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BGH Urteil vom 16.05.2000 – VI ZR 90/99

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 90/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

Verkündet am 16. Mai 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 823 Be; StGB § 266 a

Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung können auch dann im Sinne des

§ 266 a Abs. 1 StGB vorenthalten sein, wenn für den betreffenden Zeitraum kein

Lohn an die Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist.

BGH, Urteil vom 16. Mai 2000 - VI ZR 90/99 - OLG Hamm

LG Detmold

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. v.

Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler und Wellner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Januar 1999 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin er-

kannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die klagende Allgemeine Ortskrankenkasse nimmt den Beklagten als

früheren Geschäftsführer der I. GmbH, der Komplementärin der I. GmbH & Co.

KG (künftig: KG), auf Ausgleich des Schadens in Anspruch, der ihr als der zu-

ständigen Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge dadurch entstan-

den ist, daß die KG Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung für die Mo-

nate Januar und Februar 1994 (24.400,43 DM bzw. 22.528,35 DM) nicht be-

zahlt hat.

Während die KG ihren Arbeitnehmern den Nettolohn für den Monat Ja-

nuar 1994 in vollem Umfang auszahlte, erfolgten für den Monat Februar 1994

keine Lohnzahlungen mehr. Mit Beschluß vom 22. März 1994 ordnete das zu-

ständige Konkursgericht gegenüber der KG die Sequestration an und erließ ein

allgemeines Veräußerungsverbot. Am 27. April 1994 wurde das Konkursverfah-

ren über das Vermögen der KG eröffnet.

Die Klägerin hält den Beklagten hinsichtlich der beide Monate betreffen-

den Arbeitnehmerbeiträge für schadensersatzpflichtig, da er die Beitragszah-

lung trotz im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt noch ausreichender Finanzmittel

der KG vorsätzlich unterlassen habe.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die

Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insoweit abge-

wiesen, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 24.400,43 DM nebst Zinsen

(Beiträge für Januar 1994) verurteilt worden ist. Mit der zugelassenen Revision

begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält, soweit es um die Arbeitnehmerbeiträge zur

Sozialversicherung für den Monat Februar 1994 geht, die Voraussetzungen

eines auf § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 266 a Abs. 1 StGB gegründeten Scha-

densersatzanspruchs der Klägerin nicht für erfüllt, da der Beklagte diese Bei-

träge nicht im Sinne der gesetzlichen Regelung "vorenthalten" habe.

Zwar sei der Beklagte als Geschäftsführer der Pflicht der KG zur Abfüh-

rung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung für den Monat Februar

1994 nicht nachgekommen, obwohl dies am Fälligkeitstag, dem 15. März 1994,

durch Überweisung zu Lasten des bei der Sparkasse D. geführten Geschäfts-

kontos der KG möglich gewesen wäre, die finanziellen Mittel also zur Verfü-

gung gestanden hätten. Indessen habe der Beklagte den Tatbestand des § 266

a Abs. 1 StGB deshalb nicht verwirklicht, weil ein "Vorenthalten" der Beiträge

eine (mindestens teilweise) Auszahlung der Löhne für den betreffenden Zeit-

raum voraussetze, eine solche aber für Februar 1994 nicht mehr erfolgt sei.

Zwar verlange § 266 a Abs. 1 StGB im Gegensatz zu früheren Strafvor-

schriften kein "Einbehalten" der Arbeitnehmeranteile seitens des Arbeitgebers

mehr. Jedoch liege das in § 266 a Abs. 1 StGB unter Strafe gestellte Unrecht

nicht nur in der Beeinträchtigung des Beitragsaufkommens der Sozialversiche-

rung durch schlichte Nichtzahlung der Arbeitnehmerbeiträge. Vielmehr müsse

ein untreueähnliches Verhalten des Täters hinzukommen. Der Arbeitgeber ha-

be gegenüber der Sozialversicherung nicht nur die Stellung eines originären

Schuldners, sondern ihm sei zugleich im Interesse der Solidargemeinschaft der

Versicherten das Recht zum Lohnabzug verliehen, das die treueähnliche

Pflicht begründe, die dem Abzugsrecht unterliegenden Beiträge entsprechend

ihrer Zweckbestimmung abzuführen. Nur wenn diese Pflicht verletzt werde,

könne von einem "Vorenthalten" gesprochen werden, nicht hingegen bereits

dann, wenn mangels einer Lohnzahlung auch die Möglichkeit eines Lohnab-

zugs nicht bestehe und die Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen

