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BGH Beschluss vom 16.05.2000 – 1 StR 666/99
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten P. gegen das Ur-
teil des Landgerichts Traunstein vom 28. Juni 1999 wird als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin durch diese Revision entstandenen
notwendigen Auslagen.
2. Der Angeklagten M. wird auf ihren Antrag und ihre Ko-
sten gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der
Revision gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom
28. Juni 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
währt.
Auf die Revision der Angeklagten wird das vorbezeichnete
Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses
Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verwor-
fen, daß die Angeklagte in den Fällen II 4 und 5 der Urteils-
gründe jeweils nur eines in Tateinheit mit sexuellem Miß-
brauch eines Kindes begangenen Vergehens nach § 174
Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig ist.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen sexuellen
Mißbrauchs eines Kindes in sieben Fällen - jeweils in Tateinheit mit sexuellem
Mißbrauch einer Schutzbefohlenen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren verurteilt. Zugleich hat es die Angeklagte M. wegen sexuellen
Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen - jeweils in Tateinheit mit sexuellem
Mißbrauch einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB - zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung
verurteilt. Tatopfer ist in sämtlichen Fällen die am 16. Februar 1985 geborene
Nebenklägerin, das leibliche Kind der Angeklagten M. , bei dem ihr
Lebensgefährte, der Angeklagte P. , die Vaterrolle einnahm. Mit
ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materi-
ellen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten P. bleibt erfolglos
(§ 349 Abs. 2 StPO). Die Revision der Angeklagten M. führt auf Grund
der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Im üb-
rigen war dieses Rechtsmittel mit der Maßgabe zu verwerfen, daß sie - wie die
Feststellungen des Landgerichts ergeben - in den Fällen II 4 und 5 der Urteils-
gründe jeweils nur eines in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes
begangenen Vergehens nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig ist.
I. Zu den von den Revisionen erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der
Senat:
1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht durch Beschluß vom
24. Juni 1999 die gegen die gehörte Sachverständige, Diplom-Psychologin
A. , gerichteten Ablehnungsgesuche zurückgewiesen hat,
sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu BGHSt 8, 226, 232; 41,
206, 212).
Die Angeklagten haben die Besorgnis der Befangenheit daraus herge-
leitet, daß die Sachverständige bei der Erstattung ihres Gutachtens lediglich
die Aussagen der Geschädigten bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem
Ermittlungsrichter und ihr selbst (sowie in der Hauptverhandlung) zur Beurtei-
lung der Glaubwürdigkeit herangezogen habe, während sie weitere Äußerun-
gen der Zeugin in einem Tagebuch und Briefen an die Lebensgefährtin ihres
Vaters nicht berücksichtigt habe. Dazu stellt der angefochtene Beschluß fest,
tatsächlich habe die Sachverständige diese Aufzeichnungen zur Kenntnis ge-
nommen und in die Gesamtanalyse einbezogen, "da sie Informationen zum
Entstehungsverlauf der Aussage enthalten". Sie hat sich mithin nicht geweigert,
auf schriftliche Äußerungen der Zeugin einzugehen, sei es auch nur unter dem
Aspekt, diese seien wichtig für die Entstehungsgeschichte der Beschuldigung.
Im übrigen hat die Sachverständige - so der angefochtene Beschluß - in der
Hauptverhandlung erklärt, "daß bei der Konstanzprüfung allein die Aussagen
der Zeugin in einer bestimmten Befragungssituation zugrundezulegen seien".
Es mag zweifelhaft sein, ob diese Auffassung der Sachverständigen zutrifft, da
es bei der Konstanzanalyse, wie der Senat in seinem zum Abdruck in BGHSt
45, 164 bestimmten Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98 - dargelegt hat, um
das von einer Person gezeigte Aussageverhalten insgesamt geht. Doch stellt
es sich, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 18. Januar
2000 hingewiesen hat, nicht als rechtsfehlerhaft dar, daß das Landgericht in
der geschilderten Vorgehensweise der Sachverständigen keinen Ausdruck von
Befangenheit sieht (vgl. auch BGH NJW 1991, 2357, 2358).
2. Entgegen der Meinung der Revisionen ist auch kein Mangel der
Sachkunde der gehörten Sachverständigen hervorgetreten, der die Erhebung
eines weiteren Gutachtens nahegelegt hätte.
a) Die Angeklagte M. hatte unter Berufung auf ihr gegen die
Gutachterin gerichtetes Ablehnungsgesuch beantragt, ein Sachverständigen-
gutachten einzuholen zum Beweis dafür, daß die Bekundungen der Geschä-
digten gemessen an den Kriterien der wissenschaftlichen Aussagepsychologie
als unglaubwürdig einzustufen sind. Vergeblich wendet sich die Revision die-
ser Angeklagten dagegen, daß das Landgericht mit seinem Beschluß vom
24. Juni 1999 diesen Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abge-
lehnt hat.
