der nicht ordnungsgemäßen Prüfung der Indossa-

mentenkette entstehenden Schaden zu ersetzen.

(a) Die Beklagte hat ihre Pflicht gemäß Nr. 3 des Orderscheckab-

kommens, die Legitimation des Scheckeinreichers durch eine ord-

nungsgemäße Indossamentenkette im Sinne von Art. 35 ScheckG zu

prüfen, schuldhaft verletzt. Sie hat übersehen, daß der auf dem Scheck

angegebene Name des Schecknehmers seinem äußeren Bild nach nicht

mit dem des Indossanten übereinstimmt, sondern in dem Namensstem-

pel des Indossanten ein N fehlt. Die äußere Namensgleichheit zwi-

schen der Unterschrift des Indossanten und dem Namen des Scheck-

nehmers bzw. Vorindossatars (vgl. für Art. 16 Abs. 1 WG: BGH, Urteil

vom 13. Juni 1977 - II ZR 142/75, WM 1977, 839) ist aber eine notwen-

dige Voraussetzung der Ordnungsmäßigkeit der Indossamentenkette.

Geringfügige Abweichungen, die zu begründeten Zweifeln an der Legi-

timation des Scheckeinreichers keinen Anlaß geben, schaden dabei

zwar nicht (Baumbach/Hefermehl, WG und ScheckG 21. Aufl. Art. 16

WG Rdn. 4). Eine solche Abweichung liegt aber hier nicht vor. Wenn in

dem Namensstempel des Indossanten ein Buchstabe fehlt, so ist dies

ein ungewöhnlicher Umstand, der bei gehöriger Prüfung der Indossa-

mentenkette auffallen muß und Zweifel an der Legitimation des Schek-

keinreichers weckt.

(b) Die Pflichtverletzung der Beklagten hat einen Schaden der

Bezogenen verursacht. Diese war gemäß Art. 35 ScheckG gegenüber

dem Aussteller zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Reihe der In-

dossamente verpflichtet, durfte den Scheck angesichts der mangelhaf-

ten Indossamentenkette nicht einlösen und das Konto des Ausstellers

wegen der fehlenden Scheckberechtigung des Einreichers nicht mit

dem Scheckbetrag belasten. Zum Ausgleich ihres durch die Scheck-

einlösung entstandenen Schadens hat die Beklagte der Bezogenen die

erlangte Deckung in Höhe des Scheckbetrages zurückzugeben.

(c) Diese Verpflichtung der Beklagten schließt einen Anspruch

der Klägerin auf Gutschrift des Scheckbetrages aus. Dem steht nicht

entgegen, daß das Orderscheckabkommen gemäß Nr. 6 Abs. 1 Rechte

und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten, nicht aber

gegenüber Kunden dieser Kreditinstitute begründet. Das Orderscheck-

abkommen begründet im vorliegenden Fall keine Pflichten der Klägerin,

sondern führt lediglich dazu, daß die Beklagte den erlangten Scheck-

gegenwert an die Bezogene zurückzugeben und deshalb nach § 667

BGB an die Klägerin nichts herauszugeben hat.

(3) Da die Klägerin das in der Gutschrift des Scheckbetrages lie-

gende abstrakte Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis mithin

ohne rechtlichen Grund erlangt hat, schuldet sie der Beklagten gemäß

§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Befreiung von dieser Verbindlich-

keit. Daß die Beklagte diese Schuldbefreiung dadurch bewirkt hat, daß

sie eine Gegenforderung in Höhe des Scheckbetrages in das Kontokor-

rent eingestellt und verrechnet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

(4) Der Anspruch der Beklagten ist nicht gemäß § 818 Abs. 3

BGB ausgeschlossen, soweit die Klägerin von dem Scheckbetrag

37.600 DM abgehoben und ihrem Sohn übergeben hat. Die Klägerin

kann sich gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 279 BGB nicht auf einen

Wegfall ihrer Bereicherung berufen (vgl. BGHZ 83, 293, 301). Zwar

hatte sie selbst keine Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes.

Sie muß sich aber das Wissen ihres Sohnes, der die Fälschung des In-

dossaments sowie seine

fehlende Berechtigung zum Einzug des

Schecks und damit die für den Mangel des rechtlichen Grundes maß-

gebenden Tatsachen kannte, in entsprechender Anwendung des § 166

Abs. 1 BGB zurechnen lassen.

