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BGH Beschluss vom 11.05.2000 – I ZB 26/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 26/99

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2000

in der Beschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin wird der Beschluß

des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juli

1999 aufgehoben.

Der Klägerin wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der

Berufung gegen das Urteil der VIII. Kammer für Handelssachen des

Landgerichts Bielefeld vom 19. Februar 1999 Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gewährt.

Gründe:

I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten vertragliche Ansprüche aus

angeblich unerlaubter Konkurrenztätigkeit geltend. Das Landgericht hat die

Klage abgewiesen. Das Urteil wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin

am 16. März 1999 zugestellt. Mit einem am 4. Mai 1999 bei dem Oberlandes-

gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin gegen das erstinstanzliche

Urteil Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt.

Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages hat die Klägerin vor-

gebracht, mit der Fristenkontrolle seien

ihre Korrespondenzanwälte R.,

L. und Kollegen in H. betraut gewesen. In deren Kanzlei werde die Fristenkon-

trolle ständig von der Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten K. vorge-

nommen. Diese habe für den streitgegenständlichen Vorgang, der in der

Kanzlei ihrer Korrespondenzanwälte unter dem Aktenzeichen L 136/98 geführt

werde, eine Vorfrist auf den 30. März und eine Notfrist zur Berufungseinlegung

auf den 16. April 1999 notiert. In der Kanzlei ihrer Korrespondenzanwälte wür-

den die Aktenzeichen den Nummern nach doppelt vergeben und jeweils mit

dem Buchstaben L für Rechtsanwältin L. und R für Rechtsanwältin R. geführt.

Unter dem 16. April 1999 sei neben der Notfrist betreffend den Vorgang

L 136/98 auch eine solche für die Sache R 136/98 eingetragen gewesen. Nach

Vorlage und Bearbeitung der Sache R 136/98 habe Frau K. versehentlich bei-

de Fristen gestrichen. Dies sei am 20. April 1999 bemerkt worden.

Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrages hat die Klägerin eidesstattliche

Versicherungen ihrer Streithelferin und der Rechtsanwalts- und Notariats-

fachangestellten K. sowie eine Ablichtung aus dem Fristenkalender für den

16. April 1999 vorgelegt.

Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig ver-

worfen.

II. Die dagegen gerichtete, form- und fristgerecht eingelegte, sofortige

Beschwerde ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Zulässigkeit der von der Streithelferin, Rechtsanwältin

L., eingelegten sofortigen Beschwerde steht nicht entgegen, daß sie dem

Rechtsstreit in den Vorinstanzen nicht beigetreten war und die Klägerin selbst

keine sofortige Beschwerde eingelegt hat.

Nach § 66 Abs. 2 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des

Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der

Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen. Da eine sofortige Beschwerde nur von

einem Prozeßbeteiligten eingelegt werden kann, hängt ihre Zulässigkeit im

Falle der Einlegung durch einen Streithelfer davon ab, ob dieser rechtzeitig

und wirksam dem Rechtsstreit beigetreten ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1994

- IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537; Urt. v. 16.1.1997 - I ZR 208/94, VersR 1997,

1020 f.). Im Streitfall ist der Beitritt rechtzeitig und wirksam erfolgt. Der Beitritt

kann mit der Einlegung des Rechtsmittels verbunden werden (§ 66 Abs. 2, § 70

Abs. 1 Satz 1 ZPO). Er muß dann allerdings auch den inhaltlichen Anforderun-

gen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ZPO genügen. Denn Beitritt und

Rechtsmitteleinlegung sind zwei selbständige Prozeßhandlungen, deren Wirk-

samkeit je für sich gesondert zu beurteilen ist (BGH VersR 1997, 1020, 1021).

Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO muß ein Beitrittsschriftsatz die Bezeichnung der

Parteien - insbesondere derjenigen, auf deren Seite der Beitritt erfolgen soll -

und des Rechtsstreits, an dem der Beitretende sich beteiligen will (Nr. 1), die

bestimmte Angabe des Interesses, das dem Beitritt zugrunde liegt (Nr. 2) sowie

die Erklärung des Beitritts enthalten (Nr. 3).

Diesen inhaltlichen Anforderungen genügt die von der Streithelferin ein-

gereichte Beschwerdeschrift vom 26. August 1999. Die Parteien und ihre Rol-

len in dem Rechtsstreit werden ebenso konkret wie dieser selbst bezeichnet.

Das Interesse der Streithelferin am Ausgang des Rechtsstreits folgt aus der

Feststellung des Berufungsgerichts, daß die von der Klägerin eingelegte Be-

rufung wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht zulässig sei und Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Die Streithelferin

muß danach gewärtigen, daß die Klägerin sie in Regreß nimmt, wenn die Ent-

scheidung des Berufungsgerichts rechtskräftig wird.

