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BGH Urteil vom 16.05.2000 – 1 StR 107/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 107/00

URTEIL

vom

16. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 2000,

an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Amberg vom 9. November 1999 aufgehoben, soweit der

Angeklagte freigesprochen ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu

einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Von dem Vorwurf in einem wei-

teren Fall seine Tochter S. sexuell mißbraucht zu haben, wurde der An-

geklagte freigesprochen.

1. In der zugelassenen Anklage war dem Angeklagten neben der abge-

urteilten Tat weiter zur Last gelegt worden, er habe an einem nicht mehr genau

feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 1998 seine Tochter S. zur Couch im

Wohnzimmer geführt, ihr wiederum an deren nackten Geschlechtsteil gegriffen

und dabei wahrgenommen, daß er dem Kind Schmerzen bereitete. Das Land-

gericht hat den Angeklagten von diesem Vorwurf aus rechtlichen Gründen frei-

gesprochen, weil die Tat nicht sicher in den von der Anklage bezeichneten

Zeitraum fiele, sich vielmehr nur in die Zeit von Ende 1997 bis zum Morgen des

2. April 1998 einordnen ließ. Das beanstandet die Revision der Staatsanwalt-

schaft zu Recht.

2. Die beiden dem Angeklagten vorgeworfenen Mißbrauchshandlungen

waren mit der zeitlichen Umschreibung "im Frühjahr 1998" in der Anklage hin-

reichend zeitlich eingegrenzt und voneinander wegen der unterschiedlichen

Tatorte - Wohnzimmer, Schlafzimmer - unterscheidbar. Damit stellte die Ankla-

ge der Staatsanwaltschaft Amberg vom 2. August 1999 eine wirksame Verfah-

rensgrundlage dar. Daran ändert nichts, daß sich der Angeklagte, wie sich dem

Urteil entnehmen läßt, möglicherweise weiterer sexueller Übergriffe an seiner

Tochter schuldig gemacht hat. Jedenfalls die angeklagten Taten waren zeitlich

und räumlich ausreichend umschrieben.

Einer Aburteilung auch des zweiten Tatvorwurfs stand auch nicht entge-

gen, daß das Landgericht in der Hauptverhandlung - anders als die Anklage -

zu dem Ergebnis gekommen war, daß der Tatzeitraum für diese Tat nur in den

- weiteren - Rahmen von Ende 1997 bis zum Morgen des 2. April 1998 einge-

grenzt werden könne. Dieser Zeitraum, der von der Anschaffung der Couch

einerseits, von der Festnahme des Angeklagten andererseits bestimmt war,

stellte weiterhin eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs dar. Inso-

weit lag dem Urteil des 2. Strafsenats vom 16. September 1998 (2 StR 445/98 -

StV 1999, 243, 244), auf das sich das Landgericht beruft, ein anderer Sachver-

halt zugrunde; dort hatten sich die geschilderten Vorfälle möglicherweise meh-

rere Jahre vor dem angeklagten Tatzeitraum abgespielt. Bei einer solchen

Fallgestaltung lassen sich angeklagte Taten nicht mehr zuverlässig von gleich-

artigen oder ähnlichen Taten eines Angeklagten abgrenzen. Im hier zu ent-

scheidenden Fall blieb es aber trotz der - relativ geringfügigen - Ausweitung

bei einem zeitlichen Rahmen, der die Tat hinreichend deutlich umschrieb.

In jedem Fall hätte das Landgericht von seinem Standpunkt das Verfah-

ren gemäß § 260 Abs. 3 StPO einstellen müssen.

Maul Nack Wahl

Boetticher Schluckebier