BGH Urteil vom 09.05.2000 – XI ZR 276/99
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 9. Mai 2000 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja _____________________
ÜberweisungsAbk 1996 Nr. 3 Abs. 1
Nr. 3 Abs. 1 des Bankenabkommens zum Überweisungsverkehr ist eine bloße
Sollvorschrift, die für die beteiligten Kreditinstitute keine Rechtspflicht be-
gründet.
BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 276/99 - Kammergericht Berlin LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 9. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und
Dr. Joeres
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
11. Zivilsenats des Kammergerichts
in Berlin vom
25. August 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufge-
hoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden
ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der
11. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 1. Febru-
ar 1999 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-
ren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückerstattung eines
Überweisungsbetrages, den die Beklagte auf ein debitorisches Konto
gutschrieben hat.
Die Klägerin erhielt im September 1997 eine Rechnung der
A. GmbH, die in ihrer Buchhaltung unter der Kreditoren-Nr. ...1736 ge-
führt wurde, über einen Betrag von 22.908 DM. Unter der Kreditoren-
Nr. ...7136 wurde bei der Klägerin die T. GmbH geführt, zu der früher
Geschäftsbeziehungen bestanden hatten, die aber inzwischen wegen
Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden und geschäft-
lich nicht mehr tätig war. Ein Mitarbeiter der Klägerin verwechselte die
Kreditoren-Nummern und erteilte deshalb
ihrer Hausbank, der
D. V.bank, den Auftrag, 22.908 DM auf das Konto der T. GmbH bei der
Beklagten zu überweisen.
Die Beklagte schrieb den Betrag am 26. September 1997 dem in
der Überweisung genannten Konto gut und verrechnete ihn mit einem
entsprechenden Teil
ihrer Forderungen gegen die T. GmbH. Mit
Schreiben vom 13. November 1997 teilte die Beklagte der D. V.bank
die Gutschrift mit und fuhr fort: "Wir bitten um Überprüfung der Über-
weisung, da die Gutschrift derzeit nicht in den üblichen Rahmen der
Geschäftsverbindung paßt.". Die D. V.bank antwortete der Beklagten
nach Rückfrage bei der Klägerin, die Überweisung sei irrtümlich erfolgt.
Die Beklagte lehnte die Rückzahlung des Betrages unter Hinweis dar-
auf ab, daß Kontoinhaber und Kontonummer übereinstimmten.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 22.908 DM nebst
Zinsen abgewiesen. Das Kammergericht hat ihr bis auf einen Teil der
Zinsen stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die
Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; sie führt zur Abweisung der Klage.
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stünden gegen die Beklagte keine Bereicherungs-
ansprüche zu, da sie unmittelbare Rechtsbeziehungen lediglich zu ihrer
Hausbank einerseits und der T. GmbH andererseits begründet habe.
Die Beklagte sei bloß Zahlstelle der Überweisungsempfängerin gewe-
sen. An diese habe die Klägerin, wenn auch irrtümlich, leisten wollen,
so daß auch nur ihr gegenüber Bereicherungsansprüche bestehen
könnten.
Die Beklagte schulde der Klägerin jedoch Schadensersatz in Hö-
he des gegen die vermögenslose T. GmbH nicht durchsetzbaren Rück-
forderungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer
Schutzpflicht, die sich zugunsten der Klägerin aus dem Geschäftsbe-
sorgungsverhältnis zwischen der Beklagten und der D. V.bank ergebe.
Nach Nr. 3 Abs. 1 des Bankenabkommens zum Überweisungsverkehr
von 1996 sei die Beklagte verpflichtet gewesen, vor einer Gutschrift bei
der Klägerin zurückzufragen. Zwar spreche die Regelung ihrem Wort-
laut nach lediglich von einer entsprechenden "Erwartung", jedoch erge-
be die Auslegung des Abkommens aus der Sicht eines objektiven Be-
trachters eine verbindliche Pflicht der Empfängerbank, die unmittelbar
das Rechts- und Haftungsverhältnis der Banken untereinander sowie
das Verhältnis der erstbeauftragten Bank zum Überweisenden berühre
und haftungsrechtliche Konsequenzen habe, weil sie anderenfalls
praktisch leer liefe. Weil bei dem Überweisenden selbst - wenn auch
über seine Bank - nachgefragt werden solle, sei deutlich, daß die
Rückfrage jedenfalls auch seinen Interessen diene. Diese lägen darin,
nicht durch unzutreffende Überweisungsaufträge finanzielle Verluste zu
erleiden. Damit habe die Regelung drittschützende Wirkung, wie sie
vom Bundesgerichtshof bereits der im Lastschriftabkommen der Banken
enthaltenen Verpflichtung der Schuldnerbank zur fristgerechten Rück-
gabe von nicht eingelösten Lastschriften beigemessen worden sei
(BGHZ 69, 82).
