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BGH Urteil vom 09.05.2000 – XI ZR 276/99

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 9. Mai 2000 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

ÜberweisungsAbk 1996 Nr. 3 Abs. 1

Nr. 3 Abs. 1 des Bankenabkommens zum Überweisungsverkehr ist eine bloße

Sollvorschrift, die für die beteiligten Kreditinstitute keine Rechtspflicht be-

gründet.

BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 276/99 - Kammergericht Berlin LG Berlin

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 9. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und

Dr. Joeres

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

11. Zivilsenats des Kammergerichts

in Berlin vom

25. August 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufge-

hoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden

ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der

11. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 1. Febru-

ar 1999 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-

ren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückerstattung eines

Überweisungsbetrages, den die Beklagte auf ein debitorisches Konto

gutschrieben hat.

Die Klägerin erhielt im September 1997 eine Rechnung der

A. GmbH, die in ihrer Buchhaltung unter der Kreditoren-Nr. ...1736 ge-

führt wurde, über einen Betrag von 22.908 DM. Unter der Kreditoren-

Nr. ...7136 wurde bei der Klägerin die T. GmbH geführt, zu der früher

Geschäftsbeziehungen bestanden hatten, die aber inzwischen wegen

Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden und geschäft-

lich nicht mehr tätig war. Ein Mitarbeiter der Klägerin verwechselte die

Kreditoren-Nummern und erteilte deshalb

ihrer Hausbank, der

D. V.bank, den Auftrag, 22.908 DM auf das Konto der T. GmbH bei der

Beklagten zu überweisen.

Die Beklagte schrieb den Betrag am 26. September 1997 dem in

der Überweisung genannten Konto gut und verrechnete ihn mit einem

entsprechenden Teil

ihrer Forderungen gegen die T. GmbH. Mit

Schreiben vom 13. November 1997 teilte die Beklagte der D. V.bank

die Gutschrift mit und fuhr fort: "Wir bitten um Überprüfung der Über-

weisung, da die Gutschrift derzeit nicht in den üblichen Rahmen der

Geschäftsverbindung paßt.". Die D. V.bank antwortete der Beklagten

nach Rückfrage bei der Klägerin, die Überweisung sei irrtümlich erfolgt.

Die Beklagte lehnte die Rückzahlung des Betrages unter Hinweis dar-

auf ab, daß Kontoinhaber und Kontonummer übereinstimmten.

Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 22.908 DM nebst

Zinsen abgewiesen. Das Kammergericht hat ihr bis auf einen Teil der

Zinsen stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die

Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet; sie führt zur Abweisung der Klage.

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stünden gegen die Beklagte keine Bereicherungs-

ansprüche zu, da sie unmittelbare Rechtsbeziehungen lediglich zu ihrer

Hausbank einerseits und der T. GmbH andererseits begründet habe.

Die Beklagte sei bloß Zahlstelle der Überweisungsempfängerin gewe-

sen. An diese habe die Klägerin, wenn auch irrtümlich, leisten wollen,

so daß auch nur ihr gegenüber Bereicherungsansprüche bestehen

könnten.

Die Beklagte schulde der Klägerin jedoch Schadensersatz in Hö-

he des gegen die vermögenslose T. GmbH nicht durchsetzbaren Rück-

forderungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer

Schutzpflicht, die sich zugunsten der Klägerin aus dem Geschäftsbe-

sorgungsverhältnis zwischen der Beklagten und der D. V.bank ergebe.

Nach Nr. 3 Abs. 1 des Bankenabkommens zum Überweisungsverkehr

von 1996 sei die Beklagte verpflichtet gewesen, vor einer Gutschrift bei

der Klägerin zurückzufragen. Zwar spreche die Regelung ihrem Wort-

laut nach lediglich von einer entsprechenden "Erwartung", jedoch erge-

be die Auslegung des Abkommens aus der Sicht eines objektiven Be-

trachters eine verbindliche Pflicht der Empfängerbank, die unmittelbar

das Rechts- und Haftungsverhältnis der Banken untereinander sowie

das Verhältnis der erstbeauftragten Bank zum Überweisenden berühre

und haftungsrechtliche Konsequenzen habe, weil sie anderenfalls

praktisch leer liefe. Weil bei dem Überweisenden selbst - wenn auch

über seine Bank - nachgefragt werden solle, sei deutlich, daß die

Rückfrage jedenfalls auch seinen Interessen diene. Diese lägen darin,

nicht durch unzutreffende Überweisungsaufträge finanzielle Verluste zu

erleiden. Damit habe die Regelung drittschützende Wirkung, wie sie

vom Bundesgerichtshof bereits der im Lastschriftabkommen der Banken

enthaltenen Verpflichtung der Schuldnerbank zur fristgerechten Rück-

gabe von nicht eingelösten Lastschriften beigemessen worden sei

(BGHZ 69, 82).

