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BGH Urteil vom 15.05.2000 – II ZR 359/98

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

BGHR: ja

Verkündet am: 15. Mai 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

AktG §§ 27 Abs. 2, 203 Abs. 2, 205 Abs. 1

a) Die Ausgabe von Belegschaftsaktien dient regelmäßig dem Ziel, die Bin-

dung der Arbeitnehmer an das Unternehmen zu festigen. Die Verfolgung

dieses Zwecks liegt im Interesse der Gesellschaft und rechtfertigt den Be-

zugsrechtsausschluß.

b) Erwerb und Einsatz von Lizenzrechten, die beide als selbständige Ge-

schäftsmaßnahmen außerhalb der satzungsmäßigen Geschäftstätigkeit der

Gesellschaft liegen würden, werden als Hilfsgeschäfte vom Unternehmens-

gegenstand umfaßt, soweit sie der Werbung für die Vermarktung der Ge-

sellschaftsprodukte dienen.

c) Obligatorische Nutzungsrechte, deren Gegenstand die Verwertung der Na-

men und Logos von Sportvereinen ist und deren Nutzungsdauer feststeht,

haben einen feststellbaren wirtschaftlichen Wert. Sie sind einlagefähig im

d) Der Vorstand ist nicht verpflichtet, in seinem Bericht im Sinne des § 203

Abs. 2 AktG zur Ermittlung des Wertes der Rechte aus Sponsorenverträgen

vorausschauend generalisierende Ausführungen zu machen. Die Abwägung

der dafür maßgebenden Einzelheiten hat er im Rahmen seiner Leitungsver-

antwortung vorzunehmen. Dazu gehört mangels abweichender Regelung im

Ermächtigungsbeschluß auch die Festsetzung des Aktienausgabebetrages.

BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 359/98 - OLG Nürnberg

LG Nürnberg-Fürth

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die

Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Nürnberg vom 14. Oktober 1998 wird auf Kosten der

Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit der von ihnen erhobenen Anfechtungsklage

gegen einen Hauptversammlungsbeschluß der Beklagten vom 28. Mai 1997

(TOP 5 des Protokolls), durch den der Vorstand ermächtigt worden ist, mit Zu-

stimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital gegen Bar- oder Sacheinlagen

um - höchstens - 7 Mio. DM zu erhöhen und insoweit das Bezugsrecht der Ak-

tionäre auszuschließen. Aus dem Bericht des Vorstands zu TOP 5 ergibt sich,

daß eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der Ausgabe von Belegschafts-

aktien dienen soll. Ferner wird darin ausgeführt, die vorgeschlagene Ausgabe

von neuen Aktien gegen Sacheinlagen unter Ausschluß des Bezugsrechts der

Aktionäre solle den Vorstand in die Lage versetzen, eine Beteiligung, ein Un-

ternehmen oder Lizenzen zu erwerben. Zu dem Erwerb von Lizenzen wird be-

merkt, der Vorstand verhandle zur Zeit mit verschiedenen Vereinen im In- und

Ausland über den Abschluß von Sponsorenverträgen, die es der Gesellschaft

erlauben sollten, die bekannten Namen und Logos dieser Sportvereine unter

einer Lizenz bei der Vermarktung von a. -Produkten zu verwerten. Die Li-

zenzgeber hätten deutlich zu erkennen gegeben, daß sie auf einer Bezahlung

in Form von Aktien der Gesellschaft bestehen könnten. Darüber hinaus enthält

der Bericht den Hinweis, daß zu den jeweiligen Ausgabebeträgen noch keine

Angaben gemacht werden könnten. Sie würden unter Berücksichtigung der

Gesellschafts- und Aktionärsinteressen und des jeweiligen Zwecks angemes-

sen festgesetzt. Der Ausgabebetrag solle den aktuellen Börsenkurs der bereits

an der Börse gehandelten Aktien nicht wesentlich unterschreiten.