2. Die von der Streithelferin eingelegte sofortige Beschwerde ist begrün-

det.

a) Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-

währen, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist ge-

hindert war. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht als nicht erfüllt an-

gesehen. Es hat angenommen, die Klägerin habe den Grund für die Fristver-

säumung nicht glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 ZPO). Die Richtigkeit ihrer Be-

hauptung, wonach die Fristversäumung darauf beruhe, daß im Fristenkalender

eine Notfrist für den 16. April 1999 notiert, aber versehentlich gestrichen wor-

den sei, werde zwar in den eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanwältin

L. und der Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten K. bestätigt. Gegen

deren Darstellungen spreche jedoch der Inhalt des auszugsweise vorgelegten

Fristenkalenders. Darin sei für den 16. April 1999 keine Frist mit dem maßgeb-

lichen Aktenzeichen L 136/98 notiert gewesen. Die Klägerin habe nicht darge-

tan, weshalb dies nicht geschehen sei. Ein etwaiges Verschulden der Bevoll-

mächtigten stehe gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem

Berufungsgericht kann nicht darin beigetreten werden, daß die Klägerin den

Grund für die Fristversäumung nicht gemäß § 236 Abs. 2 ZPO glaubhaft ge-

macht habe.

Nach § 294 Abs. 1 ZPO kann die Glaubhaftmachung einer tatsächlichen

Behauptung durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt erfolgen. Sie

muß eine eigene Darstellung der glaubhaft zu machenden Tatsachen enthalten

und darf sich nicht in einer "glaubhaften" Bezugnahme auf Angaben Dritter

oder schriftsätzliches Vorbringen erschöpfen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.1988

- IVa ZB 13/87, NJW 1988, 2045). Diesen Anforderungen werden die von der

Klägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanwältin

L. und der Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten K. gerecht. Denn

darin wird im einzelnen dargelegt, daß der Grund für die Fristversäumung in

der versehentlichen Streichung der im Fristenkalender ordnungsgemäß no-

tierten Notfrist zur Einlegung der Berufung seitens der Angestellten K. bestan-

den habe.

Das Berufungsgericht hat eine Glaubhaftmachung des Grundes für die

Versäumung der in Rede stehenden Frist gleichwohl verneint, weil gegen die in

den eidesstattlichen Versicherungen enthaltenen Darstellungen der Inhalt des

auszugsweise vorgelegten Fristenkalenders spreche, in dem für den 16. April

1999 keine Frist mit dem maßgeblichen Aktenzeichen L 136/98 notiert gewe-

sen sei. Gegen diese Beurteilung wendet sich die sofortige Beschwerde mit

Erfolg.

Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung

des Grundes für die streitgegenständliche Fristversäumung überspannt. Es hat

schon nicht genügend berücksichtigt, daß hierfür bereits die beiden eidesstatt-

lichen Versicherungen ohne den in Fotokopie vorgelegten Auszug aus dem

Fristenkalender genügt hätten. Zudem sind die auf der vorgelegten Fotokopie

enthaltenen Eintragungen im Fristenkalender für den 16. April 1999 nicht ein-

deutig zu entziffern. Das gilt insbesondere für die in der rechten Spalte an

dritter Stelle enthaltene Eintragung, die es nicht ausgeschlossen erscheinen

läßt, daß es sich dabei um das Aktenzeichen "L 136/98" handelt. Unter diesen

Umständen durfte das Berufungsgericht die Glaubhaftigkeit der in den beiden

eidesstattlichen Versicherungen enthaltenen Angaben nicht in Zweifel ziehen.

Der Klägerin kann daher die begehrte Wiedereinsetzung nicht mit den

Gründen des angefochtenen Beschlusses verweigert werden. Den Fehler der

Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten K. braucht sie sich nicht wie ei-

genes Verschulden zurechnen zu lassen.

b) Die Wiedereinsetzung kann der Klägerin auch nicht wegen eines an-

deren Verschuldens ihrer erstinstanzlichen Korrespondenzanwälte, ohne das

die Fristversäumung möglicherweise hätte verhindert werden können, versagt

werden. Dieses kann insbesondere nicht in dem System der Fristennotierung in

dem dafür vorgesehenen Kalender erblickt werden.

Für die Handhabung der Fristennotierung ist weder ein bestimmtes

Verfahren vorgeschrieben noch allgemein üblich. Auch

im anwaltlichen

Schrifttum wird eine bestimmte Art der Kennzeichnung etwa von Berufungs-

und Berufungsbegründungsfristen nicht empfohlen oder als üblich bezeichnet

(vgl. Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, 3. Aufl., S. 400 f.; Commichau, Die an-

waltliche Praxis in Zivilsachen, 3. Aufl., S. 75, 82 f.; Tieling u.a., AnwBl 1978,

88). Es entspricht allerdings gefestigter Rechtsprechung, daß Rechtsmittel-

und Rechtsmittelbegründungsfristen so notiert werden müssen, daß sie sich

von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben (vgl. BGH, Urt. v.

21.12.1988 - VIII ZR 84/88, NJW 1989, 2393, 2394 m.w.N.). Im Streitfall ist in-

des nichts dafür ersichtlich, daß das in der Kanzlei der Korrespondenzanwälte

der Klägerin praktizierte System diesem Erfordernis nicht genügt. Aus den vor-

gelegten eidesstattlichen Versicherungen ergibt sich vielmehr, daß es in der

Vergangenheit ein ähnliches Vorkommnis wie im vorliegenden Fall noch nicht

gegeben hat. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die

Handhabung der Fristennotierung in der Kanzlei der Korrespondenzanwälte

der Klägerin generell besonders fehleranfällig ist.

Der Klägerin war daher die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zu gewäh-

ren.

Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck

Pokrant Büscher