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-

denden Punkt nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht einen Bereiche-

rungsanspruch der Klägerin verneint. Es entspricht ständiger Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs, daß in der Überweisung auf ein

Bankkonto eine Leistung des Überweisenden nur an den Überwei-

sungsempfänger, nicht an dessen Bank, liegt (Senatsurteil BGHZ 128,

135, 137 m.w.Nachw.). Im Falle der Rechtsgrundlosigkeit der Überwei-

sung kommen deshalb Bereicherungsansprüche nur gegen den Emp-

fänger in Betracht.

2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen aus einem Ver-

stoß gegen Nr. 3 Abs. 1 des Abkommens zum Überweisungsverkehr ei-

ne Schadensersatzpflicht der Beklagten hergeleitet.

a) Eine solche Schadensersatzpflicht besteht schon deshalb

nicht, weil die Regelung in Nr. 3 Abs. 1 des Abkommens zum Überwei-

sungsverkehr lediglich eine Sollvorschrift und nicht eine für die betei-

ligten Kreditinstitute verbindliche Bestimmung, deren Mißachtung Haf-

tungsfolgen auslösen könnte, darstellt.

aa) Der erkennende Senat kann das am 16. April 1996 in Kraft

getretene Abkommen zum Überweisungsverkehr, das von den Spitzen-

verbänden des deutschen Kreditgewerbes namens der ihnen ange-

schlossenen Kreditinstitute und von der Deutschen Bundesbank ver-

einbart worden

ist

(abgedruckt

in Schimansky/Bunte/Lwowski,

Bankrechts-Handbuch, Anh. 6 zu §§ 52-55), selbständig und ohne Bin-

dung an die Auslegung des Berufungsgerichts auslegen.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß das Revisionsge-

richt in der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren An-

wendungsbereich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus-

geht, frei ist (BGHZ 105, 24, 27; 112, 204, 210; jeweils m.w.Nachw.).

Gleiches gilt für typische, über den Bezirk eines Oberlandesgerichts

hinaus häufig verwendete Vertragsabreden (BGHZ 20, 385, 389; 87,

302, 306; 103, 275, 279) sowie für ein im Rahmen einer gewerblichen

Arbeitsgemeinschaft erarbeitetes Vertragswerk mit allgemeinen Abre-

den zur Regelung einer Vielzahl von Einzelfällen und einem das ge-

samte Bundesgebiet erfassenden Anwendungsbereich, auch wenn die-

ses nur aufgrund der Unterzeichnung durch die Beteiligten zwischen

ihnen Geltung hat (BGH, Urteil vom 12. Juni 1989 - II ZR 230/88,

WM 1989, 1656, 1657).

Entscheidend für die unbeschränkte Revisionsfähigkeit der Aus-

legung der genannten Regelwerke und Verträge ist die über den Bezirk

eines Oberlandesgerichts hinausgehende Bedeutung einer für zahlrei-

che einzelne Vertragsbeziehungen relevanten Regelung und das damit

verbundene Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung (BGHZ 112, 204,

210; BGH, Urteil vom 10. November 1976 - VIII ZR 84/75, WM 1977,

112). Dieses Bedürfnis besteht auch bei dem eine Vielzahl von Einzel-

fällen im gesamten Bundesgebiet regelnden Abkommen zum Überwei-

sungsverkehr und rechtfertigt die unbeschränkte Überprüfung der Aus-

legung dieses Abkommens.

bb) Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zum Überweisungsver-

kehr lautet:

"Bei Überweisungen ab Beträgen von 20.000 DM, die nicht im

Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs mit dem Zahlungs-

empfänger liegen oder gegen deren Ordnungsmäßigkeit im Ein-

zelfall Bedenken bestehen, wird vom Kreditinstitut des Empfän-

gers erwartet, daß es durch das erstbeauftragte Kreditinstitut bei

dem Kontoinhaber zurückfragt."

