BGH Beschluss vom 11.05.2000 – IX ZR 207/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 11. Mai 2000
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 28. April 1999 wird nicht an-
genommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 90.804 DM.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Zwar
wäre die Klägerin für eine Masseforderung (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 KO) aktivlegiti-
miert, weil sie solche nicht in den Sicherheitenpool eingebracht hat. Eine Mas-
seforderung stünde ihr nur zu, wenn erst nach Konkurseröffnung die streitge-
genständlichen 56 Radsätze verarbeitet und/oder die fertigen Waggons veräu-
ßert worden wären. In beiderlei Hinsicht hat die Klägerin aber nicht substanti-
iert vorgetragen.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Zugehör
Ganter