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BGH Beschluss vom 16.05.2000 – 1 StR 666/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

1 StR 666/99

1.

2.

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten P. gegen das Ur-

teil des Landgerichts Traunstein vom 28. Juni 1999 wird als

unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf

Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin durch diese Revision entstandenen

notwendigen Auslagen.

2. Der Angeklagten M. wird auf ihren Antrag und ihre Ko-

sten gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der

Revision gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom

28. Juni 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

währt.

Auf die Revision der Angeklagten wird das vorbezeichnete

Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verwor-

fen, daß die Angeklagte in den Fällen II 4 und 5 der Urteils-

gründe jeweils nur eines in Tateinheit mit sexuellem Miß-

brauch eines Kindes begangenen Vergehens nach § 174

Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig ist.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen sexuellen

Mißbrauchs eines Kindes in sieben Fällen - jeweils in Tateinheit mit sexuellem

Mißbrauch einer Schutzbefohlenen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf

Jahren verurteilt. Zugleich hat es die Angeklagte M. wegen sexuellen

Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen - jeweils in Tateinheit mit sexuellem

Mißbrauch einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB - zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung

verurteilt. Tatopfer ist in sämtlichen Fällen die am 16. Februar 1985 geborene

Nebenklägerin, das leibliche Kind der Angeklagten M. , bei dem ihr

Lebensgefährte, der Angeklagte P. , die Vaterrolle einnahm. Mit

ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materi-

ellen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten P. bleibt erfolglos

(§ 349 Abs. 2 StPO). Die Revision der Angeklagten M. führt auf Grund

der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Im üb-

rigen war dieses Rechtsmittel mit der Maßgabe zu verwerfen, daß sie - wie die

Feststellungen des Landgerichts ergeben - in den Fällen II 4 und 5 der Urteils-

gründe jeweils nur eines in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes

begangenen Vergehens nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig ist.

I. Zu den von den Revisionen erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der

Senat:

1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht durch Beschluß vom

24. Juni 1999 die gegen die gehörte Sachverständige, Diplom-Psychologin

A. , gerichteten Ablehnungsgesuche zurückgewiesen hat,

sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu BGHSt 8, 226, 232; 41,

206, 212).

Die Angeklagten haben die Besorgnis der Befangenheit daraus herge-

leitet, daß die Sachverständige bei der Erstattung ihres Gutachtens lediglich

die Aussagen der Geschädigten bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem

Ermittlungsrichter und ihr selbst (sowie in der Hauptverhandlung) zur Beurtei-

lung der Glaubwürdigkeit herangezogen habe, während sie weitere Äußerun-

gen der Zeugin in einem Tagebuch und Briefen an die Lebensgefährtin ihres

Vaters nicht berücksichtigt habe. Dazu stellt der angefochtene Beschluß fest,

tatsächlich habe die Sachverständige diese Aufzeichnungen zur Kenntnis ge-

nommen und in die Gesamtanalyse einbezogen, "da sie Informationen zum

Entstehungsverlauf der Aussage enthalten". Sie hat sich mithin nicht geweigert,

auf schriftliche Äußerungen der Zeugin einzugehen, sei es auch nur unter dem

Aspekt, diese seien wichtig für die Entstehungsgeschichte der Beschuldigung.

Im übrigen hat die Sachverständige - so der angefochtene Beschluß - in der

Hauptverhandlung erklärt, "daß bei der Konstanzprüfung allein die Aussagen

der Zeugin in einer bestimmten Befragungssituation zugrundezulegen seien".

Es mag zweifelhaft sein, ob diese Auffassung der Sachverständigen zutrifft, da

es bei der Konstanzanalyse, wie der Senat in seinem zum Abdruck in BGHSt

45, 164 bestimmten Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98 - dargelegt hat, um

das von einer Person gezeigte Aussageverhalten insgesamt geht. Doch stellt

es sich, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 18. Januar

2000 hingewiesen hat, nicht als rechtsfehlerhaft dar, daß das Landgericht in

der geschilderten Vorgehensweise der Sachverständigen keinen Ausdruck von

Befangenheit sieht (vgl. auch BGH NJW 1991, 2357, 2358).

2. Entgegen der Meinung der Revisionen ist auch kein Mangel der

Sachkunde der gehörten Sachverständigen hervorgetreten, der die Erhebung

eines weiteren Gutachtens nahegelegt hätte.

a) Die Angeklagte M. hatte unter Berufung auf ihr gegen die

Gutachterin gerichtetes Ablehnungsgesuch beantragt, ein Sachverständigen-

gutachten einzuholen zum Beweis dafür, daß die Bekundungen der Geschä-

digten gemessen an den Kriterien der wissenschaftlichen Aussagepsychologie

als unglaubwürdig einzustufen sind. Vergeblich wendet sich die Revision die-

ser Angeklagten dagegen, daß das Landgericht mit seinem Beschluß vom

24. Juni 1999 diesen Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abge-

lehnt hat.