§ 166 Abs. 1 BGB, der seine Rechtfertigung im Gedanken der Zu-

rechenbarkeit findet, ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB zumindest

entsprechend anwendbar (BGHZ 83, 293, 295). Er gilt nicht nur für die

rechtsgeschäftliche Vertretung und die Wissensvertretung (BGHZ 117,

104, 106; 132, 30, 35). Ihm ist vielmehr - unabhängig von einem Ver-

tretungsverhältnis - der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, daß

derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angele-

genheiten in eigener Verantwortung betraut, sich das Wissen des ande-

ren zurechnen lassen muß (BGHZ 83, 293, 296). Gleiches gilt, wenn

einem anderen, ohne daß eine Vollmacht erteilt wird, die tatsächliche

Möglichkeit eingeräumt wird, Rechte aus einem bestehenden Vertrags-

verhältnis selbständig wahrzunehmen. So liegt der Fall hier.

Der Sohn der Klägerin, der keine Kontovollmacht besaß, hat ihr

mit der Beklagten bestehendes Giroverhältnis, aufgrund dessen die

Beklagte verpflichtet war, auf eine entsprechende Weisung der Kläge-

rin Schecks für sie einzuziehen, mit Erlaubnis der Klägerin ausgenutzt.

Er hat die Beklagte, ohne deutlich zu machen, mit ihr im eigenen Na-

men einen gesonderten Inkassovertrag schließen zu wollen, angewie-

sen, den in Rede stehenden Orderscheck einzuziehen und dem Konto

der Klägerin gutzuschreiben. Aus der Sicht der Beklagten lag ange-

sichts der Namensgleichheit und der engen Verwandtschaft zwischen

der Klägerin und ihrem Sohn eine Weisung im Rahmen des mit der

Klägerin bestehenden Giroverhältnisses vor. Auch wenn diese Weisung

mangels einer Vollmacht der Klägerin an ihren Sohn nicht wirksam war,

greift der dargelegte allgemeine Rechtsgedanke des § 166 Abs. 1 BGB

ein, so daß sich die Klägerin das Wissen ihres Sohnes zurechnen las-

sen muß.

bb) Das Berufungsgericht hat auch die weiteren, der Höhe nach

unstreitigen Ansprüche der Beklagten auf Zinszahlung, gegen die sich

der Hauptantrag der Klage richtet, als begründet angesehen. Dies ist

rechtsfehlerfrei. Die Ansprüche der Beklagten resultieren aus der, wie

dargelegt, rechtmäßigen Rückbelastung des Scheckbetrages auf dem

Konto der Klägerin.

cc) Schadensersatzansprüche, auf die sich die Klägerin gegen-

über den Ansprüchen der Beklagten beruft, bestehen entgegen der An-

sicht der Revision nicht. Die Beklagte haftet der Klägerin nicht wegen

positiver Vertragsverletzung.

(1) Die Mitteilung der Beklagten vom 4. Februar 1998, der

Scheckbetrag sei endgültig gutgeschrieben, stellt zwar eine Auskunft

dar, für deren Unrichtigkeit die Beklagte auf das negative Interesse

haften würde (vgl. Senat BGHZ 135, 307, 315). Eine solche Haftung

scheidet hier aber aus, weil die Mitteilung inhaltlich zutreffend war. Der

Scheckbetrag war tatsächlich endgültig gutgeschrieben worden. Die In-

anspruchnahme der Klägerin wegen ungerechtfertigter Bereicherung,

an die beide Parteien am 4. Februar 1998 ersichtlich noch nicht ge-

dacht haben, wurde durch die Mitteilung nicht ausgeschlossen.

(2) Auch die Hereinnahme des Schecks trotz nicht ordnungsge-

mäßer Indossamentenkette ist keine Pflichtverletzung gegenüber der

Klägerin. Die Beklagte war gegenüber der Klägerin nicht zur Prüfung

der Berechtigung ihres Sohnes als Scheckeinreicher verpflichtet. Nr. 3

des Orderscheckabkommens erlegt der Beklagten Prüfungspflichten nur

gegenüber der Bezogenen auf.

2. Da der Klägerin keine Schadensersatzansprüche gegen die

Beklagte zustehen,

ist auch

ihr Hilfsantrag auf Gutschrift von

37.600 DM auf ihrem Girokonto unbegründet.

III.

Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzu-

weisen.

Nobbe Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bungeroth Dr. Schramm ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Nobbe

Dr. van Gelder Dr. Joeres