Zahlungspflicht deshalb nicht anders als die von vornherein nicht unter Strafe

gestellte Nichtabführung der Arbeitgeberanteile zu bewerten sei.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Entge-

gen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch

nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 266 a Abs. 1 StGB auch dann gegeben sein,

wenn nicht nur die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht abge-

führt worden sind, sondern für den betreffenden Zeitraum auch keinerlei Lohn

an die Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist.

1. Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung werden dann im Sinne

des § 266 a Abs. 1 StGB vorenthalten, wenn sie bei Fälligkeit nicht an die zu-

ständige Einzugsstelle abgeführt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ

134, 304, 307; Senatsurteile vom 1. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - VersR

1991, 1378, 1379 und vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 327/95 - VersR 1996,

1541). Das Berufungsgericht geht insoweit ohne Rechtsfehler davon aus, daß

die hier streitigen Arbeitnehmerbeiträge für den Monat Februar 1994 am

15. März 1994 zur Zahlung an die Klägerin fällig waren und daß es der KG in

diesem Zeitpunkt auch finanziell möglich gewesen wäre, die entsprechende

Zahlung zu leisten.

a) Das Entstehen der Beitragspflicht zur Sozialversicherung und die Fäl-

ligkeit der für den Monat Februar 1994 zu leistenden Arbeitnehmerbeiträge

zum 15. März 1994 waren unabhängig davon, ob und wann Lohn für diesen

Zeitraum an die Arbeitnehmer tatsächlich ausgezahlt wurde (vgl. Senatsurteil

vom 1. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - aaO; BSGE 75, 61, 65; BSG, MDR 1996,

1268, 1269).

Gemäß § 22 Abs. 1 i.V. mit §§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 7 Abs. 1 SGB IV ent-

steht die Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung allein durch die

versicherungspflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen Entgelt.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV knüpft die Fälligkeit der Beiträge zum 15. des

Folgemonats ausschließlich an die Ausübung der Beschäftigung oder Tätigkeit

an, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ohne daß es darauf ankommt, ob das

Entgelt selbst bereits geleistet und empfangen ist (vgl. BSGE 75, 61, 65; vgl.

ferner - für die frühere Regelung des § 293 Abs. 1 Satz 1 RVO - BSGE 54, 136,

137; s. auch Schönke/Schroeder-Lenckner, StGB, 25. Aufl., Rdn. 7 zu § 266 a

StGB; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., Rdn. 11 c zu § 266 a StGB; a.A. Grib-

bohm, LK-StGB, 1998, Rdn. 36 ff. zu § 266 a StGB). "Erzielt" im Sinne dieser

Regelung ist das Arbeitsentgelt nicht erst, wenn es tatsächlich ausbezahlt,

sondern bereits, wenn es durch die Arbeitsleistung "verdient" worden ist (so

ausdrücklich auch BSGE 75, 61, 66). Die Fälligkeit ist auch nicht davon ab-

hängig, daß die Beitragshöhe durch Abrechnung oder gar Auszahlung des

Entgelts bereits endgültig "konkretisiert" ist; die Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 4

SGB IV zeigt, daß sich die fälligen Beiträge gegebenenfalls zunächst an der

"voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld" ausrichten können.

b) Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dem

Beklagten die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungs-

beiträgen für Februar 1994 im somit maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt des

15. März 1994 tatsächlich möglich gewesen wäre, da der Kreditrahmen des

Geschäftskontos der KG bei der Sparkasse D. noch nicht ausgeschöpft war

und der Höhe nach ausgereicht hätte, so daß dem Beklagten normgemäßes

Verhalten jedenfalls aus finanziellen Gründen seinerzeit nicht unmöglich war

(vgl. hierzu BGHZ 133, 370, 379 f.; 134, 304, 307; Senatsurteil vom 18. No-

vember 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469). Das Berufungsgericht hat

ferner zutreffend dargelegt, daß die am 4. März 1994 zugestellte Pfändungs-

verfügung seitens des Finanzamts D. der Zahlung nicht entgegenstand, da die

Pfändung ins Leere ging, weil das betreffende Konto der KG im März 1994

ausschließlich im Soll geführt wurde. Der Erlaß eines Veräußerungsverbots

durch das Konkursgericht erfolgte erst nach Fälligkeit der Beitragsschuld.

