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BGH Urteil vom 11.05.2000 – III ZR 145/98

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. Mai 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

------------------------------------

VermG §§ 11 a Abs. 3, 13, 16 Abs. 5, 18 Abs. 2; BGB §§ 667, 839 A

a) Pflichtverletzungen des staatlichen Verwalters während der

Dauer dieser Verwaltung können Schadensersatzansprüche

nach § 13 Abs. 1 VermG oder, soweit sie ab dem 3. Oktober

1990 begangen wurden, nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

auslösen. Der Schadensersatzanspruch nach § 13 VermG ist

gegen den Entschädigungsfonds, der Amtshaftungsanspruch

gegen die Gebietskörperschaft zu richten, in deren Auftrag der

staatliche Verwalter tätig geworden ist.

b) Eine unmittelbare Inanspruchnahme des früheren staatlichen

Verwalters nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverlet-

zung kommt nur für solche Pflichtverletzungen in Betracht, die

ihm nach dem Ende der staatlichen Verwaltung im Zusammen-

hang mit ihrer Abwicklung unterlaufen.

c) Zum Umfang der Übernahme von eingetragenen Aufbauhypo-

theken, die durch den staatlichen Verwalter bestellt worden sind.

BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - III ZR 145/98 - KG Berlin

LG Berlin

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Mai 2000 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 27. Zivil-

senats des Kammergerichts vom 28. April 1998 im Kostenpunkt

- soweit nicht die Entscheidung über die außergerichtlichen Ko-

sten der Beklagten zu 2 betroffen ist - und insoweit aufgehoben,

als die Beklagte zu 1 auf den Hilfsantrag der Klägerin verurteilt

worden ist, an diese 156.900 DM nebst 4 % Zinsen seit dem

19. Februar 1997 zu zahlen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen im früheren

Westteil von Berlin, ist Eigentümerin der Liegenschaften W. in Berlin-L. Die

Beklagte zu 2 wurde am 1. Juli 1984 vom damaligen Magistrat von (Ost-)Berlin

zum Treuhänder für das Vermögen - unter anderem - der Rechtsvorgängerin

der Klägerin - des A. eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haft-

pflicht - bestellt. In dieser Eigenschaft beauftragte die Beklagte zu 2 den VEB

Kommunale Wohnungsverwaltung L., den Rechtsvorgänger der Beklagten

zu 1, mit der Verwaltung und Bewirtschaftung der hier betroffenen genossen-

schaftseigenen Liegenschaften.

Der Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1 schloß als staatlicher Verwal-

ter mit der Sparkasse der Stadt Berlin auf der Grundlage der Verordnung vom

30. September 1960 zur Übernahme der Verordnung über die Finanzierung

von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum

(VOBl. für Groß-Berlin I S. 691) und weiterer in Bezug genommener Vorschrif-

ten zwischen dem 5. November 1979 und dem 14. Juni 1988 sieben Kreditver-

träge über insgesamt 313.800 Mark der DDR, zu deren Absicherung im Grund-

buch Abteilung III unter den laufenden Nummern 13-19 Aufbauhypotheken ein-

getragen wurden.

Mit an diesem Tag bestandskräftig gewordenem Feststellungsbescheid

vom 19. Dezember 1991 hob das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen

auf der Grundlage einer Einigung zwischen der Klägerin und der Senatsver-

waltung für Finanzen die Treuhandverwaltung und die staatliche Verwaltung

auf und behielt sich eine gesonderte Entscheidung über dingliche Belastungen

im Sinn des § 18 VermG und über etwaige Wertausgleichsansprüche unter

Berücksichtigung der dann geltenden Rechtsvorschriften vor.

