Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.05.2000 – I ZR 28/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. Mai 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeam-

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

tin

Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja

Abgasemissionen

UWG § 1; Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV) vom 22. Juni 1983 §§ 18, 4 und § 19

a) Das Betreiben eines Werkes zur Herstellung von Waren für den späteren Vertrieb kann als ein rein betriebsinterner Vorgang nicht mit einer Unter- lassungsklage aus § 1 UWG angegriffen werden.

b) Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 UWG, die Lauterkeit des Wettbe- werbs zu schützen, ist der darin enthaltene Begriff der Sittenwidrigkeit wettbewerbsbezogen auszulegen. Demgemäß ist ein Marktverhalten grundsätzlich nicht schon dann wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn es Vorteile aus einem Verstoß gegen ein Gesetz ausnutzt, das - selbst wenn es wertbezogen ist - keinen auch nur sekundären Marktbezug aufweist. Dies gilt auch bei einem Verstoß gegen die Immissionsschutzvorschriften der 13. BImSchV, die nicht dazu bestimmt sind, die Gegebenheiten auf bestimmten Produktmärkten festzulegen und so gleiche rechtliche Voraus- setzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen, und

denen daher keine, auch keine sekundäre Schutzfunktion zugunsten der Mitbewerber zukommt.

BGH, Urt. v. 11. Mai 2000 - I ZR 28/98 - OLG Hamm

LG Detmold

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 11. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Hamm vom 11. November 1997 wird auf Kosten der

Klägerinnen mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der erste

Hilfsantrag vollständig und der zweite Hilfsantrag insoweit, als

dieser mit seinem Hauptteil auf die Übernahme und den Ankauf

von Holzresten und Holzstäuben zu nicht marktüblichen Preisen

gerichtet ist, statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen

werden.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerinnen und die Beklagte zu 1 betreiben Werke zur Herstel-

lung und zum Vertrieb von Haupt- und Nebenerzeugnissen der holzverarbei-

tenden Industrie; streitig ist, ob die Klägerinnen und die Beklagte zu 1 jeweils

sowohl Span- als auch Faserplatten herstellen. Die Beklagte zu 2 ist persön-

lich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1. Die Beklagten zu 3 bis 5

sind Geschäftsführer der Beklagten zu 2.

Die Beklagte zu 1 erzeugt den Dampf für die Produktion der Platten

durch eine - aus zwei Kesseln bestehende - Dampfkesselanlage. Die Anlage,

die seit etwa 1970 in Betrieb ist, arbeitete ursprünglich mit Heizöl. Sie wurde

aufgrund von Genehmigungen, die in den Jahren 1981 und 1986 erteilt wur-

den, auf die Befeuerung mit Holz- und Spanplattenresten sowie Holzstäuben

umgestellt.

Bei der im Jahr 1986 erteilten Genehmigung wurde der Beklagten zu 1

auferlegt, die Anlage so zu errichten, daß beim Einsatz fester Brennstoffe ei- ne Kohlenmonoxid-Massenkonzentration von 250 mg/m3 im Abgas nicht über-

schritten werde. Da dies nicht erreicht wurde, erließ das Staatliche Gewerbe-

aufsichtsamt - später Staatliches Umweltamt - in Minden am 15. Oktober 1990

eine entsprechende Ordnungsverfügung. Der Widerspruch wurde - mit der

Maßgabe einer Änderung der gesetzten Fristen - zurückgewiesen. Die An-

fechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung in der Gestalt des Wider-

spruchsbescheids wurde rechtskräftig abgewiesen.

Die Beklagte zu 1 hält beim Betrieb ihrer Dampfkesselanlage die in der

Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzge-

setzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV - vom

22.6.1983, BGBl. I S. 719) festgesetzten Grenzwerte der Schadstoffimmissio- nen (eine Kohlenmonoxid-Massenkonzentration im Abgas von 250 mg/m3 und

eine Stickstoffmonoxid- und Stickstoffdioxid-Massenkonzentration im Abgas von 650 mg/m3) zumindest nicht durchweg ein. Das Staatliche Umweltamt

Minden hat deshalb gegen sie am 18. Januar 1996 ein Bußgeld von

17 Mio. DM verhängt und am 23. Januar 1996 eine Ordnungsverfügung zur

Untersagung des Einsatzes fester Brennstoffe in der Kesselanlage ab dem

1. März 1996 erlassen. Diese Maßnahmen wurden jedoch nicht durchgesetzt,

nachdem die Beklagte zu 1 am 13. April 1996 in einer Besprechung unter

Beteiligung von Vertretern des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,

