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BGH Urteil vom 10.05.2000 – IV ZR 132/99

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. Mai 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,

Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2000

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7.

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 12. Mai 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Kaskoversicherer Ent-

schädigung für ihren Mercedes Benz Coupé 300 CE-24, der nach ihrer

Behauptung in I. gestohlen worden sein soll. Sie berechnet die Entschä-

digung auf Neuwertbasis einschließlich mitversicherter Teile und hat

Zahlung von 107.268,12 DM nebst Zinsen beantragt. Das Landgericht

hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von

91.629,29 DM nebst Zinsen im Wege eines Teilurteils stattgegeben. Da-

gegen wendet sich die Revision, die die Wiederherstellung des landge-

richtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

1. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht ein Teilurteil erlas-

sen hat. Diese Rüge ist berechtigt.

Ein Teil eines einheitlichen Anspruchs, dessen Grund streitig ist,

darf nur dann durch Teilurteil zugesprochen werden, wenn zugleich ein

Grundurteil ergeht (BGHZ 107, 236, 242). Nur dann ist die Gefahr sich

widersprechender Entscheidungen durch das Teilurteil einerseits und

das Schlußurteil andererseits ausgeschlossen

(Senatsurteil vom

22. April 1998 - IV ZR 162/97 - BGHR ZPO § 301 Abs. 1 Zurückverwei-

sung 2). Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn es von der Ent-

scheidung über den Rest der geltend gemachten Ansprüche unabhängig

ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 - VI ZR 41/93 - BGHR ZPO § 301

Abs. 1 Zulässigkeit 2).

2. Diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft

nicht gefolgt. Die Klägerin begründet ihren Anspruch aus dem Kaskover-

sicherungsvertrag, der ihr bei einem nachgewiesenen Kraftfahrzeug-

diebstahl Ersatzleistungen gewährt. Das Berufungsgericht hat den Dieb-

stahl als erwiesen angesehen und infolgedessen einen Teil des An-

spruchs zuerkannt. Über den restlichen Teil soll nach Durchführung ei-

ner Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht entschieden werden.

Bei der Entscheidung über den restlichen Anspruch ist das Beru-

fungsgericht an sein Teilurteil nicht gebunden. Es könnte den restlichen

Anspruch z.B. mit der Begründung als nicht bestehend ansehen, der

Diebstahl sei nicht bewiesen. Außerdem hätte das Revisionsgericht zu

dem Ergebnis kommen können, das Berufungsgericht habe die Rechts-

grundsätze zur Annahme eines Kfz-Diebstahls verkannt oder ihm sei ein

Fehler in der Beweiswürdigung unterlaufen. Auch daran wäre das Beru-

fungsgericht bei seiner Entscheidung über den Rest des Anspruchs nicht

gebunden. Damit besteht die Gefahr sich widersprechender Entschei-

dungen, weil das Berufungsgericht nicht gleichzeitig ein Grundurteil er-

lassen hat.

Die Revisionserwiderung meint, nicht die irrtümliche Bezeichnung,

sondern der Inhalt des Urteils sei maßgebend. Sie verweist auf die Aus-

führungen im Berufungsurteil, wonach der Klägerin gegenüber der Be-

klagten grundsätzlich ein Anspruch auf die Neupreisentschädigung zu-

stehe.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts reichen indessen nicht

aus, um das Teilurteil - insoweit handelt es sich nicht um eine irrtümliche

Bezeichnung - auch als ein Grundurteil auszulegen. Die Ausführungen

des Berufungsgerichts waren auch zum Erlaß des Teilurteils notwendig,

denn über den Teil des Anspruchs hat das Berufungsgericht nicht ent-

scheiden können, ohne von einem Anspruch auch dem Grunde nach

auszugehen. Dies macht das Urteil noch nicht zu einem Grundurteil. Im

übrigen fehlt nicht nur die Bezeichnung als Grundurteil. Wenn das Be-

rufungsgericht gleichzeitig ein Grundurteil hätte erlassen wollen, hätte

es auch entsprechend tenorieren müssen, daß nämlich die Klage dem

Grunde nach berechtigt sei.

Die weiteren Rügen der Revision hat der Senat geprüft. Sie grei-

fen nicht durch.

Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting

Terno Seiffert