Mit der Klage hat die Klägerin im wesentlichen von beiden Beklagten die

Herausgabe von Verwalterunterlagen sowie Auskunft über die Verwendung der

Kreditmittel und die Zahlung eines nach Auskunft noch zu errechnenden Be-

trages begehrt. Mit der Widerklage hat die Beklagte zu 1 für die Jahre 1990

und 1991 die Zahlung von Fehlbeträgen in Höhe von 46.562,70 DM nebst Zin-

sen verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 zur Herausgabe näher

bezeichneter Unterlagen verurteilt, ihrer Widerklage stattgegeben und die ge-

gen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage ganz abgewiesen. Auf die Berufung der

Klägerin, mit der zusätzlich hilfsweise die Zahlung von 156.900 DM nebst Zin-

sen begehrt wurde, um die grundbuchlich abgesicherten Verbindlichkeiten un-

ter Berücksichtigung der Währungsumstellung abzulösen, hat das Berufungs-

gericht diesem Hilfsantrag gegen die Beklagte zu 1 entsprochen und deren

Anschlußberufung gegen die Verurteilung zur Herausgabe von Unterlagen zu-

rückgewiesen. Der Senat hat die Revision der Beklagten zu 1 (im folgenden

Beklagte) nur insoweit angenommen, als ihre Inanspruchnahme wegen der ab-

geschlossenen Kreditverträge in Frage steht.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht nimmt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten

wegen positiver Vertragsverletzung des Verwaltervertrages an. Zwar sei die

Beklagte grundsätzlich zur Aufnahme der Kredite berechtigt gewesen. Sie habe

aber nach den Grundsätzen der §§ 666, 667 BGB zu beweisen, daß sie die

aus der Geschäftsbesorgung erlangten Darlehenssummen ihrem Zweck ent-

sprechend verwendet habe. Daß ihr dies - etwa wegen einer rechtmäßigen

Vernichtung von Unterlagen nach der Anordnung vom 6. August 1985 über die

Ordnungsmäßigkeit und den Datenschutz in Rechnungsführung und Statistik

(DDR-GBl. I S. 267) - nicht mehr möglich sei und daß in der ehemaligen DDR

eine nach den Maßstäben des bürgerlichen Rechts ordnungsgemäße Verwal-

tung nicht üblich gewesen sei, berühre ihre zivilrechtliche Verantwortlichkeit

nicht. Die Pflichten des staatlichen Verwalters gemäß § 11 a Abs. 3 VermG

erstreckten sich nämlich, wie der Bundesgerichtshof entschieden habe (BGHZ

126, 321, 324 f), auf den gesamten zurückliegenden Zeitraum der staatlichen

Verwaltung, während derer der Verwalter die Interessen des Berechtigten zu

wahren gehabt habe. Deshalb müsse die Beklagte einen Betrag in Höhe der

erlangten Darlehenssummen an die Klägerin auskehren.

Die Beklagte könne diesem Anspruch nicht entgegenhalten, daß das

Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nach ihrer Behauptung die vorbe-

haltene Entscheidung über die Grundstücksbelastungen nach § 18 VermG

noch nicht getroffen habe. Abgesehen davon, daß ein Fall des § 18 VermG

nicht vorliege, weil es hier nicht um die Rückgabe eines in Volkseigentum

überführten Vermögenswertes gehe, könne das Amt keine Entscheidung zu

Lasten Dritter, nämlich der Kreditgeberin, treffen. Selbst wenn die Aufbauhy-

potheken zu löschen seien, würde dies die zugrundeliegenden Darlehensforde-

rungen der Kreditgeberin nicht berühren.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in maßgebenden

Punkten nicht stand. Sie berücksichtigt insbesondere die Einbettung der in

§ 11 a Abs. 3 VermG dem staatlichen Verwalter auferlegten Pflichten in die

gesamte Regelung des Vermögensgesetzes nicht hinreichend.

1.

Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsgericht

habe über den Hilfsantrag nicht entscheiden dürfen, weil die prozessuale Be-

dingung, unter die die Klägerin den Antrag gestellt habe, nicht eingetreten sei.

