Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.05.2000 – IX ZR 207/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 11. Mai 2000

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 28. April 1999 wird nicht an-

genommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 90.804 DM.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Zwar

wäre die Klägerin für eine Masseforderung (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 KO) aktivlegiti-

miert, weil sie solche nicht in den Sicherheitenpool eingebracht hat. Eine Mas-

seforderung stünde ihr nur zu, wenn erst nach Konkurseröffnung die streitge-

genständlichen 56 Radsätze verarbeitet und/oder die fertigen Waggons veräu-

ßert worden wären. In beiderlei Hinsicht hat die Klägerin aber nicht substanti-

iert vorgetragen.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Zugehör

Ganter