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BGH Beschluss vom 10.05.2000 – 2 StR 142/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 142/00

BESCHLUSS

vom

10. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2000 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Köln vom 23. August 1999, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des

versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchtem schwe-

ren Raub schuldig ist,

2. im Strafausspruch aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren

Raubes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz und wegen

versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffenge-

setz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, führt

zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs, ist

aber, soweit er einen darüber hinausreichenden Rechtsmittelerfolg erstrebt, im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Der Schuldspruch ist in zweifacher Hinsicht zu ändern:

a) Zum einen muß die Verurteilung wegen tateinheitlich verübter Waf-

fendelikte (Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe) entfallen, da

die Strafverfolgung insoweit verjährt ist; die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 53

Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. b WaffG, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) war nach der letztma-

ligen Unterbrechungshandlung vom 19. November 1992 (SA Bd. IV Bl. 802)

schon im Zeitpunkt der Anklageerhebung am 14. Juni 1999 (SA Bd. VI

Bl. 1219) abgelaufen.

b) Zum anderen besteht zwischen dem versuchten schweren Raub und

dem Totschlagsversuch - entgegen der Annahme des Landgerichts - Tateinheit

(§ 52 Abs. 1 StGB). Den Feststellungen zufolge wollte der Angeklagte durch

Abgabe der mit bedingtem Tötungsvorsatz abgefeuerten Pistolenschüsse den

Zeugen S. "zum Anhalten zwingen, da er nach wie vor davon ausging, ohne

den Zeugen S. und die diesem bekannte Code-Nummer nicht in das Gebäude

gelangen zu können" (UA S. 51). Die Abgabe der Schüsse stellte sich daher

nicht nur als Totschlagsversuch dar, sondern war zugleich eine im Sinne der

Fortsetzung des versuchten schweren Raubes tatbestandsmäßige Gewalt-

handlung.

Der hiernach gebotenen Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO

nicht entgegen; denn der Angeklagte, der zwar den Totschlagsvorsatz geleug-

net hat, im übrigen aber geständig war, hätte sich auch gegen den geänderten

Schuldvorwurf nicht wirksam verteidigen können.

2. Mit der Schuldspruchänderung ist den Einzelstrafen und der hieraus

gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage entzogen. Der Senat kann sich

hier auch nicht dazu verstehen, entsprechend dem Antrag des Generalbun-

desanwalts an die Stelle der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren eine

gleich hohe Einzelstrafe zu setzen, da nicht mit Sicherheit auszuschließen ist,

daß bei zutreffender Annahme nur einer Tat und Wegfall der ausdrücklich

straferschwerend berücksichtigten Waffendelikte (UA S. 81) auf eine geringere

Strafe erkannt worden wäre. Daher ist der Strafausspruch aufzuheben. Dage-

gen können die Feststellungen insgesamt aufrechterhalten bleiben; Ergänzun-

gen, die mit ihnen vereinbar sind, schließt das nicht aus.

Für die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß es nicht aus-

reicht, eine überlange Verfahrensdauer, wie sie im angefochtenen Urteil fest-

gestellt worden ist (UA S. 58, 79 f, 81 f, 83), allgemein strafmildernd zu berück-

sichtigen; vielmehr muß das Ausmaß der hierwegen gewährten Strafmilderung

in den Urteilsgründen konkret bezeichnet und exakt bestimmt werden (BVerfG

NStZ 1997, 591; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 12, 13;

BGHSt 45, 308).

Jähnke Niemöller Bode

Otten Rothfuß