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BGH Urteil vom 15.05.2000 – II ZR 63/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

II ZR 63/99

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 15. Mai 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 398

Zu den Voraussetzungen der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs.

BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 63/99 - OLG Nürnberg

LG Nürnberg-Fürth

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die

Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Januar 1999

aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Unternehmensberaterin. Der Beklagte war für sie als

freier Berater selbständig tätig. Die Klägerin beauftragte den Beklagten am

2. Februar 1996 mit der Umsetzung eines für die G. W. AG (im

folgenden: AG) entwickelten Unternehmenskonzeptes. Zur Durchführung

dieses Auftrags war der Beklagte zum Alleinvorstand der AG bestellt worden.

Seine Leistungen für die AG hatte er vereinbarungsgemäß allein der Klägerin

in Rechnung zu stellen. Diese sollte dann jeweils ihre Vergütungsforderung

gegenüber der AG berechnen und dem Beklagten sieben Tage nach Eingang

der Zahlungen der AG bei ihr sein Honorar auszahlen.

In der Zeit vom 4. Oktober bis zum 29. November 1996 veranlaßte der

Beklagte Zahlungen im Gesamtbetrage von 81.588,14 DM vom Konto der AG

auf sein Privatkonto, wobei er als Zahlungszweck Vergütungsansprüche der

Klägerin angab. Nachdem die Klägerin von diesem Sachverhalt Kenntnis

erlangt hatte, erkannte sie die Zahlungen gegenüber der AG als von dieser auf

ihre Vergütungsforderungen geleistet an. Mit ihrer Klage verlangt sie von dem

Beklagten Ersatz der auf sein Konto geleiteten Beträge. Abzüglich aus ihrer

Sicht noch offener Honoraransprüche des Beklagten fordert sie 74.445,98 DM

von ihm.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die

Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der

Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Da

die Klägerin

im Verhandlungstermin

trotz

dessen

ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision des

Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das

Urteil beruht inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung

(BGHZ 37, 79, 82).

II. Die Revision des Beklagten

ist begründet und

führt zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Beklagten als Untreue

zum Nachteil

der AG

gewertet. Der AG

sei

daraus

ein

Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB erwachsen.

Dieser Anspruch sei mit der Vereinbarung, sich die an den Beklagten

gelangten Zahlungen auf ihre Honorarforderungen anrechnen zu lassen,

gemäß § 398 BGB durch schlüssiges Verhalten von der AG auf die Klägerin

übertragen worden. Dies folge aus den Schreiben der anwaltlichen Vertreter

der Klägerin vom 30. Dezember 1996 und 31. Januar 1997 an den Beklagten,

mit denen sie den Beklagten davon in Kenntnis gesetzt habe, daß sie die von

ihm bei der AG unberechtigt vereinnahmten Beträge übernommen habe und

von ihm zurückfordere.

Das hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis nicht stand.

2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß der

Beklagte als Alleinvorstand der Gesellschaft zwar zu Verfügungen über deren

Konto berechtigt war, daß ihm gegenüber der AG aber keine Ansprüche

zustanden, die die von ihm veranlassten Zahlungen auf sein Privatkonto

rechtfertigten.

3. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch eine Abtretung des

angeblichen Ersatzanspruchs durch die AG an die Klägerin an. Seine

Feststellungen tragen diese Annahme nicht. Ihnen sind konkrete Einzelheiten

über eine Abtretung, auch über eine solche durch schlüssiges Verhalten, nicht

zu entnehmen. Sie ergeben nicht einmal, daß es überhaupt zu einer - vom

Oberlandesgericht sogar als unstreitig bezeichneten - Vereinbarung zwischen

der Klägerin und der AG über die Anrechnung der auf das Konto des Beklagten

geflossenen Zahlungen der AG auf die Honorarforderungen der Klägerin

gegen die AG gekommen ist. Tatsachen insoweit werden nicht genannt. Nach

den Umständen war eine Vereinbarung auch nicht etwa notwendig oder

jedenfalls naheliegend, da es lediglich einer Genehmigung der Klägerin nach

§ 185 Abs. 2 BGB bedurfte, um die an den Beklagten gelangten Zahlungen der

AG rechtlich zu von der AG auf Ansprüche der Klägerin geleisteten werden zu

lassen. Eine andere Beurteilung

rechtfertigt sich auch nicht bei

Berücksichtigung der Schreiben der anwaltlichen Vertreter der Klägerin von

Ende Dezember 1996 und Ende Januar 1997. Sie geben entgegen der Ansicht

des Berufungsgerichts keinerlei Anhalt für die Annahme einer von der AG

ausdrücklich oder konkludent vorgenommene Abtretung ihrer Ersatzansprüche

an die Klägerin. Das erste Schreiben fordert den Beklagten zur Rückzahlung

unberechtigt für die Klägerin vereinnahmter, bei der AG zu Lasten der Klägerin

verbuchter, aber nicht an sie abgeführter Beträge auf, das zweite wiederholt

die Zahlungsaufforderung unter Hinweis auf eigenmächtige Entnahmen des

Beklagten vom Konto der AG.

III. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, den

Sachverhalt auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten als dem der

unerlaubten Handlung erneut zu prüfen.

Röhricht

Hesselberger

Henze

Kraemer Münke