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BGH Urteil vom 15.05.2000 – II ZR 63/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 15. Mai 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 398
Zu den Voraussetzungen der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs.
BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 63/99 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Januar 1999
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Unternehmensberaterin. Der Beklagte war für sie als
freier Berater selbständig tätig. Die Klägerin beauftragte den Beklagten am
2. Februar 1996 mit der Umsetzung eines für die G. W. AG (im
folgenden: AG) entwickelten Unternehmenskonzeptes. Zur Durchführung
dieses Auftrags war der Beklagte zum Alleinvorstand der AG bestellt worden.
Seine Leistungen für die AG hatte er vereinbarungsgemäß allein der Klägerin
in Rechnung zu stellen. Diese sollte dann jeweils ihre Vergütungsforderung
gegenüber der AG berechnen und dem Beklagten sieben Tage nach Eingang
der Zahlungen der AG bei ihr sein Honorar auszahlen.
In der Zeit vom 4. Oktober bis zum 29. November 1996 veranlaßte der
Beklagte Zahlungen im Gesamtbetrage von 81.588,14 DM vom Konto der AG
auf sein Privatkonto, wobei er als Zahlungszweck Vergütungsansprüche der
Klägerin angab. Nachdem die Klägerin von diesem Sachverhalt Kenntnis
erlangt hatte, erkannte sie die Zahlungen gegenüber der AG als von dieser auf
ihre Vergütungsforderungen geleistet an. Mit ihrer Klage verlangt sie von dem
Beklagten Ersatz der auf sein Konto geleiteten Beträge. Abzüglich aus ihrer
Sicht noch offener Honoraransprüche des Beklagten fordert sie 74.445,98 DM
von ihm.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die
Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der
Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Da
die Klägerin
im Verhandlungstermin
trotz
dessen
ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision des
Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das
Urteil beruht inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung
(BGHZ 37, 79, 82).
II. Die Revision des Beklagten
ist begründet und
führt zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Beklagten als Untreue
zum Nachteil
der AG
gewertet. Der AG
sei
daraus
ein
Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB erwachsen.
Dieser Anspruch sei mit der Vereinbarung, sich die an den Beklagten
gelangten Zahlungen auf ihre Honorarforderungen anrechnen zu lassen,
gemäß § 398 BGB durch schlüssiges Verhalten von der AG auf die Klägerin
übertragen worden. Dies folge aus den Schreiben der anwaltlichen Vertreter
der Klägerin vom 30. Dezember 1996 und 31. Januar 1997 an den Beklagten,
mit denen sie den Beklagten davon in Kenntnis gesetzt habe, daß sie die von
ihm bei der AG unberechtigt vereinnahmten Beträge übernommen habe und
von ihm zurückfordere.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis nicht stand.
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß der
Beklagte als Alleinvorstand der Gesellschaft zwar zu Verfügungen über deren
Konto berechtigt war, daß ihm gegenüber der AG aber keine Ansprüche
zustanden, die die von ihm veranlassten Zahlungen auf sein Privatkonto
rechtfertigten.
3. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch eine Abtretung des
angeblichen Ersatzanspruchs durch die AG an die Klägerin an. Seine
Feststellungen tragen diese Annahme nicht. Ihnen sind konkrete Einzelheiten
über eine Abtretung, auch über eine solche durch schlüssiges Verhalten, nicht
zu entnehmen. Sie ergeben nicht einmal, daß es überhaupt zu einer - vom
Oberlandesgericht sogar als unstreitig bezeichneten - Vereinbarung zwischen
der Klägerin und der AG über die Anrechnung der auf das Konto des Beklagten
geflossenen Zahlungen der AG auf die Honorarforderungen der Klägerin
gegen die AG gekommen ist. Tatsachen insoweit werden nicht genannt. Nach
den Umständen war eine Vereinbarung auch nicht etwa notwendig oder
jedenfalls naheliegend, da es lediglich einer Genehmigung der Klägerin nach
§ 185 Abs. 2 BGB bedurfte, um die an den Beklagten gelangten Zahlungen der
AG rechtlich zu von der AG auf Ansprüche der Klägerin geleisteten werden zu
lassen. Eine andere Beurteilung
rechtfertigt sich auch nicht bei
Berücksichtigung der Schreiben der anwaltlichen Vertreter der Klägerin von
Ende Dezember 1996 und Ende Januar 1997. Sie geben entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts keinerlei Anhalt für die Annahme einer von der AG
ausdrücklich oder konkludent vorgenommene Abtretung ihrer Ersatzansprüche
an die Klägerin. Das erste Schreiben fordert den Beklagten zur Rückzahlung
unberechtigt für die Klägerin vereinnahmter, bei der AG zu Lasten der Klägerin
verbuchter, aber nicht an sie abgeführter Beträge auf, das zweite wiederholt
die Zahlungsaufforderung unter Hinweis auf eigenmächtige Entnahmen des
Beklagten vom Konto der AG.
III. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, den
Sachverhalt auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten als dem der
unerlaubten Handlung erneut zu prüfen.
Röhricht
Hesselberger
Henze
Kraemer Münke