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BGH Urteil vom 10.05.2000 – IV ZR 297/98

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. Mai 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,

Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2000

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 31. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Mai

1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an den 25. Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger führt in I. einen Gewerbebetrieb, der zunächst aus ei-

ner Videothek, einer Spielhalle und einem Pilslokal bestand. Das be-

klagte Versicherungsmaklerunternehmen hatte es übernommen, für die-

ses Objekt unter anderem eine Feuerversicherung abzuschließen. Nach-

dem die Beklagte insoweit bei der W. Versicherung Deckung ab dem

1. November 1994 beschafft hatte, erweiterte der Kläger seinen Betrieb

um einen im ersten Stockwerk eingerichteten Billardsalon. Er beauftragte

die Beklagte, für eine entsprechende Ergänzung des Versicherungs-

schutzes zu sorgen. Mit Schreiben vom 22. September 1994 erbat die

Beklagte darauf bei der W. Versicherung Deckung auch für den Billard-

salon, die ihr ab dem 23. Dezember 1994 auch zugesagt wurde.

Mit Schreiben vom 22. September 1995 übersandte die Beklagte

dem Kläger einen Versicherungsschein der W. Versicherung vom

29. März 1995, der sich auf den Spielhallenbetrieb und den Billardsalon,

jeweils mit Bewirtung, bezieht, unter anderem den Abschluß einer Feu-

erversicherung ausweist und als Versicherungsablauf den 1. November

1995 bezeichnet. Unter der Überschrift "Besondere Vereinbarungen und

Bestimmungen" enthält der Versicherungsschein unter anderem den

Hinweis "Die Kündigungsklausel gilt gestrichen. Der Vertrag endet zum

01.11.95".

Am 7. Februar 1996 gegen 1.00 Uhr brach im Pilslokal ein Brand

aus. Eine dort beschäftigte Mitarbeiterin hatte im Laufe des vorangegan-

genen Abends die Aschenbecher im Lokal in eine blecherne Kaffeedose

entleert, diese Dose schließlich unentleert auf den Deckel eines metal-

lenen Abfalleimers gestellt, über dem sich in etwa 10-20 cm Abstand ei-

ne Holzplatte befand. Ein in der blechernen Kaffeedose entstandener

Brand entzündete die Holzplatte. Das sich danach entwickelnde Feuer

führte zu erheblichen Schäden an Einrichtung und Gebäude. Die W.

Versicherung verweigerte Versicherungsleistungen, weil der mit ihr ge-

schlossene Versicherungsvertrag am 1. November 1995 abgelaufen war.

Der Kläger hat daraufhin die Beklagte auf Schadensersatz in An-

spruch genommen. Die Beklagte sei beauftragt worden, für durchgehen-

den und lückenlosen Versicherungsschutz zu sorgen. Dieser Verpflich-

tung habe sie mit Abschluß des nur zeitlich befristeten Versicherungs-

vertrages nicht genügt. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten habe

den Anspruch des Klägers deshalb bereits dem Grunde nach anerkannt.

Der Feuerversicherer wäre auch eintrittspflichtig gewesen. Den Kläger

treffe im Hinblick auf eine etwaige Verletzung von Sicherheitsvorschrif-

ten der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 126.584 DM nebst Zin-

sen gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist erfolglos

geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

1. a) Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe bereits ei-

nen Verstoß der Beklagten gegen den Maklervertrag nicht substantiiert

dargelegt. Er habe zu den Vereinbarungen mit der Beklagten hinsichtlich

einer Feuerversicherung für das Pilslokal nur vorgetragen, die Beklagte

sei beauftragt worden, durchgehend für ausreichenden und notwendigen

Versicherungsschutz zu sorgen; die Beklagte habe zugesagt, sich darum

zu bemühen. Nach einer solchen Zusage habe dem Kläger klar sein

müssen, daß fortlaufender Versicherungsschutz noch nicht bestanden

habe. Dies habe sich auch deutlich aus dem Versicherungsschein vom

29. März 1995 ergeben. Eine Pflichtverletzung durch die Beklagte lasse

sich danach nicht feststellen. Eine solche ergebe sich angesichts der

klaren Angaben im Versicherungsschein schließlich auch nicht daraus,

daß die Beklagte auf den Vertragsablauf zum 1. November 1995 nicht

ausdrücklich hingewiesen habe.

b) Diese Erwägungen sind - wie die Revision mit Recht rügt -

durch einen Verfahrensfehler beeinflußt. Das Berufungsgericht hat Vor-

trag des Klägers zum Inhalt seines Auftrags an die Beklagte, den er un-

ter Beweis gestellt hat, übergangen.

