BGH Beschluss vom 11.05.2000 – IX ZR 420/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 11. Mai 2000
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 28. September 1998 wird nicht ange-
nommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten zur
Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 66.750 DM.
Gründe
Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-
tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Insbesondere
aufgrund der von den Beteiligten im voraus abgeschlossenen, privatschriftli-
chen "unwiderruflichen Kaufverträge" ist von einem gegenseitigen Aushandeln
der notariellen Kaufverträge auszugehen (§ 1 Abs. 2 AGBG). Einer Inhaltskon-
trolle gemäß § 138 Abs. 1 BGB hält § 7 des Kaufvertrages stand. Die Ausle-
gung des Berufungsgerichts, es handele sich um eine Schadenspauschalie-
rung, ist revisionsrechtlich unangreifbar. Gegenüber dieser Pauschalierung
steht den Beklagten zwar der Gegenbeweis offen (§ 157 BGB), daß der ge-
samte, dem Kläger entstandene Verzugsschaden erfüllt sei. Einen solchen Ge-
genbeweis, der sich auf die Renovierungskosten und einen Mietausfall erstrek-
ken müßte, haben die Beklagten aber nicht angetreten. Nur in einem solchen,
umfassenden Rahmen können auch die vom Kläger inzwischen vereinnahmten
Mietzinsen als schadensmindernd anzusetzen sein. Einen aufrechenbaren Ge-
genanspruch in Höhe von 45.000 DM haben die Beklagten nicht schlüssig dar-
getan. Die Wertung des Berufungsgerichts, daß der Kläger kein bindendes
schriftliches Vergleichsangebot abgegeben hat, hält den Angriffen der Revision
stand. Eine mündliche Einigung haben die Beklagten nicht hinreichend darge-
tan; gegenüber dem Bestreiten des Klägers hätten sie im einzelnen vortragen
müssen, welche Beteiligten welche deckungsgleichen Erklärungen abgegeben
haben.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Zugehör
Ganter