Technologie und Verkehr sowie des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung

und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, des Regierungspräsi-

denten Detmold, der Stadt H. und des Staatlichen Umweltamtes

Minden bestimmte Zusagen für die Nachrüstung der bestehenden Kesselan-

lage und die Errichtung des geplanten neuen Kesselhauses gemacht hatte.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, daß die Beklagte zu 1 dadurch wett-

bewerbswidrig handele, daß sie bei der Herstellung ihrer Erzeugnisse die

zulässigen Grenzwerte für Schadstoff-Immissionen überschreite. Sie ver-

schaffe sich durch diese Rechtsverstöße, die sie bewußt begehe, obwohl es

ihr möglich wäre, die Grenzwerte einzuhalten, einen unzulässigen Vorsprung

im Wettbewerb. Die Beklagte zu 1 spare durch die Überschreitung der

Grenzwerte nicht nur erhebliche Umrüstungskosten, sie könne dadurch auch

günstiger anbieten. Durch Preisunterbietung habe sie den Klägerinnen bereits

Lieferaufträge abgenommen. Ihr Verhalten verschaffe der Beklagten zu 1

auch Wettbewerbsvorteile im Zusammenhang mit der Entsorgung von Holzre-

sten und Holzstäuben, die in der Dampfkesselanlage verfeuert würden. Die

Klägerinnen seien deshalb berechtigt, von der Beklagten zu 1, aber auch von

der für sie handelnden Beklagten zu 2 und deren Geschäftsführern, den Be-

klagten zu 3 bis 5, Unterlassung zu verlangen.

Die Klägerinnen haben beantragt,

die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,

es zu unterlassen,

a) ein Werk zur Herstellung von Span- und Faserplatten in

H. zu betreiben, wenn die Kohlenmonoxid-Massen-

konzentration im Abgas beim Betrieb, bezogen auf die in § 3

Abs. 3 der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des

Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Groß-

feuerungsanlagen - 13. BImSchV) angegebenen Volumenge- halte an Sauerstoff im Abgas, mehr als 250 mg/m3 beträgt;

b) ein Werk zur Herstellung von Span- und Faserplatten in

H. zu betreiben, wenn die Massenkonzentrationen im

Abgas an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid beim Betrieb,

bezogen auf die in § 3 Abs. 3, §§ 10 und 15 der Dreizehnten

Verordnung

zur

Durchführung

des

Bundes-Immis-

sionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen

- 13. BImSchV) angegebenen Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas, mehr als 650 mg/m3 betragen.

Daneben haben die Klägerinnen im Verfahren vor dem Landgericht

Anträge auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und auf Fest-

stellung ihrer Schadensersatzpflicht gestellt.

Die Beklagten haben gegenüber der Klage vorgebracht, wettbewerbs-

rechtliche Ansprüche könnten grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, daß

bei der Produktion gegen Immissionsschutzvorschriften verstoßen werde. Je-

denfalls handelten sie aber nicht wettbewerbswidrig, weil die Dampfkes-

selanlage insgesamt weit weniger als die zugelassene Menge an Schadstof-

fen ausstoße und die im Einzelfall vorkommenden Grenzwertüberschreitun-

gen nicht böswillig seien. Seit der Besprechung mit den zuständigen Behör-

den am 13. April 1996 seien die Grenzwertüberschreitungen durch besondere

Maßnahmen ganz erheblich vermindert worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Berufung haben die Klägerinnen ihre Anträge auf Verurteilung

der Beklagten zur Auskunftserteilung und auf Feststellung ihrer Schadenser-

satzpflicht nicht weiterverfolgt. Hilfsweise zu ihrem Hauptantrag haben die

Klägerinnen nunmehr zusätzlich beantragt, die Beklagten unter Androhung

von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

a) im Werk der Beklagten in H. produzierte Span- und

Faserplatten anzubieten und zu vertreiben, falls

- diese mit Dampfenergie hergestellt worden sind, die in einer

Dampfkesselanlage erzeugt worden ist, bei deren Betrieb

Kohlenmonoxid-Massenkonzentrationen - bezogen auf die in

§ 3 Abs. 3 der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung

des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über

Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV) angegebenen Volu- mengehalte an Sauerstoff - im Abgas von 250 mg/m3

und/oder Massenkonzentrationen an Stickstoffmonoxid und

Stickstoffdioxid - bezogen auf die in § 3 Abs. 3, § 10 und

§ 15 der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des

Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Groß-

feuerungsanlagen 13. BImSchV) angegebenen Volumenge- halte an Sauerstoff - im Abgas von 650 mg/m3 überschritten

werden und

- die marktüblichen Verkaufspreise unterschritten werden;

b) äußerst hilfsweise,

zur Entsorgung in der Dampfkesselanlage im Werk der Beklag-

ten in H. Holzreste und Holzstäube zu nicht marktübli-

chen Preisen zu übernehmen bzw. anzukaufen, insbesondere,

wenn dies zu Preisen von 25,-- DM bis 30,-- DM/t geschieht,

falls beim Betrieb der Dampfkesselanlage Kohlenmonoxid-

Massenkonzentrationen und/oder Stickstoffmonoxid und Stick-

stoffdioxid-Massenkonzentrationen im Abgas, die die in lit. a an-

geführten Grenzwerte übersteigen, emittiert werden.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewie-

sen.

Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Revision, deren Zu-

rückweisung die Beklagten beantragen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß das Verbotsbe-

gehren der Klägerinnen insgesamt unbegründet sei. Die Klägerinnen seien

zwar aktuelle oder zumindest potentielle Wettbewerber der Beklagten zu 1,

sie könnten aber aus den Verstößen der Beklagten gegen Umweltschutzvor-

schriften keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche herleiten.

Es könne zugunsten der Klägerinnen davon ausgegangen werden, daß

die Beklagte zu 1 und die Beklagten zu 2 bis 5 (diese als Mitstörer) bei dem

Betrieb der Dampfkesselanlage die zulässigen Grenzwerte für Kohlenmonoxid

und Stickstoffoxid überschritten hätten. Ein solcher Gesetzesverstoß im Vor-

feld wettbewerblicher Betätigung könne auch wettbewerbsrechtlich relevant

sein, sobald der Verletzer mit den so hergestellten Waren in den Wettbewerb

eintrete.

Bei Verstößen gegen Vorschriften des Umweltschutzrechts, die - wie

zum Beispiel die Einleitung von gefährlichen Stoffen in das Grundwasser -

schlechthin nicht hinnehmbar seien, möge es sein, daß neben dem Verbot

nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften ohne weiteres auch ein wettbewerbs-

rechtliches Verbot ausgesprochen werden könne. Hier gehe es jedoch nur um

einen Schadstoffausstoß bei der Produktion, der nach den Immissionsschutz-

vorschriften erst bei einem Überschreiten der Grenzwerte unzulässig werde.

Da sich das Verhalten eines Verletzers deshalb nicht grundsätzlich von dem

seiner Wettbewerber unterscheide, wäre es nicht sachgerecht, bereits eine

- möglicherweise nur geringe - Grenzwertüberschreitung als wettbewerbswid-

rig anzusehen. Erforderlich sei hierfür vielmehr eine Bewertung aller Umstän-

de des Einzelfalls.

Im Bereich des Umweltschutzrechts müsse das Wettbewerbsrecht die

Entscheidungen der vorrangig zuständigen Behörden hinnehmen, soweit sie

die öffentlich-rechtlichen Beziehungen und Rechte eines Wettbewerbers re-

gelten. Dies gelte nicht nur für formelle Ausnahmegenehmigungen. Die zu-

ständigen Behörden könnten bei einer Kollision verschiedener Interessen im

Rahmen des Umweltschutzes mit einem reichen Instrumentarium einen inter-

essengerechten Ausgleich finden, wobei sie vor allem das Allgemeininteresse

zu wahren hätten. Dieses könne jedoch bei einer wettbewerbsrechtlichen

Auseinandersetzung von Konkurrenten, die vorrangig ihre eigenen Interessen

verfolgten, nicht in gleicher Weise zum Durchbruch kommen. Die umfassende

Kompetenz der Behörden würde unterlaufen, wenn entgegen ihrer Entschei-

dung Umweltschutzvorschriften allein auf wettbewerbsrechtlichem Weg

durchgesetzt würden.

Die zuständigen Behörden hätten hier am 13. April 1996 mit den Be-

klagten eine Besprechung abgehalten, deren Ergebnis als Stillhalteabkom-

men zu qualifizieren sei. Die Beklagten hätten zugesagt, bestimmte Maßnah-

men zur Verbesserung des Immissionsschutzes durchzuführen. Im Gegenzug

hätten die Behörden von Zwangsmaßnahmen vorerst abgesehen, um so ins-

gesamt eine einvernehmliche Regelung des komplexen Problems herbeizu-

führen. Es sei nicht ersichtlich, daß die Grundlage für dieses Stillhalteab-

kommen inzwischen entfallen sei.

Der weitere Betrieb der Spanplattenproduktion sei demgemäß nicht

schon deshalb wettbewerbswidrig, weil die Beklagten die Grenzwerte beim

Schadstoffausstoß nicht unbedingt einhielten. Die Beklagten setzten sich

nicht eigenmächtig und willkürlich nur zur Erzielung eines eigenen Wettbe-

werbsvorteils über Umweltschutzvorschriften hinweg. Das Stillhalteabkommen

zeige vielmehr, daß sachliche Gründe vorlägen, die das unbedingte Einhalten

der Grenzwerte nicht in jeder Hinsicht als zumutbar erscheinen ließen.