Mit ihrem gegen beide Beklagten gerichteten Antrag auf Herausgabe von Un-

terlagen und auf Auskunft über die Verwendung der Kreditmittel wollte sich die

Klägerin erkennbar die Grundlage für die Bezifferung eines von ihr gesehenen

Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme ver-

schaffen, der Gegenstand des früheren Klageantrags zu 3 gewesen ist. Diese

Anträge hatten insbesondere zur hier maßgeblichen Verwendung der Kredit-

mittel keinen Erfolg, so daß die Klägerin nicht in der Lage war, auf dem Weg

über eine Auskunft den von ihr angenommen Schadensersatzanspruch zu be-

ziffern. Daß ihr der auf Herausgabe von Unterlagen gerichtete Antrag gegen

die Beklagte zu 1 zugesprochen wurde, ändert hieran nichts. Unter diesen Um-

ständen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das Interesse

der Klägerin daran, auch ohne die begehrten Auskünfte ihren Schadensersatz-

anspruch hilfsweise geltend machen zu können, bejaht und den Hilfsantrag

beschieden hat.

2.

Auf eine Verletzung auftragsrechtlicher Pflichten läßt sich die Verurtei-

lung der Beklagten nach den bisherigen Feststellungen jedoch nicht stützen.

a) Nach der Regelung in § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG treffen den bishe-

rigen staatlichen Verwalter von dem Ende der staatlichen Verwaltung an die

den Beauftragten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines

Auftrags obliegenden Pflichten. Hierzu gehören die Auskunfts- und Rechen-

schaftspflicht des § 666 BGB, die Herausgabepflicht des § 667 BGB und gege-

benenfalls die Verzinsungspflicht nach § 668 BGB. Mit dieser Bezugnahme auf

die den Beauftragten treffenden Pflichten werden daher die für die Abwicklung

von Auftragsverhältnissen geltenden Vorschriften für anwendbar erklärt. Der

Senat hat schon in seinem vom Berufungsgericht zitierten Beschluß BGHZ

126, 321, 326 darauf hingewiesen, daß Schadensersatzansprüche, die sich

aus der Begehung von Pflichtverstößen im Rahmen der Ausführung des Auf-

trags ergeben können, nicht in den von der Bezugnahme in § 11 a Abs. 3

Satz 1 VermG erfaßten Bereich gehören.

b) Das Verhalten des Verwalters während der staatlichen Verwaltung

unterliegt nicht den auftragsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-

buchs. Vielmehr ist die staatliche Verwaltung als ein öffentlich-rechtliches

Rechtsinstitut anzusehen; bei Pflichtverletzungen des Verwalters können

Schadensersatzansprüche nach § 13 Abs. 1 VermG oder - seit dem 3. Oktober

1990 - daneben Amtshaftungsansprüche ausgelöst werden (vgl. Senatsbe-

schlüsse BGHZ 128, 173, 184 und vom 26. November 1998 - III ZR 203/97 -

BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 staatlicher Verwalter 1).

aa) Soweit es um das hier im Mittelpunkt stehende Verhalten der

Rechtsvorgängerin der Beklagten im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme,

der Verwendung der Kreditmittel und der möglichen Vernichtung von Verwal-

tungsunterlagen geht, die hierüber näheren Aufschluß geben könnten, steht in

Frage, ob der Klägerin durch eine gröbliche Verletzung von Pflichten, die sich

aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, ein zum Schadens-

ersatz verpflichtender materieller Nachteil entstanden ist (vgl. § 13 Abs. 1

VermG). Ein entsprechender Schadensersatzanspruch, der auf der Grundlage

der gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung - also nach dem mit Maßgaben

nach dem Einigungsvertrag als Landesrecht fortgeltenden Gesetz zur Rege-

lung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik - festzu-

stellen wäre, würde sich jedoch nicht unmittelbar gegen die Beklagte, sondern

den Entschädigungsfonds richten (§ 13 Abs. 2 VermG).

bb) Nimmt man auch die Zeit ab dem 3. Oktober 1990 in den Blick, geht

es mehr als zwei Jahre nach der letzten hier streitigen Kreditaufnahme im we-

sentlichen um die Frage, ob die Beklagte durch Vernichtung von Verwaltungs-

unterlagen einen Verwendungsnachweis vereitelt hat. Ein solches Verhalten

könnte als Amtspflichtverletzung bewertet werden. Hierfür hätte die Beklagte

der Klägerin gegenüber jedoch nicht einzustehen. Denn der Amtshaftungsan-

spruch richtet sich gegen die Gebietskörperschaft, in deren Auftrag bzw. als

deren Bediensteter der staatliche Verwalter tätig geworden ist (so auch Nethe,

in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 13 Rn. 21).

