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BGH Beschluss vom 11.05.2000 – IX ZR 396/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 11. Mai 2000
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten zu 1, ihm zur Durchführung der Revisi-
on gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Naumburg vom 19. Oktober 1999 Prozeßkostenhilfe zu gewähren,
wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
(§ 114 ZPO). Die vom Beklagten zu 1 erteilte Bürgschaft ist wirksam; auch
steht ihm kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 242 BGB zu. Der Beklagte
zu 1 war weder finanziell abhängig von seinem Ehepartner noch beschränkte
sich seine Stellung innerhalb der Hauptschuldnerin auf eine Tätigkeit, die der
eines typischen Arbeitnehmers entsprach. Dem Beklagten zu 1 war nicht nur
die Position des Betriebsleiters übertragen worden. Er hatte auch faktisch we-
sentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung, wie schon die Tatsache zeigt, daß
er die Kreditverträge und den Globalzessionsvertrag mitunterschrieben hat.
Darüber hinaus wurde ihm sogar eine verlustbedingte Steuerrückzahlung zur
Verfügung gestellt, um damit eine von ihm neu eingegangene Beteiligung an
einer anderen GmbH zu finanzieren. Das eigene wirtschaftliche Interesse des
Beklagten zu 1 an dem gewährten Kredit sowie die Möglichkeiten der geschäft-
lichen Einflußnahme auf den Betrieb der Hauptschuldnerin waren so groß, daß
von einer mitunternehmerähnlichen Stellung des Bürgen auszugehen ist und
daher die Grundsätze über Bürgschaften finanziell kraß überforderter Ehepart-
ner auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind. Das angefochtene Urteil
enthält auch im übrigen keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Zugehör
Ganter