Das Stillhalteabkommen zwischen den Beklagten und den zuständigen

Behörden berühre keine den Klägerinnen zugeordneten Wettbewerbsposi-

tionen. Ein bestimmter Standard des Umweltschutzes sei noch nicht endgültig

festgesetzt. Der Behörde müsse es daher möglich bleiben, ihre Zielvorstel-

lungen ohne Störung durch Dritte zu verwirklichen. Dies gelte hier auch dann,

wenn das Stillhalteabkommen die Interessen der Mitbewerber ermessensfeh-

lerhaft nicht mitberücksichtigt haben sollte. Solange dieses Abkommen Be-

stand habe, dürften die Beklagten ihr Verhalten danach ausrichten.

Da die von den Klägerinnen gerügten Grenzwertüberschreitungen

schon für sich genommen nicht wettbewerbswidrig seien, komme es nicht

mehr darauf an, ob wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche voraus-

setzten, daß die Beklagten aus den Verstößen gegen Umweltschutzbestim-

mungen einen wettbewerblichen Vorteil gezogen hätten.

II. Die Revisionsangriffe gegen diese Beurteilung bleiben im Ergebnis

ohne Erfolg.

1. Mit den beiden Hauptanträgen begehren die Klägerinnen, den Be-

klagten zu verbieten, ein Werk zur Herstellung von Span- und Faserplatten in

H. zu betreiben, wenn die Emissionen an Kohlenmonoxid und Stick-

stoffoxiden unter Verstoß gegen die gesetzlichen Immissionsschutzvorschrif-

ten bestimmte Grenzwerte überschreiten. Entgegen der Ansicht der Revision

haben diese Anträge nicht auch zum Gegenstand, daß sich die Beklagte zu 1

durch die Art und Weise des Betriebs des Werkes Wettbewerbsvorteile auf

dem Entsorgungsmarkt verschaffe, weil die Anträge nicht darauf abstellen, in

welcher Weise die Brennstoffe beschafft werden.

Diese Klageanträge sind schon deshalb unbegründet, weil das mit ih-

nen beanstandete Verhalten auch bei Unterstellung des Klagevorbringens

nicht von § 1 UWG erfaßt wird, da es kein Handeln im geschäftlichen Verkehr

im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Diese bezieht sich nur auf wettbewerbli-

ches Handeln, d.h. auf ein Verhalten, mit dem auf das Wettbewerbsgesche-

hen eingewirkt wird. Betriebsinterne Vorgänge gehören nicht dazu (vgl. BGH,

Urt. v. 25.9.1970 - I ZR 47/69, GRUR 1971, 119 f. = WRP 1971, 67 - Bran-

chenverzeichnis; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., Einl.

UWG Rdn. 208; Köhler/Piper, UWG, Einf. Rdn. 159 f.; Gloy/Jacobs/

Hasselblatt, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 47 Rdn. 35; Fran-

ke, Arbeitsschutz und unlauterer Wettbewerb, 1992, S. 41 ff.; Mees in Fest-

schrift für Traub, 1994, S. 275, 278 f.; Ziegler, Der Vorsprung durch Rechts-

bruch von Umweltschutzvorschriften, 1998, S. 68 f., 128, 189 f.; Sack, WRP

1998, 683, 686 f.). Das Betreiben eines Werkes zur Herstellung von Waren

für den späteren Vertrieb ist in diesem Sinn ein rein betriebsinterner Vorgang

und kann deshalb nicht mit einer Unterlassungsklage aus § 1 UWG angegrif-

fen werden.

2. Mit ihrem ersten Hilfsantrag begehren die Klägerinnen, die Beklag-

ten zu verurteilen, Span- und Faserplatten anzubieten und zu vertreiben, die

in dem Werk der Beklagten zu 1 in H. unter Benutzung von Dampfe-

nergie aus einer Dampfkesselanlage hergestellt worden sind, wenn die Emis-

sionen an Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden unter Verstoß gegen die ge-

setzlichen Immissionsschutzvorschriften bestimmte Grenzwerte überschreiten

und die Verkaufspreise der Span- und Faserplatten die marktüblichen Preise

unterschreiten.

a) Dieser Hilfsantrag ist - abweichend von der Ansicht des Berufungs-

gerichts - nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abzuweisen, da er

nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein derartiger Man-

gel ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHZ

135, 1, 6 - Betreibervergütung; BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR

2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungs-

anträge).

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart

undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prü-

fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen

sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im

Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen

bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v.