Wie bereits ausgeführt, hat die Sachverständige die Aufzeichnungen der
Zeugin, insbesondere auch einen an die Lebensgefährtin ihres Vaters gerich-
teten Brief, in dem sie zum ersten der Vorfälle Stellung nimmt (Bd. I Bl. 62/63
d. A.), nicht außer acht gelassen, wenn sie diese Schriftstücke auch nur unter
dem Blickwinkel der Aussagegenese eingeordnet hat. Sie hat auch, wie dem
mit der Revisionsbegründung vorgelegten Explorationsbericht zu entnehmen
ist, das Tagebuch und die Briefe eingehend mit der Geschädigten erörtert.
Daraus, daß die Gutachterin es nicht für erforderlich hielt, schriftliche Äuße-
rungen der Zeugin im Rahmen der Konstanzanalyse auszuwerten, daß sie sich
vielmehr damit begnügte, das Ergebnis von insgesamt fünf Anhörungen
zugrundezulegen, ergeben sich jedenfalls deshalb keine Zweifel an ihrer Sach-
kunde, weil jene Aufzeichnungen keine wesentliche Abweichung von der son-
stigen Darstellung der den Angeklagten zur Last gelegten Taten aufweisen
(vgl. auch BGH StV 1989, 141): Wie das Landgericht auf Grund eigener Sach-
kunde hervorhebt (UA S. 17), haben sich bei der Wiedergabe des Tatgesche-
hens keine gravierenden Widersprüche ergeben. "In sämtlichen Vernehmun-
gen,
ebenso in den Briefen und im Tagebuch, hat die Zeugin die sexuellen Über-
griffe geschildert. Sie hat dies nicht pauschal getan, sondern markante und
originelle Einzelheiten erwähnt." Eine widersprüchliche Darstellung, die die
Glaubwürdigkeit der Zeugin in Frage stellen könnte, vermag auch die Revision
nicht aufzuzeigen.
b) Bei dieser Sachlage kann auch die von der Revision des Angeklagten
P. in der gleichen Richtung erhobene Aufklärungsrüge keinen Er-
folg haben.
II. Zu den von den Revisionen erhobenen Sachrügen ist zu sagen:
1. Beim Angeklagten P. halten Schuldspruch und Strafaus-
spruch der Nachprüfung stand.
2. Das gilt auch, was die Angeklagte M. betrifft, für den Schuld-
spruch, abgesehen von einer Änderung, die daraus folgt, daß die Geschädigte
in den Fällen II 4 und 5 der Urteilsgründe lediglich bei den sexuellen Hand-
lungen dieser Angeklagten zuschaute.
Der Senat hebt den gesamten Strafausspruch auf: Im Fall 4 geht das
Landgericht mit der unzutreffenden Anwendung des § 176 Abs. 1 StGB von
einem zu hohen Strafrahmen aus (UA S. 27/28), während bei der Strafzumes-
sung im Fall 5 dieser Fehler nicht vorkommt. Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat
das Landgericht zu Unrecht nicht geprüft, ob ein minder schwerer Fall i. S. v.
§ 176 Abs. 1 StGB vorliegt. Anlaß zur Erörterung dieser Frage gaben nicht nur
allgemeine Milderungsgründe, die das Urteil aufführt (die Angeklagte ist nicht
vorbestraft und war nur schwer in der Lage, sich dem Ansinnen ihres Lebens-
gefährten zu entziehen; ihr ist eine günstige Sozialprognose zu stellen), son-
dern vor allem auch der Umstand, daß das Landgericht nicht ausschließen
konnte, bei Begehung all ihrer Taten sei sie infolge einer Persönlichkeitsstö-
rung vermindert schuldfähig gemäß § 21 StGB gewesen. Bereits das Vorliegen
eines solchen vertypten Milderungsgrunds kann nach ständiger Rechtspre-
chung
des Bundesgerichtshofs die Annahme eines minder schweren Falls begründen.
Diese Gesichtspunkte, die möglicherweise auch bei der Bemessung der Strafe
im Fall 5 von Bedeutung sind, können auch bei der nach § 56 Abs. 2 StGB ge-
botenen Gesamtwürdigung ins Gewicht fallen.
Maul Granderath Nack
Boetticher Schluckebier