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BGH Beschluss vom 11.05.2000 – IX ZR 204/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 11. Mai 2000

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. März 1999 wird nicht

angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 200.000 DM.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).

Nach der Rechtsprechung des Senats bedeutet die Umwandlung eines

Kontokorrentkredits in ein Darlehen ("bankinterne Umschuldung") im Zweifel

lediglich eine Vertragsänderung mit der Folge, daß eine zur Absicherung des

Rückzahlungsanspruchs aus dem Kontokorrentkredit eingegangene Bürgschaft

bestehenbleibt (BGH, Urt. v. 30. September 1999 - IX ZR 287/98, WM 1999,

2251 f). Wenn der Tilgungskredit vereinbarungsgemäß dazu verwendet wird,

die Kontokorrentforderung zu tilgen, und die neue - niedriger verzinsliche -

Verbindlichkeit nicht höher ist als die alte, läßt allein der Umstand, daß der

Hauptschuldner den neuen Kredit in monatlichen Raten zu tilgen hat, die Um-

schuldung für den Bürgen nicht als nachteilig erscheinen. Die monatliche Til-

gungsverpflichtung belastet den Hauptschuldner - und mittelbar den Bürgen -

weniger als die Verpflichtung zur vollständigen Rückführung des Kredits, die

durch eine - beim Ausbleiben der Umschuldung zu gewärtigende - Kündigung

des Kontokorrentkredits ausgelöst worden wäre. Die Beweiswürdigung des Be-

rufungsgerichts läßt keine Rechtsfehler erkennen.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Zugehör

Ganter