15.7.1999

- I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017 = WRP 1999, 1035

-

Kontrollnummernbeseitigung; BGH GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswieder-

holende Unterlassungsanträge). Diesen Anforderungen genügt der erste

Hilfsantrag nicht, weil er den unbestimmten Begriff "marktübliche Verkaufs-

preise" enthält. Das Bestimmtheitsgebot steht zwar nicht in jedem Fall der

Verwendung von Begriffen, die näherer Präzisierung bedürfen, entgegen. Es

ist jedoch nicht generell und nach unzweifelhaften Maßstäben feststellbar, wo

bei Span- und Faserplatten die Grenze zwischen "marktüblichen" und "nicht

marktüblichen" Verkaufspreisen zu ziehen ist. Damit würde hier die Bestim-

mung der Grenzlinie in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl.

dazu - zu der Wendung "regelmäßig gefordert und auch regelmäßig gezahlt" -

BGH, Urt. v. 29.2.1996 - I ZR 6/94, GRUR 1996, 796, 797 = WRP 1996, 734 -

Setpreis). Dies ist - entgegen der Ansicht der Revision - auch bei Berücksich-

tigung des mit der Klage verfolgten Rechtsschutzinteresses im Hinblick auf

das Bedürfnis des Gegners, nicht einer erheblichen Rechtsunsicherheit aus-

gesetzt zu werden - und dies gerade bei der im Wettbewerb besonders wich-

tigen Preisgestaltung -, nicht hinnehmbar.

Der Abweisung des ersten Hilfsantrags als unzulässig statt als unbe-

gründet steht nicht entgegen, daß nur die Klägerinnen Revision eingelegt ha-

ben (vgl. BGHZ 125, 41, 45; BGH, Urt. v. 5.3.1990 - II ZR 86/89, WM 1990,

630, 631 = NJW-RR 1990, 739, jeweils m.w.N.).

b) Die Unbestimmtheit des ersten Hilfsantrags hat nicht zur Folge, daß

die Sache insoweit - unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils - an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, um den Klägerinnen Gelegenheit zur

Neufassung dieses Antrags zu geben (vgl. dazu BGH GRUR 2000, 438, 441

- Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). Denn den Klägerinnen

steht kein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu, auf den der erste

Hilfsantrag nach einer Klarstellung des unbestimmten Begriffs "marktübliche

Verkaufspreise" gestützt werden könnte, weil gegen ein Verhalten, wie es im

ersten Hilfsantrag umschrieben ist, aus § 1 UWG wegen dessen beschränk-

ten Schutzzwecks keine Ansprüche hergeleitet werden können.

(1) Zweck des § 1 UWG ist es, dem unmittelbar betroffenen Wettbe-

werber einen Anspruch zu geben, damit dieser selbst gegen unlautere Mittel

und Methoden des Wettbewerbs vorgehen kann und damit zugleich in die

Lage versetzt wird, sich gegen Schädigungen zur Wehr zu setzen, die er

durch Wettbewerbsverzerrungen infolge unlauteren Wettbewerbs erleidet

oder befürchten muß (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1988 - I ZR 12/87, GRUR 1989,

116, 118 = WRP 1989, 472 - Nachtbackverbot). Die Anspruchsnorm ist so die

Grundlage für einen deliktsrechtlichen Individualschutz. Diesen Grundcha-

rakter verliert der Anspruch des unmittelbar betroffenen Wettbewerbers nicht

dadurch, daß die Durchsetzung von Ansprüchen aus § 1 UWG zugleich den

Interessen der anderen Wettbewerber und sonstigen Marktbeteiligten, insbe-

sondere der selbst nicht anspruchsberechtigten Verbraucher, und dem Allge-

meininteresse an einem lauteren Wettbewerb dienen soll und durch § 13

UWG der Kreis der Anspruchsberechtigten - wegen des betroffenen Interes-

ses der Allgemeinheit - auf bestimmte andere Mitbewerber, Verbände und

Kammern erweitert ist (vgl. dazu v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 4

Rdn. 13; Baumbach/Hefermehl aaO Einl. UWG Rdn. 54

ff.; Groß-

komm/Erdmann, UWG, § 13 Rdn. 6; Bornkamm, GRUR 1996, 527, 529).

Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 UWG, die Lauterkeit des Wett-

bewerbs im Interesse der Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zu schützen,

ist der darin enthaltene Begriff der Sittenwidrigkeit wettbewerbsbezogen aus-

zulegen (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f. - Hormonpräparate; BGH, Urt. v.