Die Kläger halten den Beschluß für fehlerhaft. Sie sind der Ansicht, der

Erwerb von Lizenzen gegen Ausgabe von Aktien werde von dem in § 2 der

Satzung festgelegten Unternehmensgegenstand nicht gedeckt, sondern eröffne

der Beklagten ein neues Geschäftsfeld. Der Vorstandsbericht umschreibe die

sachlichen Gründe für die Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses nur

unzureichend. Zudem seien derartige - obligatorische - Nutzungsverträge wohl

nicht einlagefähig, weil ihr wirtschaftlicher Wert - wenn überhaupt - nur unter

großen Schwierigkeiten festgestellt werden könne.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der

Revision verfolgen die Kläger ihre Anfechtungsklage weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger ist nicht begründet. Ihre Anfechtungsklage ist zu

Recht abgewiesen worden.

1. Der Ermächtigungsbeschluß ist, wie das Berufungsgericht unter Be-

zugnahme auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils zutref-

fend ausführt, nicht deswegen anfechtbar, weil er Vorstand und Aufsichtsrat

das Recht einräumt, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe neuer Aktien

gegen Bareinlagen auszuschließen. Wie sich aus dem Bericht des Vorstands

ergibt, soll der Bezugsrechtsausschluß die Möglichkeit der Ausgabe von Be-

legschaftsaktien eröffnen. Die vom Gesetz als besonders förderungswürdig

anerkannte Ausgabe solcher Aktien (vgl. §§ 71 Abs. 1 Nr. 2, 202 Abs. 4, 204

Abs. 3 AktG) dient regelmäßig dem Ziel, die Bindung der Arbeitnehmer an die

Gesellschaft zu fördern. Dieser im Interesse der Gesellschaft liegende Zweck

rechtfertigt den Bezugsrechtsausschluß (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Januar 1995

- II ZR 132/93, ZIP 1995, 372, 373).

2. Der Hauptversammlungsbeschluß kann auch nicht mit der Begrün-

dung angefochten werden, er verstoße gegen Satzung und Gesetz und sei

darüber hinaus auch in gesetzeswidriger Weise zustande gekommen, soweit er

die Ausgabe von Aktien gegen die Einräumung von Lizenzen und in diesem

Zusammenhang die Ermächtigung von Vorstand und Aufsichtsrat zum Aus-

schluß des Bezugsrechts der Aktionäre vorsehe.

a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Erwerb von

Lizenzen, deren Gegenstand die Nutzung der Namen und Logos von Sportver-

einen im Zuge der Vermarktung der eigenen Produkte ist, von dem Unterneh-

mensgegenstand im Sinne des § 2 Nr. 1 der Satzung der Beklagten gedeckt

ist. Es sieht in Erwerb und Nutzung der Lizenzrechte Hilfsgeschäfte, die einen

Werbeeffekt entfalten und zur Erhöhung von Absatzchancen, Umsätzen und

Gewinnen der Beklagten beitragen können.

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe angesichts der Höhe des

zur Verfügung stehenden Betrags verkannt, daß Erwerb und Einsatz der Nut-

zungsrechte nicht als bloßer Nebenaspekt des Marketings der Beklagten, son-

dern als Eröffnung eines neuen Geschäftsfelds anzusehen seien, das von dem

Unternehmensgegenstand nicht mehr umfaßt werde. Dem vermag der Senat

nicht zu folgen.

Nach § 2 Nr. 1 der Satzung der Beklagten besteht der Gegenstand des

Unternehmens in Herstellung und Vertrieb von Textilien, Schuhen und Geräten

für Sport und Freizeit einschließlich der Produkte angrenzender Bereiche so-

wie in der Verwertung des eingetragenen Zeichens "a. ". Erwerb und Ein-

satz von Lizenzrechten werden zwar von diesem Geschäftsfeld nicht umfaßt

und müßten als dessen Erweiterung angesehen werden, wenn sie selbständig

vermarktet und unabhängig von der Vermarktung der Produkte der Beklagten

zur Erhöhung von Umsätzen und Gewinnen beitragen sollten. Das ist jedoch

nicht der Fall. Vielmehr setzt die Beklagte Vereinsnamen und -logos nur ein,

um damit einen Werbeeffekt für die Produkte zu erzielen, die in den vom Un-

ternehmensgegenstand gesetzten Grenzen hergestellt und vertrieben werden.

