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BGH Urteil vom 16.05.2000 – 1 StR 107/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
16. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 2000,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Amberg vom 9. November 1999 aufgehoben, soweit der
Angeklagte freigesprochen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-
nes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Von dem Vorwurf in einem wei-
teren Fall seine Tochter S. sexuell mißbraucht zu haben, wurde der An-
geklagte freigesprochen.
1. In der zugelassenen Anklage war dem Angeklagten neben der abge-
urteilten Tat weiter zur Last gelegt worden, er habe an einem nicht mehr genau
feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 1998 seine Tochter S. zur Couch im
Wohnzimmer geführt, ihr wiederum an deren nackten Geschlechtsteil gegriffen
und dabei wahrgenommen, daß er dem Kind Schmerzen bereitete. Das Land-
gericht hat den Angeklagten von diesem Vorwurf aus rechtlichen Gründen frei-
gesprochen, weil die Tat nicht sicher in den von der Anklage bezeichneten
Zeitraum fiele, sich vielmehr nur in die Zeit von Ende 1997 bis zum Morgen des
2. April 1998 einordnen ließ. Das beanstandet die Revision der Staatsanwalt-
schaft zu Recht.
2. Die beiden dem Angeklagten vorgeworfenen Mißbrauchshandlungen
waren mit der zeitlichen Umschreibung "im Frühjahr 1998" in der Anklage hin-
reichend zeitlich eingegrenzt und voneinander wegen der unterschiedlichen
Tatorte - Wohnzimmer, Schlafzimmer - unterscheidbar. Damit stellte die Ankla-
ge der Staatsanwaltschaft Amberg vom 2. August 1999 eine wirksame Verfah-
rensgrundlage dar. Daran ändert nichts, daß sich der Angeklagte, wie sich dem
Urteil entnehmen läßt, möglicherweise weiterer sexueller Übergriffe an seiner
Tochter schuldig gemacht hat. Jedenfalls die angeklagten Taten waren zeitlich
und räumlich ausreichend umschrieben.
Einer Aburteilung auch des zweiten Tatvorwurfs stand auch nicht entge-
gen, daß das Landgericht in der Hauptverhandlung - anders als die Anklage -
zu dem Ergebnis gekommen war, daß der Tatzeitraum für diese Tat nur in den
- weiteren - Rahmen von Ende 1997 bis zum Morgen des 2. April 1998 einge-
grenzt werden könne. Dieser Zeitraum, der von der Anschaffung der Couch
einerseits, von der Festnahme des Angeklagten andererseits bestimmt war,
stellte weiterhin eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs dar. Inso-
weit lag dem Urteil des 2. Strafsenats vom 16. September 1998 (2 StR 445/98 -
StV 1999, 243, 244), auf das sich das Landgericht beruft, ein anderer Sachver-
halt zugrunde; dort hatten sich die geschilderten Vorfälle möglicherweise meh-
rere Jahre vor dem angeklagten Tatzeitraum abgespielt. Bei einer solchen
Fallgestaltung lassen sich angeklagte Taten nicht mehr zuverlässig von gleich-
artigen oder ähnlichen Taten eines Angeklagten abgrenzen. Im hier zu ent-
scheidenden Fall blieb es aber trotz der - relativ geringfügigen - Ausweitung
bei einem zeitlichen Rahmen, der die Tat hinreichend deutlich umschrieb.
In jedem Fall hätte das Landgericht von seinem Standpunkt das Verfah-
ren gemäß § 260 Abs. 3 StPO einstellen müssen.
Maul Nack Wahl
Boetticher Schluckebier