6.10.1999 - I ZR 46/97, GRUR 2000, 237, 238 = WRP 2000, 170 - Giftnotruf-

Box; Schricker, Gesetzesverletzung und Sittenverstoß, 1970, S. 247, 275;

Baumbach/Hefermehl aaO Einl. UWG Rdn. 118). Im Einklang mit dem delikts-

rechtlichen Grundcharakter des § 1 UWG beinhaltet dies zugleich, daß diese

Vorschrift nicht als Grundlage für Klagen herangezogen werden kann, mit de-

nen - vergleichbar einer Popularklage - Verstöße gegen gesetzliche Bestim-

mungen im Vorfeld des Wettbewerbshandelns verfolgt werden, die zwar in

irgendeiner Weise Auswirkungen auf die Wettbewerbschancen der Mitbewer-

ber haben, die aber selbst nicht als Wettbewerbsverhalten zu qualifizieren

sind und auch nicht geeignet sind, dem eigentlichen Wettbewerbsverhalten

den Charakter eines gerade in wettbewerblicher Hinsicht unlauteren Han-

delns zu geben.

(2) Bei Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 1 UWG kann das mit

dem ersten Hilfsantrag angegriffene Verhalten nicht bereits deshalb als sit-

tenwidrig im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, weil es dabei um

Verstöße gegen §§ 18, 4 und § 19 der 13. BImSchV geht und damit um Ver-

stöße gegen wertbezogene Vorschriften. Die genannten Bestimmungen sind

wertbezogen, weil sie ebenso wie das Bundes-Immissionsschutzgesetz, auf

das sie gestützt sind, dem Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter

dienen, insbesondere dem Schutz der Menschen und der Umwelt vor schädli-

chen Umwelteinwirkungen (§ 1 BImSchG; vgl. auch BVerfG NJW 1990, 1229;

BGHZ 105, 277, 280 - Umweltengel). Auch wenn zu unterstellen ist, daß bei

dem Betrieb des Werkes in H. in erheblichem Umfang gegen die

genannten Vorschriften verstoßen worden ist, kann darauf allein der Vorwurf

der (wettbewerbsbezogenen) Sittenwidrigkeit nicht gestützt werden.

aa) Die Beurteilung, ob ein beanstandetes Wettbewerbsverhalten sit-

tenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist, erfordert regelmäßig eine - am Schutz-

zweck des § 1 UWG auszurichtende - Würdigung des Gesamtcharakters des

Verhaltens nach seinem konkreten Anlaß, seinem Zweck, den eingesetzten

Mitteln, seinen Begleitumständen und Auswirkungen. Ein Wettbewerbshan-

deln kann demgemäß auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG sein, wenn es

zwar nicht selbst gegen ein Gesetz verstößt, sein Charakter als ein marktbe-

zogenes Verhalten aber maßgeblich durch einen vorausgegangenen oder

nachfolgenden Gesetzesverstoß bestimmt wird (vgl. BGHZ 28, 54, 67 - Direkt-

verkäufe; 120, 320, 324 f. - Tariflohnunterschreitung; Baumbach/Hefermehl

aaO § 1 UWG Rdn. 663; Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 328; Mees aaO S. 275,

276 ff.).

Wenn das zu überprüfende Wettbewerbsverhalten zugleich gegen ein

Gesetz verstößt, das - wie z.B. die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes -

dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter wie dem Schutz der Gesundheit

der Bevölkerung dient, indiziert die Verletzung einer derartigen wertbezoge-

nen Norm grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit mit der Folge,

daß es regelmäßig nicht der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände be-

darf. Dies hat seinen Grund darin, daß es auch dann, wenn die verletzte

Norm selbst keinen unmittelbar wettbewerbsbezogenen Zweck verfolgt, in der

Zielsetzung des § 1 UWG liegt zu verhindern, daß Wettbewerb unter Miß-

achtung gewichtiger Interessen der Allgemeinheit betrieben wird (vgl. BGHZ

140, 134, 138 f. - Hormonpräparate; BGH GRUR 2000, 237, 238 - Giftnotruf-

Box).

Der Grundsatz, daß die Verletzung von wertbezogenen Gesetzen, die

dem Schutz wichtiger Rechtsgüter wie der Gesundheit der Bevölkerung oder

der Umwelt dienen, auch die (wettbewerbsbezogene) Sittenwidrigkeit indi-

ziert, kann aber jedenfalls auf Fälle wie den vorliegenden, in denen der Ge-

setzesverstoß dem wettbewerblichen Handeln vorausgegangen ist oder ihm

erst nachfolgt, nicht übertragen werden, weil bei diesen der Gesetzesverstoß

nicht mit dem Wettbewerbsverhalten selbst zusammenfällt, sondern nur in

einem mehr oder weniger engen Zusammenhang mit ihm steht (vgl. auch

Sack, WRP 1998, 683, 687). Erforderlich ist vielmehr auch in diesen Fällen

grundsätzlich vorab eine Beurteilung des beanstandeten Normverstoßes da-

nach, ob er gerade auch in seinem Bezug auf das Wettbewerbsgeschehen

als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen ist. Dies verlangt auch die

beschränkte Zielsetzung dieser Vorschrift, die nicht mißverstanden werden

darf als Grundlage für Individualansprüche gegen Rechtsverletzungen jeder

Art, die in irgendeiner Form Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen

haben können (vgl. dazu auch Stolterfoth in Festschrift für Rittner, 1991, S.