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-
denden Punkt nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht einen Bereiche-
rungsanspruch der Klägerin verneint. Es entspricht ständiger Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs, daß in der Überweisung auf ein
Bankkonto eine Leistung des Überweisenden nur an den Überwei-
sungsempfänger, nicht an dessen Bank, liegt (Senatsurteil BGHZ 128,
135, 137 m.w.Nachw.). Im Falle der Rechtsgrundlosigkeit der Überwei-
sung kommen deshalb Bereicherungsansprüche nur gegen den Emp-
fänger in Betracht.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen aus einem Ver-
stoß gegen Nr. 3 Abs. 1 des Abkommens zum Überweisungsverkehr ei-
ne Schadensersatzpflicht der Beklagten hergeleitet.
a) Eine solche Schadensersatzpflicht besteht schon deshalb
nicht, weil die Regelung in Nr. 3 Abs. 1 des Abkommens zum Überwei-
sungsverkehr lediglich eine Sollvorschrift und nicht eine für die betei-
ligten Kreditinstitute verbindliche Bestimmung, deren Mißachtung Haf-
tungsfolgen auslösen könnte, darstellt.
aa) Der erkennende Senat kann das am 16. April 1996 in Kraft
getretene Abkommen zum Überweisungsverkehr, das von den Spitzen-
verbänden des deutschen Kreditgewerbes namens der ihnen ange-
schlossenen Kreditinstitute und von der Deutschen Bundesbank ver-
einbart worden
ist
(abgedruckt
in Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch, Anh. 6 zu §§ 52-55), selbständig und ohne Bin-
dung an die Auslegung des Berufungsgerichts auslegen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß das Revisionsge-
richt in der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren An-
wendungsbereich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus-
geht, frei ist (BGHZ 105, 24, 27; 112, 204, 210; jeweils m.w.Nachw.).
Gleiches gilt für typische, über den Bezirk eines Oberlandesgerichts
hinaus häufig verwendete Vertragsabreden (BGHZ 20, 385, 389; 87,
302, 306; 103, 275, 279) sowie für ein im Rahmen einer gewerblichen
Arbeitsgemeinschaft erarbeitetes Vertragswerk mit allgemeinen Abre-
den zur Regelung einer Vielzahl von Einzelfällen und einem das ge-
samte Bundesgebiet erfassenden Anwendungsbereich, auch wenn die-
ses nur aufgrund der Unterzeichnung durch die Beteiligten zwischen
ihnen Geltung hat (BGH, Urteil vom 12. Juni 1989 - II ZR 230/88,
WM 1989, 1656, 1657).
Entscheidend für die unbeschränkte Revisionsfähigkeit der Aus-
legung der genannten Regelwerke und Verträge ist die über den Bezirk
eines Oberlandesgerichts hinausgehende Bedeutung einer für zahlrei-
che einzelne Vertragsbeziehungen relevanten Regelung und das damit
verbundene Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung (BGHZ 112, 204,
210; BGH, Urteil vom 10. November 1976 - VIII ZR 84/75, WM 1977,
112). Dieses Bedürfnis besteht auch bei dem eine Vielzahl von Einzel-
fällen im gesamten Bundesgebiet regelnden Abkommen zum Überwei-
sungsverkehr und rechtfertigt die unbeschränkte Überprüfung der Aus-
legung dieses Abkommens.
bb) Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zum Überweisungsver-
kehr lautet:
"Bei Überweisungen ab Beträgen von 20.000 DM, die nicht im
Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs mit dem Zahlungs-
empfänger liegen oder gegen deren Ordnungsmäßigkeit im Ein-
zelfall Bedenken bestehen, wird vom Kreditinstitut des Empfän-
gers erwartet, daß es durch das erstbeauftragte Kreditinstitut bei
dem Kontoinhaber zurückfragt."