Es bestehen hingegen keine Bedenken, eine Haftung der Beklagten aus

positiver Vertragsverletzung ihrer Abwicklungspflichten in Betracht zu ziehen,

soweit sie nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung beweiskräftige Verwal-

tungsunterlagen vernichtet hätte. Es ist jedoch schon zweifelhaft, ob die Kläge-

rin mit einem gezielten Vortrag in diese Richtung eine Haftung der Beklagten

hinreichend begründet. Jedenfalls lassen sich dem Berufungsurteil Feststel-

lungen zu entsprechenden Pflichtverstößen der Beklagten nach Aufhebung der

staatlichen Verwaltung nicht entnehmen.

c) Eine weitergehende Haftung der Beklagten läßt sich nicht - wie das

Berufungsgericht meint - auf den Senatsbeschluß BGHZ 126, 321 stützen. Sie

ergibt sich ferner nicht daraus, daß der Senat für bestimmte Fallgestaltungen

eine entsprechende Anwendung auftragsrechtlicher Vorschriften in Betracht

gezogen hat.

aa) Der Senat hat in seinem Beschluß vom 30. Juni 1994 zur Auskunfts-

und Rechenschaftspflicht des § 666 BGB entschieden, der staatliche Verwalter

habe wie jeder Beauftragte über seine zurückliegende Auftragstätigkeit Re-

chenschaft abzulegen und die nötigen Auskünfte zu erteilen (BGHZ 126, 321,

324). Mit der Auferlegung der bei einer Beendigung des Auftrags typischen

Pflichten des Beauftragten für den gesamten Zeitraum der staatlichen Verwal-

tung habe der Gesetzgeber dem Berechtigten ermöglichen wollen, sich ein Bild

über die Führung der staatlichen Verwaltung und über das dem Verwalter noch

Verbliebene zu verschaffen (BGHZ 126, 321, 325). Der Senat hat sich in dieser

Entscheidung daher nicht der Auffassung anschließen können, der staatliche

Verwalter sei nur für den relativ unbedeutenden Zeitraum nach Beendigung der

staatlichen Verwaltung rechenschaftspflichtig.

Diese Grundsätze können jedoch nicht unbesehen auf eine Schadens-

ersatzpflicht oder die Herausgabepflicht übertragen werden, soweit diese an

Vorgänge anknüpfen sollen, die im Rahmen der "Ausführung des Auftrags" la-

gen. Zum einen folgt dies bereits aus § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG, der - wie

ausgeführt - dem staatlichen Verwalter nur die dem Beauftragten bei Beendi-

gung des Auftrages obliegenden Pflichten auferlegt, zum anderen aus der

Ausgestaltung der Haftung für gröbliche Verletzung von Pflichten, die sich aus

einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben (§ 13 Abs. 1 VermG). Mit

diesem Regelungszusammenhang stünde es nicht in Einklang, den staatlichen

Verwalter wie einen Beauftragten sonst auf Herausgabe erhaltener Geldbeträ-

ge in Anspruch zu nehmen, die er - vor dem 3. Oktober 1990 - weisungswidrig

verbraucht hat oder deren bestimmungsgemäße Verwendung er in diesem Zeit-

raum nicht nachweisen kann.

bb) Soweit der Senat entschieden hat, dem staatlichen Verwalter sei

durch die Neuregelung im Vermögensgesetz eine echte Treuhänderstellung

gegeben worden - zu denken ist etwa an das Recht und die Pflicht nach § 15

Abs. 1 VermG, bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung den Vermögens-

wert zu sichern und ordnungsgemäß zu verwalten, was auch den Abschluß von

Rechtsgeschäften einschließt, die zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Ver-

mögenswerts erforderlich sind (§ 15 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 2

Buchst. b VermG) -, die es rechtfertige, ungeachtet der öffentlich-rechtlichen

Rechtsnatur dieses Rechtsinstituts für die Frage eines Aufwendungsersatzes

grundsätzlich die Bestimmung des § 670 BGB entsprechend anzuwenden (vgl.