Wie bereits ausgeführt, hat die Sachverständige die Aufzeichnungen der

Zeugin, insbesondere auch einen an die Lebensgefährtin ihres Vaters gerich-

teten Brief, in dem sie zum ersten der Vorfälle Stellung nimmt (Bd. I Bl. 62/63

d. A.), nicht außer acht gelassen, wenn sie diese Schriftstücke auch nur unter

dem Blickwinkel der Aussagegenese eingeordnet hat. Sie hat auch, wie dem

mit der Revisionsbegründung vorgelegten Explorationsbericht zu entnehmen

ist, das Tagebuch und die Briefe eingehend mit der Geschädigten erörtert.

Daraus, daß die Gutachterin es nicht für erforderlich hielt, schriftliche Äuße-

rungen der Zeugin im Rahmen der Konstanzanalyse auszuwerten, daß sie sich

vielmehr damit begnügte, das Ergebnis von insgesamt fünf Anhörungen

zugrundezulegen, ergeben sich jedenfalls deshalb keine Zweifel an ihrer Sach-

kunde, weil jene Aufzeichnungen keine wesentliche Abweichung von der son-

stigen Darstellung der den Angeklagten zur Last gelegten Taten aufweisen

(vgl. auch BGH StV 1989, 141): Wie das Landgericht auf Grund eigener Sach-

kunde hervorhebt (UA S. 17), haben sich bei der Wiedergabe des Tatgesche-

hens keine gravierenden Widersprüche ergeben. "In sämtlichen Vernehmun-

gen,

ebenso in den Briefen und im Tagebuch, hat die Zeugin die sexuellen Über-

griffe geschildert. Sie hat dies nicht pauschal getan, sondern markante und

originelle Einzelheiten erwähnt." Eine widersprüchliche Darstellung, die die

Glaubwürdigkeit der Zeugin in Frage stellen könnte, vermag auch die Revision

nicht aufzuzeigen.

b) Bei dieser Sachlage kann auch die von der Revision des Angeklagten

P. in der gleichen Richtung erhobene Aufklärungsrüge keinen Er-

folg haben.

II. Zu den von den Revisionen erhobenen Sachrügen ist zu sagen:

1. Beim Angeklagten P. halten Schuldspruch und Strafaus-

spruch der Nachprüfung stand.

2. Das gilt auch, was die Angeklagte M. betrifft, für den Schuld-

spruch, abgesehen von einer Änderung, die daraus folgt, daß die Geschädigte

in den Fällen II 4 und 5 der Urteilsgründe lediglich bei den sexuellen Hand-

lungen dieser Angeklagten zuschaute.

Der Senat hebt den gesamten Strafausspruch auf: Im Fall 4 geht das

Landgericht mit der unzutreffenden Anwendung des § 176 Abs. 1 StGB von

einem zu hohen Strafrahmen aus (UA S. 27/28), während bei der Strafzumes-

sung im Fall 5 dieser Fehler nicht vorkommt. Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat

das Landgericht zu Unrecht nicht geprüft, ob ein minder schwerer Fall i. S. v.

§ 176 Abs. 1 StGB vorliegt. Anlaß zur Erörterung dieser Frage gaben nicht nur

allgemeine Milderungsgründe, die das Urteil aufführt (die Angeklagte ist nicht

vorbestraft und war nur schwer in der Lage, sich dem Ansinnen ihres Lebens-

gefährten zu entziehen; ihr ist eine günstige Sozialprognose zu stellen), son-

dern vor allem auch der Umstand, daß das Landgericht nicht ausschließen

konnte, bei Begehung all ihrer Taten sei sie infolge einer Persönlichkeitsstö-

rung vermindert schuldfähig gemäß § 21 StGB gewesen. Bereits das Vorliegen

eines solchen vertypten Milderungsgrunds kann nach ständiger Rechtspre-

chung

des Bundesgerichtshofs die Annahme eines minder schweren Falls begründen.

Diese Gesichtspunkte, die möglicherweise auch bei der Bemessung der Strafe

im Fall 5 von Bedeutung sind, können auch bei der nach § 56 Abs. 2 StGB ge-

botenen Gesamtwürdigung ins Gewicht fallen.

Maul Granderath Nack

Boetticher Schluckebier