Der Kläger hat bereits mit seiner Klage vorgetragen, die Beklagte

sei beauftragt gewesen, für eine durchgehende und lückenlose Versiche-

rung des Objekts zu sorgen. Das hat die Beklagte bestritten und ihrer-

seits behauptet, sie sei lediglich beauftragt worden, das Objekt ab dem

1. November 1994 zu versichern. Das Berufungsgericht hat aber nicht

ausreichend beachtet, daß der Kläger daraufhin (Schriftsatz vom

23. Juni 1997) seinen Vortrag wie folgt ergänzt und durch das Zeugnis

seiner Ehefrau unter Beweis gestellt hat:

"Zwar ist auf dem mit Schreiben der Beklagten vom 22.09.95 übergebenen Versicherungsschein der Ablauf der Versicherung vermerkt. Allerdings hat die nachbenannte Zeugin den Geschäftsführer der Beklagten daraufhin sogar ausdrücklich angesprochen. Daraufhin erklärte dieser, der Kläger brauche sich keine Gedanken zu machen. Das Ob-

jekt werde durchgehend versichert. Dafür werde die Be- klagte rechtzeitig Sorge tragen und den Vertrag entspre- chend verlängern."

Die Beklagte ist auch diesem Vortrag entgegengetreten. Ihr Ge-

schäftsführer habe auf den Vertragsablauf hingewiesen und lediglich zu-

gesichert, er werde sich um eine Anschlußversicherung bemühen. In der

Berufungsinstanz hat der Kläger mit der Berufungsbegründung auf sei-

nen erstinstanzlichen Vortrag - und dabei ausdrücklich auf den Schrift-

satz vom 23. Juni 1997 - Bezug genommen. Er war damit Bestandteil

seines Berufungsvorbringens; einer wiederholenden Darstellung be-

durfte es nicht, zumal noch das Landgericht auf der Grundlage seines

bisherigen Vorbringens von einer Pflichtverletzung der Beklagten aus-

gegangen war.

Ist dieser - vom Berufungsgericht übergangene - Vortrag des Klä-

gers zugrunde zu legen, dann ging auch die Beklagte von einem Auftrag

aus, der sie verpflichtete, für eine durchgehende - mithin fortlaufende -

Versicherung zu sorgen; sie hat danach auch ausdrücklich die rechtzei-

tige Verlängerung des (befristeten) Feuerversicherungsvertrages zuge-

sagt. Da sie eine solche Verlängerung unstreitig nicht bewirkt hat, ist

vom Kläger eine Verletzung der Vertragspflichten durch die Beklagte

substantiiert und schlüssig dargetan worden. Das Berufungsgericht war

demgemäß gehalten, dem von der Beklagten bestrittenen Vortrag des

Klägers durch Beweisaufnahme nachzugehen.

c) Der Vortrag der Parteien gibt darüber hinaus Anlaß zu folgen-

den Hinweisen: Der Kläger hat den Versicherungsschein der W. Versi-

cherung vom 29. März 1995 durch die Beklagte erst mit Schreiben vom

22. September 1995 und damit erst zu einem Zeitpunkt übersandt erhal-

ten, in dem der Ablauf der Versicherung etwa sechs Wochen später be-

reits feststand. Selbst wenn die Beklagte nur den Auftrag gehabt haben

sollte, für Versicherungsschutz ab dem 1. November 1994 zu sorgen, er-

gab sich für sie schon wegen dieses zeitlichen Zusammenhanges aus

dem übernommenen Maklerauftrag die Pflicht, den Kläger klar und ein-

deutig darauf hinzuweisen, daß er in wenigen Wochen ohne Versiche-

rungsschutz sein werde, er umgehend für die Erhaltung und Sicherung

des Versicherungsschutzes Sorge tragen müsse (vgl. zu den Makler-

pflichten BGHZ 94, 356, 359 f.). Sollte davon auszugehen sein, daß die

Beklagte - wie sie selbst vorträgt - dem Kläger zugesagt hat, sich um ei-

ne Anschlußversicherung zu bemühen, war sie als Maklerin des Klägers

verpflichtet, diesen rechtzeitig vor Ablauf der Versicherung über das

Fehlschlagen ihrer Bemühungen zu unterrichten, um diesem Gelegenheit

zu geben, selbst und anderweit den Erhalt des Versicherungsschutzes

zu sichern. Daß die Beklagte dieser Pflicht genügt hätte, ist bislang nicht

dargetan.