Senatsurteil BGHZ 137, 183, 188; Senatsbeschluß vom 30. Juli 1997 - III ZR

157/96 - WM 1997, 1854, 1855), so läßt sich aus diesen Überlegungen nicht

herleiten, die Rechtsbeziehungen des Berechtigten zum staatlichen Verwalter

müßten einheitlich auftragsrechtlichen Normen unterworfen werden. Vielmehr

hat der Senat gerade auch für den insoweit angesprochenen Sachbereich der

Aufwendungsersatzansprüche entschieden, die dem staatlichen Verwalter im

Anschluß an die gemeinsame Erklärung der deutschen Regierungen zur Re-

gelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 und den Vertrag über die

Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion durch das Vermö-

gensgesetz zugewiesene Treuhänderstellung rechtfertige die entsprechende

Anwendung der Bestimmung des § 670 BGB nicht, soweit es um vor dem

1. Juli 1990 getätigte Aufwendungen gehe (BGHZ 140, 355, 363 f). Mit Blick

auf § 13 Abs. 2 VermG und die Passivlegitimation für einen Amtshaftungsan-

spruch (Entschädigungsfonds bzw. Gebietskörperschaft) setzt eine unmittelba-

re Inanspruchnahme der Beklagten auf Schadensersatz daher voraus, daß ihr

nach Beendigung der staatlichen Verwaltung - d.h. außerhalb der Amtshaf-

tung - im Rahmen ihrer Abwicklung ein Fehlverhalten zur Last fällt, das den

entstandenen Schaden verursacht hat.

3.

Das Berufungsurteil hat auch insoweit keinen Bestand, als es ohne wei-

teres davon ausgeht, der Klägerin sei ein Schaden in der vollen Höhe der

durch die Aufbauhypotheken gesicherten Kredite entstanden. Diese Überle-

gung wäre im Ausgangspunkt nur dann richtig, wenn die Klägerin verpflichtet

wäre, gegenüber der Gläubigerin der Kreditverbindlichkeiten die vollen Darle-

henssummen unter Berücksichtigung der Währungsumstellung zurückzuzah-

len. Das ist aber nicht der Fall.

a) Grundsätzlich tritt allerdings der Berechtigte mit der Aufhebung der

staatlichen Verwaltung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG in alle in bezug auf den

jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse ein. Für Kreditver-

träge, die der staatliche Verwalter eingegangen ist, ohne daß hierfür - anders

als hier - eine dingliche Sicherung bestellt worden ist, erfährt dieser Grundsatz

jedoch nach § 16 Abs. 2 Satz 2 VermG bereits die Einschränkung, daß die dar-

auf beruhenden Verbindlichkeiten im Fall ihrer dinglichen Sicherung gemäß

§ 16 Abs. 9 Satz 2 VermG gegenüber dem Berechtigten, dem staatlichen Ver-

walter sowie deren Rechtsnachfolgern fortbestehen müssen.

b) Ist - wie hier - für die in Rede stehenden Kreditverbindlichkeiten eine

dingliche Sicherheit bestellt und eingetragen worden, richtet sich die Frage, ob

der Berechtigte diese Verbindlichkeiten zu übernehmen hat, nach der vom Be-

rufungsgericht außer Betracht gelassenen Bestimmung des § 16 Abs. 5-10

VermG. Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 VermG sind eingetragene Aufbauhypotheken

und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch

den staatlichen Verwalter bestellt worden sind und von deren Vorliegen nach

den zu den Akten gereichten Kreditverträgen und den grundbuchlichen Eintra-

gungen hier zweifelsfrei auszugehen ist, in dem sich aus § 18 Abs. 2 VermG

ergebenden Umfang zu übernehmen. Danach ist vom Nennbetrag einer jeden

Aufbauhypothek auszugehen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 VermG) und ein jährlicher