Diese Bestimmung ist entgegen der Ansicht des Berufungsge-
richts eine bloße Sollvorschrift, die für die beteiligten Kreditinstitute
keine Vertragspflicht begründet (OLG Düsseldorf WM 1999, 1363, 1364
mit zustimmender Anmerkung Hadding, WuB I D 1.-6.99; Hellner in
Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rdn. 6/154). Das ergibt sich
bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, der abweichend von der an
anderen Stellen gewählten imperativen Formulierung nur von einer
"Erwartung" an das Kreditinstitut des Empfängers spricht. Die Verwen-
dung dieses Begriffs setzt die Regelung in Nr. 3 Abs. 1 von im selben
Abkommen geregelten Verpflichtungen der Banken und Sparkassen
deutlich ab. Nichts spricht dafür, daß bei einem von den Spitzenver-
bänden der Kreditinstitute unter Mitwirkung von Fachjuristen erarbeite-
ten Abkommen die damit objektiv zum Ausdruck gebrachte Unverbind-
lichkeit der Regelung nicht beabsichtigt gewesen wäre. Vielmehr wird
diese Auslegung dadurch bestätigt, daß in den unter Nr. 5 des Abkom-
mens formulierten Haftungsbestimmungen ein etwaiger Verstoß gegen
die Erwartung nach einer Rückfrage nicht als haftungsauslösendes Er-
eignis erwähnt wird (OLG Düsseldorf aaO S. 1364).
Dem kann, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht
entgegengehalten werden, eine sanktionslose Regelung liefe praktisch
leer. Schon wegen des Eigeninteresses der im Überweisungsverfahren
wechselnd als Überweisungs- und als Empfängerbank beteiligten Insti-
tute an einem Informationsaustausch wird der Appell überwiegend be-
achtet werden, auch wenn das Risiko von Fälschungen sowie irrtümli-
chen oder ungetreu veranlaßten Überweisungen wie bisher allein vom
Überweisenden und seinem Kreditinstitut zu tragen ist (Hadding aaO).
Der Verzicht auf eine rechtlich zwingende Regelung ist auch deshalb
interessengerecht, weil die Beurteilung eines einzelnen Zahlungsvor-
ganges als bedenklich bzw. als nicht im Rahmen des normalen Ge-
schäftsverkehrs
liegend Wertungen erfordert, die solange schwer
nachprüfbar sind, wie dafür keine detaillierten Kriterien im Abkommen
enthalten sind (Hellner aaO).
b) Da die Beklagte keine Vertragspflicht aus dem Abkommen zum
Überweisungsverkehr verletzt hat, kommt es nicht auf die Frage an, ob
die Klägerin, die nicht zu den Vertragsparteien dieses Abkommens ge-
hört und auch in keinen Vertragsbeziehungen zur Beklagten steht, aus
einem etwaigen Verstoß der Beklagten gegen das Abkommen über-
haupt eigene Rechte herleiten könnte. Es braucht daher nicht entschie-
den zu werden, ob der Ansicht des Berufungsgerichts, das Überwei-
sungsabkommen begründe für die Empfängerbank auch Schutzpflichten
zugunsten des Überweisenden, trotz des Wortlauts der Nr. 6 des Ab-
kommens und der beachtlichen Gegenargumente im Schrifttum (vgl.
statt aller Schimansky
in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-
Handbuch, § 49 Rdn. 37-39 m.w.Nachw.) gefolgt werden kann und ob
das Urteil des Bundesgerichtshofs zu entsprechenden Schutzpflichten
im Lastschriftverkehr (BGHZ 69, 82), das das Berufungsgericht für sei-
ne Ansicht heranzieht, den Angriffen großer Teile des Schrifttums (vgl.
statt aller van Gelder
in Schimansky/Bunte/Lwowski aaO § 58
Rdn. 198 ff. m.w.Nachw.) stand hält. Wegen des Fehlens einer Ver-
tragspflichtverletzung der Beklagten erübrigt sich auch eine Auseinan-
dersetzung mit der Gegenrüge der Revisionserwiderung, das Beru-
fungsgericht habe es versäumt, die Klägerin auf den rechtlichen Ge-
sichtspunkt der Schadensliquidation im Drittinteresse und auf die Mög-
lichkeit der Abtretung entsprechender Ansprüche der D. V.bank gegen
die Beklagte an die Klägerin hinzuweisen.
III.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen
BGB ist nicht gegeben. Aus der Rückfrage der Beklagten bei der
D. V.bank vom 13. November 1997 kann entgegen der Ansicht der Klä-
gerin nicht geschlossen werden, der Beklagten sei bereits im Zeitpunkt
der Gutschrift am 26. September 1997 aufgefallen, daß bei der - formal
ordnungsmäßigen - Überweisung ein Fehler aufgetreten sein müsse.
IV.
Das Berufungsurteil war daher, soweit zum Nachteil der Beklag-
ten erkannt worden ist, aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere
Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache
selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Nobbe Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bungeroth Dr. Schramm ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Nobbe
Dr. van Gelder Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Nobbe