BGH Beschluss vom 10.05.2000 – 1 StR 181/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2000 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Ellwangen vom 12. Januar 2000 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei
Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt
und ihn im übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten hat mit der
Sachrüge Erfolg. Die Verurteilung kann keinen Bestand haben, weil die Be-
weiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten den von Rechts wegen zu
stellenden Anforderungen nicht gerecht wird und in diesem Sinne lückenhaft
ist.
1. Das Landgericht hat die Aussage der geschädigten Zeugin
S. , der Angeklagte habe sie im Jahr 1994 zweimal vergewaltigt, für glaubhaft
erachtet, obgleich die Zeugin in der Hauptverhandlung einräumen mußte, den
Angeklagten hinsichtlich eines dritten Anklagevorwurfs bewußt wahrheitswidrig
der Täterschaft bezichtigt zu haben; dieser Vorwurf ging dahin, im Jahr 1998
eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin begangen zu ha-
ben (Schnitte mittels einer Rasierklinge im Gesicht). In ihrer Beweiswürdigung
stellt die Strafkammer hinsichtlich des Rahmensgeschehens neben der Aussa-
ge der Geschädigten zwar auch auf weitere Zeugenaussagen ab. Die Beweis-
führung zur Täterschaft gerade des Angeklagten ist jedoch allein auf die Be-
kundungen der Zeugin S. gestützt; ein weiteres Beweismittel, das auf
den Angeklagten als Täter hindeuten würde, wird in den Urteilsgründen nicht
angeführt. Da der Angeklagte die Vergewaltigungen von Anfang an bestritten
hat, stand somit zur Frage der Täterschaft "Aussage gegen Aussage".
2. Der Bundesgerichtshof hat in solchen Fällen, in denen "Aussage ge-
gen Aussage" steht und sich die Unwahrheit eines Teils der Aussage des Be-
lastungszeugen herausstellt, außerhalb der Zeugenaussage liegende Gründe
von Gewicht gefordert, die es dem Tatrichter ermöglichen, dem Zeugen im üb-
rigen dennoch zu glauben. Diese gewichtigen Gründe sind im Urteil darzulegen
(BGHSt 44, 153, 158 f.). Das ist hier nicht geschehen.
3. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß über die Angaben der
Zeugin S. hinaus weitere Umstände von Gewicht gerade auf die Tä-
terschaft des Angeklagten hingedeutet hätten. Soweit das Landgericht weitere
Beweismittel verwertet, namentlich Zeugenaussagen in seine Würdigung ein-
bezieht, ergeben sich aus diesen - jedenfalls nach den hier allein maßgebli-
chen Urteilsgründen - keine unmittelbaren Hinweise auf die Person gerade des
Angeklagten als Täter. Weitergehender Gründe von Gewicht hätte es indessen
bedurft, wenn das Landgericht der Geschädigten insoweit glauben wollte. Das
gilt zumal vor dem Hintergrund weiterer Besonderheiten des Falles:
Die Zeugin hatte als Täter einen "Sascha", der A. Sch. heiße
bezeichnet; der Angeklagte heißt A. R. . Zwar hatte sie bei
einer Lichtbildvorlage den Angeklagten als Täter identifiziert; dem kam aber
hier keine weitergehende Bedeutung zu, weil sich beide ohnehin bereits von
einem Treffpunkt junger Leute kannten. Überdies meint das Landgericht, bei
der bewußt wahrheitswidrigen Beschuldigung des Angeklagten im Falle 3 der
Anklage durch die Zeugin habe es sich um einen "Hilfeschrei" gehandelt, mit
dem diese - ihrer Aussage entsprechend - ihre Glaubwürdigkeit hinsichtlich der
Vergewaltigungsfälle habe "untermauern" wollen. Diese Begründung, aber
auch in der Person der Zeugin liegende Auffälligkeiten, die das Landgericht -
durchaus naheliegend - als Tatfolgen wertet, hätten auch unter dem Gesichts-
punkt der Glaubwürdigkeit der Zeugin näherer Erörterung bedurft.
Nach allem konnte allein auf die Aussage der Zeugin S. die
Verurteilung des Angeklagten nicht gestützt werden, weil sie diesen in einem
anderen Anklagepunkt bewußt wahrheitswidrig der Täterschaft bezichtigt hatte.
Die Sache bedarf erneuter tatrichterlicher Würdigung.
Der neue Tatrichter wird auch zu erwägen haben, ob er sich angesichts
der Besonderheit des Falles für die Prüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin
S. sachverständiger Hilfe bedienen sollte.
Vorsitzender Richter am BGH Dr. Schäfer ist wegen Urlaubs- abwesenheit verhindert zu unterschreiben.
Dr. Granderath Granderath Wahl
Boetticher Schluckebier