Abschlag vorzunehmen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 VermG), dessen Höhe im einzel-

nen von der Größe des Gebäudes und der Höhe der aufgenommenen Verbind-

lichkeit abhängt. Durch diese Art der nach § 18 Abs. 2 VermG vorgegebenen

Berechnung soll dem Umstand in pauschaler Weise Rechnung getragen wer-

den, daß vor Jahren erbrachte Investitionen in ein Haus nach und nach ihren

Wert verlieren und die durch die vom staatlichen Verwalter veranlaßte Investi-

tion eingetretene Bereicherung des Eigentümers dementsprechend fortwäh-

rend abnimmt. Nur in Höhe einer noch vorhandenen Bereicherung soll der Be-

rechtigte zu einer Übernahme des Grundpfandrechts verpflichtet sein. Verdeut-

licht wird dieser Gedanke durch die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Satz 4

VermG, nach der der Berechtigte zu einer Übernahme des eingetragenen

Grundpfandrechts nicht verpflichtet ist, wenn er nachweist, daß eine der Kre-

ditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durch-

geführt worden ist. In dem Umfang, in dem der Berechtigte nach den vorste-

henden Ausführungen zu einer Übernahme des Grundpfandrechts verpflichtet

ist, tritt er nach § 16 Abs. 9 Satz 2 VermG an die Stelle des Schuldners der

dem Grundpfandrecht zugrundeliegenden Forderung. Soweit er nach dieser

Bestimmung das Grundpfandrecht nicht zu übernehmen hat - sei es überhaupt

nicht, weil er nachweist, daß eine der Kreditaufnahme entsprechende Bau-

maßnahme nicht durchgeführt worden ist, sei es in dem Maße nicht, in dem

Abschläge nach § 18 Abs. 2 VermG zu machen sind -, erlöschen die zugrunde-

liegende Forderung, wenn sie - wie hier - durch den staatlichen Verwalter be-

gründet worden ist (§ 16 Abs. 9 Satz 4 VermG), und ein bereits entstandener

Zinsanspruch (§ 16 Abs. 9 Satz 5 VermG; zur Rechtslage vor Inkrafttreten jener

Vorschrift durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. b des Gesetzes zur Bereinigung vermö-

gensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Oktober 1998 - BGBl. I

S. 3180 - vgl. BGHZ 139, 357). Hintergrund dieser gesamten Regelungen ist,

daß die vom staatlichen Verwalter veranlaßten Belastungen Folge eines ver-

mögensrechtlichen Schädigungstatbestandes und somit ihrerseits als Schädi-

gung des Berechtigten anzusehen sind, soweit sie nicht im Einzelfall zu einer

noch fortdauernden Bereicherung des Berechtigten geführt haben (vgl. BGH,

Urteil vom 1. Dezember 1998 - XI ZR 104/98 - VIZ 1999, 154; BVerwG, Be-

schlüsse vom 6. März 1996 - 7 B 358/95 - VIZ 1996, 338; vom 21. Mai 1997 -

7 B 70/97 - VIZ 1997, 532).

c) Aufgrund dieser Rechtslage nach dem Vermögensgesetz kann der

vom Berufungsgericht für möglich gehaltene Schaden der Klägerin für den Fall,

daß ihr der Nachweis über eine bestimmungswidrige Verwendung der Kredit-

mittel durch die Beklagte nicht gelingt, allenfalls in der Höhe bestehen, in der

sie die Grundpfandrechte unter Berücksichtigung der Abschläge nach § 18

Abs. 2 VermG zu übernehmen hat. Um in den Genuß dieser Abschlagsrege-

lung zu gelangen, muß sie nicht ihrerseits positiv nachweisen, daß die aufge-

nommenen Kreditmittel für Baumaßnahmen verwendet worden sind. Vielmehr

genügt für ihre Anwendung, daß es hier zweifelsfrei um die rechtliche Behand-

lung von Aufbauhypotheken geht und daß die vom staatlichen Verwalter ver-

anlaßte Belastung als Folge eines vermögensrechtlichen Schädigungstatbe-

standes zu qualifizieren ist. Es stünde mit der Regelung in § 16 Abs. 9 Satz 4

VermG nicht in Einklang, wenn man in Fällen, in denen sich die Verwendung

der Kreditmittel weder in dem einen noch in dem anderen Sinn klären ließe,

den Berechtigten für verpflichtet hielte, nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG die

Kreditverbindlichkeiten in vollem Umfang zu übernehmen.