695, 699 ff.). Die verletzte Norm muß in solchen Fällen zumindest eine se-

kundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion haben.

bb) Im vorliegenden Fall wäre danach der Vertrieb von Holzprodukten

aus dem Werk der Beklagten zu 1 in H. - entgegen der Ansicht der

Revision - nicht bereits dann als wettbewerblich unlauter zu beurteilen, wenn

diese Erzeugnisse unter erheblichen Verstößen gegen Immissionsschutzvor-

schriften hergestellt worden sind.

Derartige Umstände könnten keinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch

der Klägerinnen gegen die Beklagten begründen, weil ein im Vorfeld des

Marktverhaltens begangener Verstoß gegen die Vorschriften der Dreizehnten

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht

geeignet wäre, das angegriffene Verhalten, den Vertrieb von Span- und Fa-

serplatten, gerade als Handeln im Wettbewerb mit dem Makel der Sittenwid-

rigkeit im Sinne des § 1 UWG zu versehen. Diese Immissionsschutzvor-

schriften gelten für den Betrieb von Großfeuerungsanlagen unabhängig da-

von, für welche Produktionszwecke diese eingesetzt werden; für das Wett-

bewerbsgeschehen auf dem hier betroffenen Markt soll ihnen demgemäß kei-

nerlei regelnde Funktion zukommen. Neben den Nachbarn schützen sie allein

die Interessen der Allgemeinheit, nicht auch Individualinteressen wie die von

Wettbewerbern (vgl. Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, 4. Aufl., § 6

Rdn. 49). Ihre Auswirkungen auf das Marktgeschehen sind rein tatsächlicher

Art. Sie ergeben sich erst aus dem Zusammenspiel einer Vielzahl von auf das

Marktgeschehen einwirkender Faktoren - wie z.B. der Art der miteinander in

Wettbewerb stehenden Waren (Produkte aus Holz oder Kunststoff usw.), den

Produktionsmethoden der Hersteller oder den unterschiedlichen Gegeben-

heiten bei den eingesetzten Anlagen und ihrer Standorte. An dem Fehlen ei-

nes Wettbewerbsbezugs der Vorschriften der Dreizehnten Verordnung zur

Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ändert auch nichts, daß

bei dem Verwaltungsvollzug durch die zuständige Verwaltungsbehörde auch

der Umstand, daß dem Verletzer aus seinem Verstoß sachlich unberechtigte

Vorteile gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern erwachsen, als einer unter

anderen Umständen zu berücksichtigen sein kann (vgl. Jarass aaO § 17 Rdn.

36).

cc) Ein wettbewerbsrechtlich sittenwidriges Verhalten der Beklagten ist

auch dann nicht anzunehmen, wenn unterstellt wird, daß die behaupteten

Verstöße gegen die in Rede stehenden Immissionsschutzvorschriften erhebli-

che Auswirkungen auf den Markt für Span- und Faserplatten haben, weil die

Art und Weise der Produktion der Beklagten zu 1 Kostenersparnisse ver-

schaffen kann, die ihr ermöglichen, ihre Wettbewerber bei den Verkaufsprei-

sen zu unterbieten.

Ein Marktverhalten wird grundsätzlich nicht schon dadurch wettbe-

werbsrechtlich unlauter, daß es Vorteile aus einem vorangegangenen Verstoß

gegen ein Gesetz ausnutzt, das keinen unmittelbaren Marktbezug aufweist

(vgl. dazu auch Sack, WRP 1998, 683, 688 - mit dem Beispiel, daß eine Wer-

beaktion durch die Hinterziehung von Erbschaftssteuern finanziert wird).

Dementsprechend erhält auch ein Verstoß gegen die Vorschriften der Drei-

zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgeset-

zes nicht dadurch den ihm an sich fehlenden Wettbewerbsbezug, daß der

Verletzer daraus Vorteile ziehen kann, die er zur Verbesserung seiner Markt-

stellung einsetzen kann. Die genannten Immissionsschutzvorschriften sind

keine Normen, die im Zuge einer anderen Zwecken dienenden Regelung se-

kundär auch die Funktion haben sollen, die Gegebenheiten eines bestimmten

Marktes - wie hier des Marktes für Span- und Faserplatten - festzulegen und

so auch gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen

Wettbewerber schaffen. Durch das Fehlen einer solchen sekundären markt-

bezogenen Schutzfunktion unterscheiden sie sich etwa von Vorschriften über

das Nachtbackverbot oder den Vorschriften über den Ladenschluß, die einen

solchen Bezug zu den Märkten, deren Grundgegebenheiten sie mit regeln,

besitzen und deren Verletzung deshalb auch wettbewerbswidrig sein kann,

wenn es dabei um die Erzielung eines Vorsprungs im Wettbewerb geht (vgl.

