Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.05.2000 – 1 StR 181/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2000 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Ellwangen vom 12. Januar 2000 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei

Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt

und ihn im übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten hat mit der

Sachrüge Erfolg. Die Verurteilung kann keinen Bestand haben, weil die Be-

weiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten den von Rechts wegen zu

stellenden Anforderungen nicht gerecht wird und in diesem Sinne lückenhaft

ist.

1. Das Landgericht hat die Aussage der geschädigten Zeugin

S. , der Angeklagte habe sie im Jahr 1994 zweimal vergewaltigt, für glaubhaft

erachtet, obgleich die Zeugin in der Hauptverhandlung einräumen mußte, den

Angeklagten hinsichtlich eines dritten Anklagevorwurfs bewußt wahrheitswidrig

der Täterschaft bezichtigt zu haben; dieser Vorwurf ging dahin, im Jahr 1998

eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin begangen zu ha-

ben (Schnitte mittels einer Rasierklinge im Gesicht). In ihrer Beweiswürdigung

stellt die Strafkammer hinsichtlich des Rahmensgeschehens neben der Aussa-

ge der Geschädigten zwar auch auf weitere Zeugenaussagen ab. Die Beweis-

führung zur Täterschaft gerade des Angeklagten ist jedoch allein auf die Be-

kundungen der Zeugin S. gestützt; ein weiteres Beweismittel, das auf

den Angeklagten als Täter hindeuten würde, wird in den Urteilsgründen nicht

angeführt. Da der Angeklagte die Vergewaltigungen von Anfang an bestritten

hat, stand somit zur Frage der Täterschaft "Aussage gegen Aussage".

2. Der Bundesgerichtshof hat in solchen Fällen, in denen "Aussage ge-

gen Aussage" steht und sich die Unwahrheit eines Teils der Aussage des Be-

lastungszeugen herausstellt, außerhalb der Zeugenaussage liegende Gründe

von Gewicht gefordert, die es dem Tatrichter ermöglichen, dem Zeugen im üb-

rigen dennoch zu glauben. Diese gewichtigen Gründe sind im Urteil darzulegen

(BGHSt 44, 153, 158 f.). Das ist hier nicht geschehen.

3. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß über die Angaben der

Zeugin S. hinaus weitere Umstände von Gewicht gerade auf die Tä-

terschaft des Angeklagten hingedeutet hätten. Soweit das Landgericht weitere

Beweismittel verwertet, namentlich Zeugenaussagen in seine Würdigung ein-

bezieht, ergeben sich aus diesen - jedenfalls nach den hier allein maßgebli-

chen Urteilsgründen - keine unmittelbaren Hinweise auf die Person gerade des

Angeklagten als Täter. Weitergehender Gründe von Gewicht hätte es indessen

bedurft, wenn das Landgericht der Geschädigten insoweit glauben wollte. Das

gilt zumal vor dem Hintergrund weiterer Besonderheiten des Falles:

Die Zeugin hatte als Täter einen "Sascha", der A. Sch. heiße

bezeichnet; der Angeklagte heißt A. R. . Zwar hatte sie bei

einer Lichtbildvorlage den Angeklagten als Täter identifiziert; dem kam aber

hier keine weitergehende Bedeutung zu, weil sich beide ohnehin bereits von

einem Treffpunkt junger Leute kannten. Überdies meint das Landgericht, bei

der bewußt wahrheitswidrigen Beschuldigung des Angeklagten im Falle 3 der

Anklage durch die Zeugin habe es sich um einen "Hilfeschrei" gehandelt, mit

dem diese - ihrer Aussage entsprechend - ihre Glaubwürdigkeit hinsichtlich der

Vergewaltigungsfälle habe "untermauern" wollen. Diese Begründung, aber

auch in der Person der Zeugin liegende Auffälligkeiten, die das Landgericht -

durchaus naheliegend - als Tatfolgen wertet, hätten auch unter dem Gesichts-

punkt der Glaubwürdigkeit der Zeugin näherer Erörterung bedurft.

Nach allem konnte allein auf die Aussage der Zeugin S. die

Verurteilung des Angeklagten nicht gestützt werden, weil sie diesen in einem

anderen Anklagepunkt bewußt wahrheitswidrig der Täterschaft bezichtigt hatte.

Die Sache bedarf erneuter tatrichterlicher Würdigung.

Der neue Tatrichter wird auch zu erwägen haben, ob er sich angesichts

der Besonderheit des Falles für die Prüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin

S. sachverständiger Hilfe bedienen sollte.

Vorsitzender Richter am BGH Dr. Schäfer ist wegen Urlaubs- abwesenheit verhindert zu unterschreiben.

Dr. Granderath Granderath Wahl

Boetticher Schluckebier