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BGH Urteil vom 10.05.2000 – IV ZR 171/99

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. Mai 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

Ansprüche aus dem Vermögensgesetz auf Restitution eines Grundstücks sind nicht als unbewegliches Vermögen zu qualifizieren, wenn nach dem maßge- benden ausländischen Kollisionsrecht nur insoweit auf deutsches Recht als das Recht der belegenen Sache zurückverwiesen wird (im Anschluß an BGHZ 131, 22).

BGH, Urteil vom 10. Mai 2000 - IV ZR 171/99 - KG Berlin LG Berlin

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,

Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2000

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 12. Zivil-

senats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Juni 1999

wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger machen Ansprüche wegen der Restitution von Grund-

stücken an die Beklagte als Erbin geltend. Der Erblasser war US-

amerikanischer Staatsangehöriger und mit der Beklagten, die ebenfalls

die US-amerikanische Staatsangehörigkeit hat, in zweiter Ehe verheira-

tet. Er hatte sie durch ein in seinem Heimatstaat Ohio errichtetes und

dessen Vorschriften entsprechendes Testament zur Alleinerbin einge-

setzt. Der Erblasser starb am 9. Januar 1995 in Ohio. Die Kläger sind

seine einzigen Kinder und stammen aus seiner ersten Ehe, die ebenfalls

mit einer US-amerikanischen Staatsangehörigen geschlossen war.

Der Vater des Erblassers war Miteigentümer zweier Grundstücke

in Berlin, die in den Jahren 1938 und 1939 als jüdisches Vermögen ver-

äußert wurden. Die Grundstücke lagen im Ostteil der Stadt, wurden in

den 60er Jahren von der DDR unter staatliche Verwaltung gestellt und

1982 bzw. 1986 in das Eigentum des Volkes überführt. Der Erblasser

machte als Erbe seines Vaters im Jahre 1990 Rückübertragungsansprü-

che nach dem Vermögensgesetz geltend. Die beiden Grundstücke wur-

den 1997 an die Beklagte und einen weiteren Miteigentümer zurück-

übertragen.

Nach dem Urteil des Landgerichts steht den Klägern als Pflicht-

teilsberechtigten je 1/12 des Wertes der in Berlin belegenen Erbschafts-

gegenstände zu. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht

die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit

der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die testamentari-

sche Einsetzung der Beklagten als Alleinerbin wirksam. Der Erblasser

sei nach dem Recht des Staates Ohio beerbt worden, das ein Pflicht-

teilsrecht nicht kenne. Hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses ver-

weise das Recht Ohios jedoch auf das Recht der belegenen Sache, dem

es auch die Qualifikation überlasse, ob es sich um unbewegliches Ver-

mögen handelt. Aufgrund dieser Rückverweisung sei gemäß Art. 4

Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach deutschem Recht zu entscheiden, ob die

beim Erbfall bestehenden Ansprüche des Erblassers aus dem Vermö-

gensgesetz bewegliches Vermögen waren, so daß das Erbrecht Ohios

anzuwenden ist und die Kläger daran keine Rechte erlangt haben, oder

ob die Ansprüche als unbewegliches Vermögen mit der Folge anzusehen

sind, daß den Klägern nach deutschem Erbrecht daran der Pflichtteil zu-

steht. Soweit nimmt auch die Revision die zutreffenden Ausführungen

des Berufungsgerichts hin.

2. Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, die Ansprüche

aus dem Vermögensgesetz seien schuldrechtliche Ansprüche, die sich

gegen den Staat richten, und könnten daher nicht dem unbeweglichen

Vermögen zugeordnet werden. Hierfür bezieht sich das Berufungsgericht

u.a. auf die Entscheidung BGHZ 131, 22, 28 zu § 25 Abs. 2 DDR-RAG.

Daß die Restitution nach Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes an

denjenigen erfolge, der das Grundstück ohne die enteignende Maßnah-

me geerbt hätte, rechtfertige es nicht, die Ansprüche aus dem Vermö-

gensgesetz ebenso wie Grundstücke zu behandeln. Vielmehr stehe

durchaus nicht fest, daß das Grundstück ohne die enteignende Maß-

nahme in den Nachlaß des Berechtigten gefallen wäre. Im vorliegenden

Fall liege im Gegenteil nahe, daß der Erblasser die Grundstücke veräu-

ßert haben würde, weil er sie zu Wohnzwecken nicht benötigte und seine

Kinder aus erster Ehe von der Erbfolge vollständig ausschließen wollte.

Dem hält die Revision entgegen, daß die Entscheidung BGHZ 131,

22 nur die innerdeutschen Verhältnisse betreffe. Für das internationale

Kollisionsrecht sei die Frage der Qualifikation von Ansprüchen nach dem

Vermögensgesetz als zum beweglichen oder unbeweglichen Vermögen

gehörend dagegen unentschieden. Unter den Begriff des unbeweglichen

Vermögens in diesem Sinne könne nach BGHZ 24, 352, 358 ff. unge-

achtet seiner Rechtsnatur auch ein schuldrechtlicher Anspruch fallen.

Entscheidend komme es auf Inhalt und Gegenstand des Anspruchs an.

Die Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz zielten

aber auf die Wiederherstellung des früheren Rechtszustands ab, soweit

dies möglich sei. Der Anspruch auf Restitution unbeweglichen Vermö-

gens trete bis zur Restitution an die Stelle desselben.