4.

a) Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der La-

ge. Im weiteren Verfahren muß geklärt werden, ob der Beklagten nach Beendi-

gung der staatlichen Verwaltung ein Fehlverhalten zuzurechnen ist, das die

Klägerin außerstande setzt, den Nachweis einer - sollte sie vorliegen - zweck-

widrigen Verwendung von Kreditmitteln gegenüber dem Amt zur Regelung of-

fener Vermögensfragen zu führen. Darüber hinaus sind weiterer Vortrag und

Feststellungen zu einer möglichen Schadenshöhe erforderlich.

b) Die Sache ist nicht deshalb - wie die Revision meint - in ihrem Sinne

entscheidungsreif, weil das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die

vorbehaltene Entscheidung über eine Übernahme von Verbindlichkeiten noch

nicht getroffen hat. Der vorgesehene Bescheid des Amtes zur Regelung offe-

ner Vermögensfragen, der - anders als das Berufungsgericht meint - auch eine

Regelung in bezug auf den Gläubiger der gesicherten Kreditverbindlichkeiten

treffen würde, ist für die Übernahme von Verbindlichkeiten nicht konstitutiv (vgl.

Impelmann, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 16

Rn. 82, 105). Vielmehr ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung unmittelbar,

in welchem Umfang eingetragene Grundpfandrechte zu übernehmen sind und

ob und inwieweit die zugrundeliegenden Verbindlichkeiten bestehenbleiben

oder erlöschen. Der Berechtigte kann sich daher auch dann, wenn er eine Ent-

scheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen nicht innerhalb

der Frist des § 16 Abs. 6 Satz 4 VermG beantragt hat - auf diese Vorschrift

kommt es hier allerdings nicht an, weil das Amt zur Regelung offener Vermö-

gensfragen sich eine solche Entscheidung in seinem Bescheid vom 19. De-

zember 1991 vorbehalten hat -, unter weiteren in § 16 Abs. 6 Satz 5 VermG

bezeichneten Voraussetzungen auf eine Beschränkung seiner Übernahme-

pflicht berufen. Allerdings wird es zweckmäßig sein, daß die Klägerin eine Ent-

scheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen herbeiführt, weil

dieses ungeachtet der in § 16 Abs. 5 Satz 4 VermG enthaltenen Beweislastre-

gelung den Sachverhalt von Amts wegen, etwa durch Vernehmung von Zeu-

gen, aufzuklären hat, so daß sich nicht von vornherein ergeben muß, daß die

Klägerin mit ihrem Vorbringen beweislos bleibt. Da sie mit einem entsprechen-

den Vorgehen zugleich den Eintritt eines Schadens vermeiden kann, wird sie

auch aus Gründen des § 254 BGB gehalten sein, auf eine Entscheidung des

Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen hinzuwirken.

c) Die von der Revision erhobene Verjährungseinrede ist nicht begrün-

det. Für eine Verletzung ihrer Abwicklungspflichten nach Beendigung der

staatlichen Verwaltung müßte die Beklagte in der Frist des § 195 BGB einste-

hen. Ob mögliche Schadensersatzansprüche der Klägerin nach § 13 Abs. 1

VermG oder nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG verjährt sind, ist für diesen

Rechtsstreit ohne Bedeutung.

d) Im weiteren Verfahren hat die Klägerin Gelegenheit klarzustellen, ob

sie Zahlung an sich oder an die Gläubigerin der Kreditverbindlichkeit begehrt.

Wurm

Schlick

Kapsa

Dörr

Galke