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BGH Beschluss vom 16.05.2000 – 4 StR 154/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Mai 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Münster vom 22. November 1999
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der
Anstiftung zur Urkundenfälschung in drei Fällen, des ge-
werbsmäßigen Verschaffens eines falschen amtlichen
Ausweises und des Verschaffens von falschen amtlichen
Ausweisen in fünf Fällen schuldig ist;
2. mit den Feststellungen aufgehoben
a) in den die Fälle II 2, 3, 4 und 6 der Urteilsgründe be-
treffenden Einzelstrafaussprüchen,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Anstiftung zur Urkunden-
fälschung in drei Fällen und wegen Verschaffens von falschen amtlichen Aus-
weisen in sechs Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
neun Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Ferner hat es den
Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 7.000 DM angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen
Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
In den Fällen II 2, 3, 4 und 6 der Urteilsgründe hat das Landgericht den
Angeklagten rechtsfehlerhaft jeweils nach § 276 Abs. 2 StGB n.F. wegen ge-
werbsmäßigen Verschaffens von amtlichen Ausweisen verurteilt, was sich al-
lerdings nur den Urteilsgründen, nicht aber - wie nach § 260 Abs. 4 Satz 1
StPO geboten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 25
m.N.) - der rechtlichen Bezeichnung der Taten in der Urteilsformel entnehmen
läßt. Zwar hat der Angeklagte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen in
den vorgenannten Fällen ebenso wie im Fall II 5 der Urteilsgründe bei der Be-
schaffung und der Veräußerung der gefälschten Führerscheine gewerbsmäßig
im Sinne des Qualifikationstatbestandes des § 276 Abs. 2 StGB gehandelt, der
durch das 6. StrRG, das am 1. April 1998 in Kraft getreten ist, eingefügt worden
ist. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in den Fällen II 2, 3 und 4 der
Urteilsgründe seinen Abnehmern die von ihm beschafften gefälschten Führer-
scheine aber bereits vor dem 1. April 1998 per Nachnahme übersandt, so daß
der zum Zeitpunkt der Begehung dieser Taten geltende § 276 StGB a.F. (nun-
mehr: § 276 Abs. 1 StGB) anzuwenden ist. Dies gilt in Anwendung des Zwei-
felssatzes auch für den Fall II 6 der Urteilsgründe, da der genaue Zeitpunkt der
Aushändigung des unter Verwendung eines am 20. Januar 1998 entwendeten
Blankoformulars gefälschten Führerscheins nicht festgestellt ist. Zur Klarstel-
lung, daß der Angeklagte demgegenüber im Fall II 5 der Urteilsgründe des ge-
werbsmäßigen Verschaffens eines falschen amtlichen Ausweises (§ 276
Abs. 2 StGB n.F.) schuldig ist, faßt der Senat den Schuldspruch insgesamt
neu.
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der in den Fällen II 2, 3, 4 und 6
der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen, da sie das Landgericht
entgegen § 2 Abs. 1 StGB dem Strafrahmen des § 276 Abs. 2 StGB n.F. ent-
nommen hat, und zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
Maatz Kuckein Athing
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