3. Dem folgt der Senat nicht.

a) Zwar wird in dem Urteil BGHZ 24, 352 in einer die Entscheidung

nicht tragenden Erwägung die Auffassung vertreten, daß der im Rücker-

stattungsgesetz der früheren amerikanischen Besatzungszone geregelte

Anspruch auf Rückerstattung von Grundstücken zum unbeweglichen

Vermögen (im Sinne der Rückverweisung nach kalifornischem Erbrecht)

zu rechnen sei (und deshalb insoweit Pflichtteilsansprüche nach deut-

schem Erbrecht bestünden). Entscheidend war dafür, daß der Rücker-

stattungsanspruch, auch wenn er kein dinglicher Anspruch war, sich auf

"Wiedereinsetzung des ... Betroffenen in seinen früheren Rechtsstand"

richtete (BGHZ aaO, 361). Gemäß Art. 15 des Rückerstattungsgesetzes

der amerikanischen Zone hatte eine dem Rückerstattungsanspruch

stattgebende Entscheidung die Wirkung, daß der Verlust des Vermö-

gensgegenstandes grundsätzlich als nicht eingetreten und später erwor-

bene Rechte Dritter als nicht erworben galten (BGHZ aaO, 359; Godin,

Rückerstattungsgesetze 2. Aufl. 1950 S. 46). Durch diesen besonderen

Inhalt unterschied sich der Rückerstattungsanspruch von einer schlecht-

hin auf Leistung gerichteten Forderung; er stand einem dinglichen An-

spruch nahe.

Gleiches gilt für Ansprüche aus dem Vermögensgesetz jedoch

nicht. Sie treten zwar ihrem Sinn und Zweck nach an die Stelle verlore-

ner Nachlaßwerte (BGHZ 123, 76, 79), richten sich ihrem Inhalt nach

aber auf Rückübertragung durch den Staat (BGHZ 131, 22, 28 f.). Ge-

mäß § 34 Abs. 1 VermG gehen die Rechte grundsätzlich erst mit der Un-

anfechtbarkeit einer Entscheidung der Behörde über die Rückübertra-

gung auf den Berechtigten über. Der Grundsatz der Restitution wird im

Interesse der Sozialverträglichkeit zugunsten redlicher Erwerber einge-

schränkt; ihr guter Glaube an die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs wird

geschützt (BGHZ 118, 34, 36 f.). Die Restitution kann auch aus anderen

Gründen ausgeschlossen sein, etwa wenn Gebäude mit erheblichem

Aufwand in ihrer Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentli-

ches Interesse an der Fortdauer der geänderten Nutzung besteht (§ 5

VermG). Danach kommt eine Einordnung des Restitutionsanspruchs

nach dem Vermögensgesetz als unbewegliches Vermögen auch in dem

von BGHZ 24, 352 vertretenen weiteren Sinne nicht in Betracht. Daß die

Abtretung des Restitutionsanspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG der

notariellen Beurkundung bedarf, kann für sich genommen nicht zu einem

anderen Ergebnis führen.

b) Anders als zur Zeit des Urteils BGHZ 24, 352 kennt das EGBGB

heute den Begriff des unbeweglichen Vermögens (Art. 15 Abs. 2 Nr. 3,

Art. 25 Abs. 2, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Er schließt nach herrschen-

der Meinung Ansprüche auf Übertragung von Grundstücken nicht ein

(v. Bar, Internationales Privatrecht 2. Bd. 1991, Rdn. 369; MünchKomm/

Birk, 3. Aufl. Art. 25 EGBGB Rdn. 67; Soergel/Schurig, 12. Aufl. Art. 25

EGBGB Rdn. 4; Erman/Hohloch, 9. Aufl. Art. 25 EGBGB Rdn. 18; Pa-

landt/Heldrich, 59. Aufl. Art. 25 EGBGB Rdn. 7; a.A. im wesentlichen

Staudinger/Dörner, 13. Bearb. Art. 25 EGBGB Rdn. 486; alle m.w.N.).

Der hier verwendete Begriff des unbeweglichen Vermögens ist auch im

Rahmen einer Zurückverweisung zugrunde zu legen (Staudinger/Haus-

mann, Art. 4 EGBGB Rdn. 69; MünchKomm/Sonnenberger, Art. 4 EGBGB

Rdn. 60; Soergel/Schurig, Art. 25 EGBGB Rdn. 81), zumal das zurück-

verweisende Recht im vorliegenden Fall die Qualifikation dem Recht des

Lageortes überläßt. Der Sinn der Rückverweisung bezüglich des unbe-

weglichen Vermögens liegt in der Rücksicht auf das Grundstücksrecht

des Lageortes. Die hier zu beurteilende Zurückverweisung unterscheidet

sich mithin in ihren Voraussetzungen nicht wesentlich von der Regelung

des § 25 Abs. 2 DDR-RAG, um die es in der vom Berufungsgericht zu-

grunde gelegten Entscheidung BGHZ 131, 22, 28 ging.

Danach ist das Berufungsgericht mit Recht zu dem Ergebnis ge-

langt, daß Ansprüche auf Rückübertragung von Grundstücken nach dem

Vermögensgesetz nicht als unbewegliches Vermögen im Sinne der kolli-

sionsrechtlichen Rückverweisung anzusehen sind.

Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting

Terno Seiffert