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BGH Beschluss vom 16.05.2000 – 4 StR 154/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 154/00

BESCHLUSS

vom

16. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Mai 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Münster vom 22. November 1999

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der

Anstiftung zur Urkundenfälschung in drei Fällen, des ge-

werbsmäßigen Verschaffens eines falschen amtlichen

Ausweises und des Verschaffens von falschen amtlichen

Ausweisen in fünf Fällen schuldig ist;

2. mit den Feststellungen aufgehoben

a) in den die Fälle II 2, 3, 4 und 6 der Urteilsgründe be-

treffenden Einzelstrafaussprüchen,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Anstiftung zur Urkunden-

fälschung in drei Fällen und wegen Verschaffens von falschen amtlichen Aus-

weisen in sechs Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und

neun Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Ferner hat es den

Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 7.000 DM angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen

Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

In den Fällen II 2, 3, 4 und 6 der Urteilsgründe hat das Landgericht den

Angeklagten rechtsfehlerhaft jeweils nach § 276 Abs. 2 StGB n.F. wegen ge-

werbsmäßigen Verschaffens von amtlichen Ausweisen verurteilt, was sich al-

lerdings nur den Urteilsgründen, nicht aber - wie nach § 260 Abs. 4 Satz 1

StPO geboten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 25

m.N.) - der rechtlichen Bezeichnung der Taten in der Urteilsformel entnehmen

läßt. Zwar hat der Angeklagte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen in

den vorgenannten Fällen ebenso wie im Fall II 5 der Urteilsgründe bei der Be-

schaffung und der Veräußerung der gefälschten Führerscheine gewerbsmäßig

im Sinne des Qualifikationstatbestandes des § 276 Abs. 2 StGB gehandelt, der

durch das 6. StrRG, das am 1. April 1998 in Kraft getreten ist, eingefügt worden

ist. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in den Fällen II 2, 3 und 4 der

Urteilsgründe seinen Abnehmern die von ihm beschafften gefälschten Führer-

scheine aber bereits vor dem 1. April 1998 per Nachnahme übersandt, so daß

der zum Zeitpunkt der Begehung dieser Taten geltende § 276 StGB a.F. (nun-

mehr: § 276 Abs. 1 StGB) anzuwenden ist. Dies gilt in Anwendung des Zwei-

felssatzes auch für den Fall II 6 der Urteilsgründe, da der genaue Zeitpunkt der

Aushändigung des unter Verwendung eines am 20. Januar 1998 entwendeten

Blankoformulars gefälschten Führerscheins nicht festgestellt ist. Zur Klarstel-

lung, daß der Angeklagte demgegenüber im Fall II 5 der Urteilsgründe des ge-

werbsmäßigen Verschaffens eines falschen amtlichen Ausweises (§ 276

Abs. 2 StGB n.F.) schuldig ist, faßt der Senat den Schuldspruch insgesamt

neu.

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der in den Fällen II 2, 3, 4 und 6

der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen, da sie das Landgericht

entgegen § 2 Abs. 1 StGB dem Strafrahmen des § 276 Abs. 2 StGB n.F. ent-

nommen hat, und zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

Maatz Kuckein Athing

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