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BGH Beschluss vom 10.05.2000 – 1 StR 127/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 127/00

BESCHLUSS

vom

10. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Mannheim vom 16. Dezember 1999

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte des

schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung

schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verwor-

fen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "schweren Raubes in Ta-

teinheit mit Freiheitsberaubung von zwei Menschen" zu einer Freiheitsstrafe

verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat teilweise

Erfolg.

Der Schuldspruch bedarf der Änderung, weil die Freiheitsberaubung nur

hinsichtlich einer Person begangen wurde. Die Angeklagte ging nach den

Feststellungen davon aus, daß einer der beiden betroffenen Hausmeister mit

der Einschließung einverstanden war.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß der erhöhte Schuldumfang, der

in der unrichtigen Urteilsformel der Strafkammer zum Ausdruck kommt, Einfluß

auf die Strafzumessung hatte.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum

Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Von der Aufhebung

unberührt bleiben die gesamten getroffenen Feststellungen. Hinsichtlich der in

der neuen Hauptverhandlung vorzunehmenden Strafzumessung können er-

gänzende Feststellungen getroffen werden.

Schäfer Maul Granderath

Boetticher Schluckebier