d) Soweit die Revision meint, die danach gebotene weitere

Sachaufklärung sei im vorliegenden Falle deshalb entbehrlich, weil der

Haftpflichtversicherer der Beklagten bereits mit Schreiben vom 3. Juni

1996 ein die Beklagte bindendes Schuldanerkenntnis dem Grunde nach

erklärt habe, ist ihr nicht zu folgen. Vielmehr hat das Berufungsgericht

das Schreiben des Haftpflichtversicherers rechtsfehlerfrei dahin ausge-

legt, daß mit ihm jedenfalls kein Anerkenntnis dem Kläger gegenüber er-

klärt worden ist. Seine Würdigung, das Schreiben berichte zwar darüber,

daß der Versicherer seinem Versicherungsnehmer - der Beklagten -

Deckungsschutz gewährt und eine Abschlagszahlung überwiesen habe,

es enthalte aber keine Verpflichtungserklärung für die Beklagte gegen-

über dem Kläger, ist möglich und insbesondere - entgegen der Auffas-

sung der Revision - nicht denkgesetzwidrig. Daran ändert auch der Um-

stand nichts, daß nach dem weiteren Inhalt des Schreibens der Geschä-

digte um eine Schadensaufstellung gebeten worden ist. Auf die vom Be-

rufungsgericht und der Revision weiterhin erörterten Fragen zum Umfang

der Vollmacht des Haftpflichtversicherers kommt es danach schon nicht

mehr an.

2. a) Das Berufungsgericht nimmt weiter an, daß der Kläger - hätte

die Beklagte für eine Verlängerung der Feuerversicherung bis über den

Tag des Brandes hinaus gesorgt - aus dieser Versicherung keinen Er-

satz für den Brandschaden erlangt hätte. Der Feuerversicherer wäre

nach §§ 7 Nr. 1 a, 2 AFB 87, 6 Abs. 1 VVG wegen grob fahrlässiger Ver-

ursachung des Brandes durch dem Kläger zurechenbares Verhalten lei-

stungsfrei gewesen. Die im Lokal arbeitende Bedienung habe mit dem

Abstellen der Blechdose dicht unter einer Holzabdeckung die Sicher-

heitsvorschrift Nr. 3.6 des Feuerversicherers verletzt, nach der Aschen-

becher "nur in doppelwandigen Metallbehältern mit selbstschließendem

Deckel zu entleeren" seien. Dieser brandauslösende Verstoß sei vom

Kläger verschuldet im Sinne des § 6 Abs. 1 VVG. Dem Kläger sei aus

Personalversammlungen das Fehlverhalten der Bedienung bekannt ge-

wesen; er habe es abstellen müssen.

b) Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher

Nachprüfung nicht uneingeschränkt stand; auch sie rechtfertigen die

Abweisung der Klage nicht.

aa) Allerdings hat das Berufungsgericht zunächst zutreffend dar-

auf abgestellt, daß einem hypothetischen, im Zeitpunkt des Brandes be-

stehenden Feuerversicherungsvertrag die Versicherungsbedingungen

und die Sicherheitsvorschriften zugrunde zu legen seien, die mit dem am

1. November 1995 abgelaufenen Vertrag vereinbart worden waren. Denn

nach dem Vortrag des Klägers hatte die Beklagte von vornherein für

durchgehende Deckung zu sorgen, jedenfalls aber ausdrücklich die

Verlängerung des befristeten Vertrages zugesagt. Demgemäß hätte bei

pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten beim Brand ein Feuerversiche-

rungsvertrag bestanden, dem die Sicherheitsvorschriften der W. Versi-

cherung und die allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung

(AFB 87) zugrunde liegen. Soweit das Berufungsgericht auf dieser

Grundlage zur Annahme von Leistungsfreiheit des Feuerversicherers

gemäß § 7 Nr. 1 a, 2 AFB 87 i. V. mit Nr. 3.6 der Sicherheitsvorschriften

gelangt, erweisen sich seine Erwägungen dagegen nicht als rechtsfeh-

lerfrei.

bb) Das Berufungsgericht legt unter Hinweis auf §§ 7 AFB, 6

Abs. 1 VVG dar, daß der Feuerversicherer wegen grob fahrlässiger Ver-

ursachung des Brandes durch dem Kläger zurechenbares Verhalten lei-

stungsfrei gewesen wäre.