Damit möchte sie über einen erhöhten Absatz ihrer Produkte Umsätze und

Gewinne vermehren. Erwerb und Einsatz der Lizenzrechte sind demnach im

Verhältnis zu dem Vertrieb der Produkte der Beklagten lediglich Hilfsgeschäfte,

wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Die Höhe des für einen

derartigen Werbeeffekt eingesetzten Betrages ist dabei ohne Bedeutung. Sie

kann allenfalls die Frage aufwerfen, ob der aufgewandte Werbeetat wirtschaft-

lich in einer angemessenen kaufmännisch vertretbaren Relation zu dem ange-

strebten Ziel steht. Dazu besteht bei einem Betrag von 7 Mio. DM angesichts

eines Grundkapitals von 226.746.000,-- DM sowie eines für das Jahr 1996 er-

wirtschafteten Jahresüberschusses von 399.473.172,-- DM, der in Höhe von

49.884.120,-- DM ausgeschüttet und mit einem Betrag von 349.459.052,-- DM

auf neue Rechnung vorgetragen worden ist, keine Veranlassung.

b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß die

Rechte aus den der Beschlußfassung zugrundeliegenden, die Aktienzeichner

verpflichtenden Sponsorenverträgen sacheinlagefähig sind.

Nach § 27 Abs. 2 AktG können Sacheinlagen nur Vermögensgegen-

stände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Verpflichtungen zu

Dienstleistungen kommen als Sacheinlagen nicht in Betracht. Nach dem Be-

richt des Vorstandes ist Gegenstand der in Aussicht genommenen Sponsoren-

verträge nur die Verwertung bekannter Namen und Logos von Sportvereinen.

Demnach werden lediglich Vereinbarungen über obligatorische Nutzungsver-

träge, nicht jedoch über die Leistung von Diensten geschlossen. Die Sachein-

lagefähigkeit der Rechte aus Sponsorenverträgen mit einem derartigen Inhalt

hängt demnach davon ab, ob sie einen feststellbaren wirtschaftlichen Wert ha-

ben. Das ist mit der überwiegenden Meinung im Schrifttum grundsätzlich zu

bejahen

(vgl.

Hüffer, AktG 4. Aufl. § 27 Rdn. 26; Röhricht in: GroßKomm. z. AktG, 4. Aufl.

§ 27 Rdn. 59; Bork, ZHR 154 [1990], 205; Steinbeck, ZGR 1996, 116, 117 ff.;

a.A. mit Rücksicht

auf

die Annahme

fehlender Aktivierbarkeit:

Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropf, § 27 Rdn. 8; KK/Kraft, AktG 2. Aufl. § 27

Rdn. 14; Knobbe-Keuk, ZGR 1980, 214, 216 f.).

Der Zeitwert dieses Nutzungsrechts ergibt sich aus dem für die Dauer

des Rechts kapitalisierten Nutzungswert (Bork, ZHR 154 [1990] aaO S. 233

m.w.N. in Fn. 152). Um einen wirtschaftlichen Wert des Nutzungsrechts fest-

stellen zu können, muß die Nutzungsdauer in Form einer festen Laufzeit oder

- auf jeden Fall - als konkret bestimmte Mindestdauer feststehen (KK/Lutter,

AktG 2. Aufl. § 183 Rdn. 18 f.; Röhricht in: GroßKomm. z. AktG, 4. Aufl. § 27

Rdn. 60; Bork, ZHR 154 [1990] aaO S. 233 f. m.w.N. in Fn. 158). Ist das nicht

der Fall, kann ein wirtschaftlicher Wert nicht festgestellt werden. Das hat zur

Folge, daß die Einlagefähigkeit des Rechts zu verneinen ist.