Diese Bestimmung ist entgegen der Ansicht des Berufungsge-

richts eine bloße Sollvorschrift, die für die beteiligten Kreditinstitute

keine Vertragspflicht begründet (OLG Düsseldorf WM 1999, 1363, 1364

mit zustimmender Anmerkung Hadding, WuB I D 1.-6.99; Hellner in

Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rdn. 6/154). Das ergibt sich

bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, der abweichend von der an

anderen Stellen gewählten imperativen Formulierung nur von einer

"Erwartung" an das Kreditinstitut des Empfängers spricht. Die Verwen-

dung dieses Begriffs setzt die Regelung in Nr. 3 Abs. 1 von im selben

Abkommen geregelten Verpflichtungen der Banken und Sparkassen

deutlich ab. Nichts spricht dafür, daß bei einem von den Spitzenver-

bänden der Kreditinstitute unter Mitwirkung von Fachjuristen erarbeite-

ten Abkommen die damit objektiv zum Ausdruck gebrachte Unverbind-

lichkeit der Regelung nicht beabsichtigt gewesen wäre. Vielmehr wird

diese Auslegung dadurch bestätigt, daß in den unter Nr. 5 des Abkom-

mens formulierten Haftungsbestimmungen ein etwaiger Verstoß gegen

die Erwartung nach einer Rückfrage nicht als haftungsauslösendes Er-

eignis erwähnt wird (OLG Düsseldorf aaO S. 1364).

Dem kann, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht

entgegengehalten werden, eine sanktionslose Regelung liefe praktisch

leer. Schon wegen des Eigeninteresses der im Überweisungsverfahren

wechselnd als Überweisungs- und als Empfängerbank beteiligten Insti-

tute an einem Informationsaustausch wird der Appell überwiegend be-

achtet werden, auch wenn das Risiko von Fälschungen sowie irrtümli-

chen oder ungetreu veranlaßten Überweisungen wie bisher allein vom

Überweisenden und seinem Kreditinstitut zu tragen ist (Hadding aaO).

Der Verzicht auf eine rechtlich zwingende Regelung ist auch deshalb

interessengerecht, weil die Beurteilung eines einzelnen Zahlungsvor-

ganges als bedenklich bzw. als nicht im Rahmen des normalen Ge-

schäftsverkehrs

liegend Wertungen erfordert, die solange schwer

nachprüfbar sind, wie dafür keine detaillierten Kriterien im Abkommen

enthalten sind (Hellner aaO).

b) Da die Beklagte keine Vertragspflicht aus dem Abkommen zum

Überweisungsverkehr verletzt hat, kommt es nicht auf die Frage an, ob

die Klägerin, die nicht zu den Vertragsparteien dieses Abkommens ge-

hört und auch in keinen Vertragsbeziehungen zur Beklagten steht, aus

einem etwaigen Verstoß der Beklagten gegen das Abkommen über-

haupt eigene Rechte herleiten könnte. Es braucht daher nicht entschie-

den zu werden, ob der Ansicht des Berufungsgerichts, das Überwei-

sungsabkommen begründe für die Empfängerbank auch Schutzpflichten

zugunsten des Überweisenden, trotz des Wortlauts der Nr. 6 des Ab-

kommens und der beachtlichen Gegenargumente im Schrifttum (vgl.

statt aller Schimansky

in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-

Handbuch, § 49 Rdn. 37-39 m.w.Nachw.) gefolgt werden kann und ob

das Urteil des Bundesgerichtshofs zu entsprechenden Schutzpflichten

im Lastschriftverkehr (BGHZ 69, 82), das das Berufungsgericht für sei-

ne Ansicht heranzieht, den Angriffen großer Teile des Schrifttums (vgl.

statt aller van Gelder

in Schimansky/Bunte/Lwowski aaO § 58

Rdn. 198 ff. m.w.Nachw.) stand hält. Wegen des Fehlens einer Ver-

tragspflichtverletzung der Beklagten erübrigt sich auch eine Auseinan-

dersetzung mit der Gegenrüge der Revisionserwiderung, das Beru-

fungsgericht habe es versäumt, die Klägerin auf den rechtlichen Ge-

sichtspunkt der Schadensliquidation im Drittinteresse und auf die Mög-

lichkeit der Abtretung entsprechender Ansprüche der D. V.bank gegen

die Beklagte an die Klägerin hinzuweisen.

III.

Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen

als richtig dar (§ 563 ZPO). Ein Schadensersatzanspruch aus § 826

BGB ist nicht gegeben. Aus der Rückfrage der Beklagten bei der

D. V.bank vom 13. November 1997 kann entgegen der Ansicht der Klä-

gerin nicht geschlossen werden, der Beklagten sei bereits im Zeitpunkt

der Gutschrift am 26. September 1997 aufgefallen, daß bei der - formal

ordnungsmäßigen - Überweisung ein Fehler aufgetreten sein müsse.

IV.

Das Berufungsurteil war daher, soweit zum Nachteil der Beklag-

ten erkannt worden ist, aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere

Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache

selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Nobbe Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bungeroth Dr. Schramm ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Nobbe

Dr. van Gelder Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Nobbe