Abgesehen davon, daß der Hinweis auf eine grob fahrlässige Ver-

ursachung des Brandes auf eine Beurteilung nach § 61 VVG und nicht

auf den vom Berufungsgericht herangezogenen § 6 Abs. 1 VVG hindeu-

tet, will das Berufungsgericht insoweit an eine Verursachung "durch dem

Kläger zurechenbares Verhalten" anknüpfen. Es geht dem Berufungsge-

richt danach also nicht um ein Verhalten des Klägers selbst, sondern um

das eines Dritten, das - soll es "zugerechnet" werden - das eines Reprä-

sentanten des Klägers sein müßte. In der Folge nimmt das Berufungsge-

richt zwar auch das Verhalten einer Bedienung im Lokal des Klägers in

den Blick, stellt aber insoweit nicht fest, daß diese als Repräsentantin

des Klägers anzusehen ist. Dafür ist im übrigen nach dem Vortrag der

Parteien auch nichts ersichtlich. Schon deshalb wird die vom Berufungs-

gericht bejahte Leistungsfreiheit des Feuerversicherers von der für sie

gegebenen Begründung nicht getragen.

Zwar spricht das Berufungsgericht auch von einem vom Kläger

verschuldeten Verstoß. Ob damit aber nunmehr allein an ein Verhalten

des Klägers selbst angeknüpft werden soll, ist angesichts der einleiten-

den Erwägungen ("zurechenbares Verhalten") nicht sicher festzustellen.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts stellen sich insoweit als wider-

sprüchlich dar. Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht in diesem Zu-

sammenhang von einem Verschulden des Klägers im Sinne von § 6

Abs. 1 VVG ausgehen will. Für die Leistungsfreiheit des Versicherers

genügt nach dieser Vorschrift jedes Verschulden des Versicherungs-

nehmers. Dagegen tritt nach § 7 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 AFB 87 Leistungs-

freiheit des Versicherers nicht ein, wenn die Verletzung der Obliegenheit

weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die Begrün-

dung des Berufungsgerichts verdeutlicht nicht hinreichend, daß es diese

Einschränkung der Voraussetzungen der Leistungsfreiheit des Versiche-

rers bei seiner Würdigung des Verhaltens des Klägers erkannt hat.

cc) Schließlich: Wenn das Berufungsgericht allein auf ein Überwa-

chungsverschulden des Klägers hat abstellen wollen, erweisen sich sei-

ne dazu getroffenen Feststellungen nicht als verfahrensfehlerfrei.

Das Berufungsgericht stellt fest, dem Kläger sei das Fehlverhalten

seiner Bedienung bekannt gewesen. Bei diesem Fehlverhalten kann es

nach dem Zusammenhang seiner Erwägungen nur darum gegangen sein,

daß die Bedienung die in der blechernen Kaffeedose gesammelten Ab-

fälle nicht ordnungsgemäß in den metallenen Abfalleimer entleert, viel-

mehr die unentleerte Kaffeedose auf diesem Abfalleimer abgestellt hat.

Nach dem Vortrag des Klägers hatte dieser das Personal angewiesen,

die Aschenbecher auf den Tischen zunächst in die blecherne Kaffeedose

zu entleeren, sodann Papierabfälle getrennt zu entsorgen und den Rest

in den metallenen Abfalleimer zu entleeren. Das ihm bekannte Fehlver-

halten des Personals habe darin bestanden, daß die Trennung des Pa-

piers nicht erfolgt, vielmehr alles in den Metallbehälter gekippt worden

sei. In diesem Zusammenhang hat der Kläger bestritten, davon Kenntnis

gehabt zu haben, daß die blecherne Kaffeedose schon zuvor unentleert

auf dem Abfalleimer abgestellt worden sei.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei das Fehl-

verhalten der Bedienung bekannt gewesen, findet danach im Klägervor-

trag keine Stütze. Die Beweislast für den Tatbestand einer Obliegen-

heitsverletzung aber trifft die Beklagte. Demgemäß war es an ihr, vorzu-

tragen und zu beweisen, daß der Kläger von einem anweisungswidrigen

Verhalten seines Personals, was die Entleerung der blechernen Kaffee-

dose anlangt, Kenntnis hatte. Auf dieser Grundlage fehlt es bislang an

verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts.

dd) Soweit das Berufungsgericht schließlich annimmt, der Kläger

habe entgegen der Sicherheitsvorschrift Nr. 3.8 nach Betriebsschluß

nicht alle brennbaren Abfälle und Abfallbehälter aus den Gasträumen

entfernt, entbehrt diese Annahme - was ein dem Kläger selbst vorwerfba-

res Verhalten anlangt - tatsächlicher Feststellungen und einer näheren

Begründung.

Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting

Terno Seiffert