Nach der Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, daß der

Vorstand diesen Umständen zur Erlangung werthaltiger Lizenzen entsprechend

seinen Aufgaben und Pflichten Rechnung trägt. Der Vorstandsbericht bietet

keine Anhaltspunkte dafür, daß Aktien gegen Lizenzen ausgegeben werden

sollen, die für die Beklagte wertlos sind.

c) Die Ausführungen des Vorstandsberichts genügen den Anforderun-

gen, die nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 136, 133

- Siemens/Nold) an den Inhalt des Ermächtigungsbeschlusses zu stellen sind.

Es wird mitgeteilt, daß der Vorstand mit verschiedenen Sportvereinen im In-

und Ausland über den Abschluß von Sponsorenverträgen über die Verwertung

bekannter Namen und Logos dieser Vereine unter einer Lizenz bei der Ver-

marktung von a. -Produkten Verhandlungen führt. Zugleich werden die

Gründe dargelegt, aus denen der Abschluß derartiger Lizenzverträge gegen

Gewährung von Aktien erforderlich ist und im Interesse der Gesellschaft liegt.

Entgegen der Ansicht der Revision können keine generalisierenden

Ausführungen über den Wert der Sponsorenverträge für die Gesellschaft im

Vorstandsbericht gemacht werden. Jedes Nutzungsrecht ist gesondert zu be-

werten; der Wert hängt von der Sportart ab, die in dem jeweiligen Verein be-

trieben wird, dem Grad seiner Bekanntheit und den damit zusammenhängen-

den Faktoren wie Ansehen und Bedeutung. Ferner ist die Laufzeit des Vertrags

entscheidend (vgl. zu derartigen Einzelheiten für obligatorische Nutzungs-

rechte im allgemeinen Bork, ZHR 154 [1990] aaO S. 233 ff.).

Eine sachgemäße Abwägung dieser Einzelheiten hat der Vorstand im

Rahmen seiner Leitungsverantwortung und seines Leitungsermessens vorzu-

nehmen. Sein Handlungsspielraum kann nicht dadurch eingeschränkt werden,

daß er verpflichtet wird, im Vorstandsbericht vorausschauend Angaben zu ma-

chen, von denen die Wirksamkeit der Beschlußfassung der Hauptversammlung

abhängen würde. Zu seinen Aufgaben gehört es auch, den Ausgabebetrag der

Aktien im Sinne des § 255 Abs. 2 AktG festzusetzen, soweit der Ermächti-

gungsbeschluß dazu keine Regelungen enthält (vgl. BGHZ 136, 133, 141).

3. Der Senat braucht zur Auslegung des § 27 Abs. 2 AktG keine

Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 234 EG einzu-

holen. Zwar beruht diese Regelung auf Art. 7 der Zweiten Richtlinie der Euro-

päischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts vom

13. Dezember 1976 (AblEG Nr. L 26/1), die mit Gesetz vom 31. Dezember

1978 (BGBl. I, 1959) in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Zur Entschei-

dung über die Sacheinlagefähigkeit der oben dargestellten Nutzungsrechte

bedarf es jedoch keiner Auslegung dieser Vorschrift. Der Senat legt vielmehr

den weit gefaßten Regelungsinhalt der Vorschrift zugrunde, nach der nur Ver-

mögensgegenstände sacheinlagefähig sind, deren wirtschaftlicher Wert fest-

stellbar

ist. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall vorliegt, ist - was im vorliegenden

Verfahren entschieden werden muß - eine Frage der Rechtsanwendung (vgl.

dazu BGHZ 110, 47, 71 f.).

Röhricht

Hesselberger

Henze

Kraemer Münke