BGH GRUR 1989, 116, 118 - Nachtbackverbot; BGH, Urt. v. 7.6.1996

- I ZR 114/94, GRUR 1996, 786 = WRP 1996, 1020 - Blumenverkauf an

Tankstellen).

dd) Für die Beurteilung, daß die Klägerinnen aus einem Verstoß gegen

die in Rede stehenden Immissionsschutzvorschriften keine wettbewerbsrecht-

lichen Ansprüche herleiten können, spricht auch die Erwägung, daß mit Hilfe

eines derartigen Anspruchs ohnehin keine gleiche rechtliche Ausgangslage

der Wettbewerber erreicht werden könnte. Ein Anspruch aus § 1 UWG könnte

jedenfalls grundsätzlich nur darauf gerichtet sein, den Vertrieb von Waren zu

untersagen, die im Inland unter Verstoß gegen Umweltschutzvorschriften her-

gestellt worden sind. Ein Verbot des Vertriebs von Waren, die im Ausland

nach möglicherweise niedrigeren Standards, aber entsprechend dem dort

geltenden Recht gefertigt worden sind, käme grundsätzlich nicht in Betracht

(vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 9.5.1980 - I ZR 76/78, GRUR 1980, 858, 860 =

WRP 1980, 617 - Asbestimporte; vgl. weiter Sack, WRP 1998, 683, 691).

Hinsichtlich von Waren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus

Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums wäre zudem die Ge-

währleistung des freien Warenverkehrs (Art. 28 EG, Art. 11 EWR-Abkommen)

zu beachten.

3. Der zweite Hilfsantrag der Klägerinnen ist auf das Verbot gerichtet,

Holzreste und Holzstäube zur Entsorgung in der Dampfkesselanlage im Werk

der Beklagten zu 1 in H. zu nicht marktüblichen Preisen, insbeson-

dere zu Preisen von 25,-- bis 30,-- DM/t (die nach Ansicht der Klägerinnen

Dumping-Preise sind), zu übernehmen oder anzukaufen, falls beim Betrieb

der Anlage die in den Hauptanträgen und im ersten Hilfsantrag genannten

Grenzwerte für Abgasemissionen überschritten worden sind.

a) Dieser Hilfsantrag ist in seinem Hauptteil ebenso unbestimmt wie

der erste Hilfsantrag, weil er ebenfalls den unbestimmten Begriff "marktübli-

che Preise" enthält. In diesem Umfang ist deshalb auch der zweite Hilfsantrag

als unzulässig statt als unbegründet abzuweisen (vgl. dazu oben II.2.a). Eine

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Antragsklarstellung

kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Antrag auch nach einer

Neufassung jedenfalls unbegründet wäre.

b) Der zweite Hilfsantrag enthält als Minus einen engeren Unterlas-

sungsantrag, der hinreichend bestimmt ist, da der Unterlassungsantrag nach

seinem Insbesondere-Teil jedenfalls auch gegen die Übernahme und den An-

kauf von Holzresten und Holzstäuben zur Entsorgung gerichtet ist, wenn le-

diglich Preise innerhalb der konkret genannten Preisspanne verlangt werden.

In diesem Umfang ist der zweite Hilfsantrag aber ebenso wie der erste

Hilfsantrag unbegründet, weil das beanstandete Verhalten aus den darge-

legten Gründen nicht gegen § 1 UWG verstößt. Von dem ersten Hilfsantrag

unterscheidet sich der zweite Hilfsantrag nur dadurch, daß der behauptete

Gesetzesverstoß durch Verletzung von Immissionsschutzvorschriften der be-

anstandeten Wettbewerbshandlung nicht vorausgeht, sondern nachfolgt. Für

die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt sich

daraus jedoch kein Unterschied.

III. Die Revision der Klägerinnen war danach auf ihre Kosten zurück-

zuweisen mit der Maßgabe, daß der erste Hilfsantrag vollständig und der

zweite Hilfsantrag insoweit, als dieser mit seinem Hauptteil auf die Übernah-

me und den Ankauf von Holzresten und Holzstäuben zu marktüblichen Prei-

sen gerichtet ist, statt als unbegründet als unzulässig abzuweisen waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher