Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.05.2000 – IX ZR 396/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 11. Mai 2000

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten zu 1, ihm zur Durchführung der Revisi-

on gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Naumburg vom 19. Oktober 1999 Prozeßkostenhilfe zu gewähren,

wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

(§ 114 ZPO). Die vom Beklagten zu 1 erteilte Bürgschaft ist wirksam; auch

steht ihm kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 242 BGB zu. Der Beklagte

zu 1 war weder finanziell abhängig von seinem Ehepartner noch beschränkte

sich seine Stellung innerhalb der Hauptschuldnerin auf eine Tätigkeit, die der

eines typischen Arbeitnehmers entsprach. Dem Beklagten zu 1 war nicht nur

die Position des Betriebsleiters übertragen worden. Er hatte auch faktisch we-

sentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung, wie schon die Tatsache zeigt, daß

er die Kreditverträge und den Globalzessionsvertrag mitunterschrieben hat.

Darüber hinaus wurde ihm sogar eine verlustbedingte Steuerrückzahlung zur

Verfügung gestellt, um damit eine von ihm neu eingegangene Beteiligung an

einer anderen GmbH zu finanzieren. Das eigene wirtschaftliche Interesse des

Beklagten zu 1 an dem gewährten Kredit sowie die Möglichkeiten der geschäft-

lichen Einflußnahme auf den Betrieb der Hauptschuldnerin waren so groß, daß

von einer mitunternehmerähnlichen Stellung des Bürgen auszugehen ist und

daher die Grundsätze über Bürgschaften finanziell kraß überforderter Ehepart-

ner auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind. Das angefochtene Urteil

enthält auch im übrigen keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Zugehör

Ganter