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BGH Beschluss vom 10.05.2000 – 1 StR 127/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Mannheim vom 16. Dezember 1999
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte des
schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung
schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verwor-
fen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "schweren Raubes in Ta-
teinheit mit Freiheitsberaubung von zwei Menschen" zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat teilweise
Erfolg.
Der Schuldspruch bedarf der Änderung, weil die Freiheitsberaubung nur
hinsichtlich einer Person begangen wurde. Die Angeklagte ging nach den
Feststellungen davon aus, daß einer der beiden betroffenen Hausmeister mit
der Einschließung einverstanden war.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß der erhöhte Schuldumfang, der
in der unrichtigen Urteilsformel der Strafkammer zum Ausdruck kommt, Einfluß
auf die Strafzumessung hatte.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Von der Aufhebung
unberührt bleiben die gesamten getroffenen Feststellungen. Hinsichtlich der in
der neuen Hauptverhandlung vorzunehmenden Strafzumessung können er-
gänzende Feststellungen getroffen werden.
Schäfer Maul Granderath
Boetticher Schluckebier