2. Das Berufungsgericht erachtet dennoch den (objektiven) Tatbestand

des § 266 a Abs. 1 StGB deshalb - soweit es um die Arbeitnehmerbeiträge für

Februar 1994 geht - für nicht verwirklicht, weil die Nichtabführung nur dann ein

strafbares "Vorenthalten" im Sinne der gesetzlichen Regelung darstelle, wenn

der Lohn für den betreffenden Zeitraum ausgezahlt worden ist. Dagegen wen-

det sich die Revision mit Recht.

a) Die Frage, ob die Strafbarkeit nach § 266 a Abs. 1 StGB abhängig ist

von einer tatsächlich erfolgten Lohnzahlung, ist umstritten und bisher in der

Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.

aa) Die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Auffassung kann sich auf

verschiedentliche Äußerungen im rechtswissenschaftlichen Schrifttum stützen

(vgl. etwa Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht, Besonderer Teil, Teilband

1, 8. Aufl., S. 540; Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl., Rdn. 8 a zu § 266 a StGB;

Schönke/Schroeder-Lenckner, aaO, Rdn. 9 zu § 266 a StGB; Tröndle/Fischer,

aaO, Rdn. 11 b zu § 266 a StGB; LK-Gribbohm, aaO, Rdn. 30 zu § 266 a StGB;

Gribbohm, JR 1997, 479 ff.; Bente, Die Strafbarkeit des Arbeitgebers wegen

Beitragsvorenthaltung, 1992, S. 58 ff.). Kurz zusammengefaßt wird sie insbe-

sondere mit folgenden Überlegungen begründet:

Zwar enthalte die Vorschrift des § 266 a Abs. 1 StGB nicht mehr - wie

die entsprechenden früheren gesetzlichen Regelungen - das Tatbestands-

merkmal des "Einbehaltens" der Beiträge vom Arbeitslohn. Indessen lasse sich

den Gesetzesmaterialien entnehmen, daß dadurch keine Erweiterung der

Strafbarkeit auf die Fälle habe herbeigeführt werden sollen, in denen kein Lohn

gezahlt, die Arbeitnehmerbeiträge also auch nicht von diesem abgezogen wor-

den seien. Das strafbare Unrecht in § 266 a Abs. 1 StGB verlange weiterhin ein

untreueähnliches Verhalten des Arbeitgebers (im Hinblick auf die ihm einge-

räumte Möglichkeit des Lohnabzugs), an dem es bei gänzlich unterbliebener

Lohnzahlung fehle. Zur Rechtfertigung der Strafbarkeit könne die schlichte

Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung nicht ausreichen, wie sich auch daran

zeige, daß die Nichtentrichtung der Arbeitgeberbeiträge straffrei bleibe.

bb) Für die entgegengesetzte Auffassung, die Verwirklichung des Tat-

bestandes des § 266 a Abs. 1 StGB setze keine Auszahlung des Lohns an die

Arbeitnehmer voraus, wird vor allem angeführt (vgl. aus der Rechtsprechung:

KG, NStZ 1991, 287; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1448 sowie NJW-RR

1998, 689; OLG Celle, NStZ 1998, 303; aus dem Schrifttum vgl. z.B. Samson in

SK, StGB, Rdn. 20 zu § 266 a StGB; Groß, ZGR 1998, 551, 558; Holzkämper,

BB 1996, 2142, 2143; Martens, wistra 1986, 154, 156; Mitsch, JZ 1994, 877,

888; Tag, BB 1997, 1115, 1118; Wegner, wistra 1998, 283, 286 f.):

Nachdem § 266 a Abs. 1 StGB kein "Einbehalten" der Arbeitnehmerbei-

träge vom Lohn mehr voraussetze, liege das nunmehr allein relevante "Vorent-

halten" bereits in der Nichtzahlung an die zuständige Stelle bei Fälligkeit. Dem

entspreche, daß das durch die Strafvorschrift geschützte Rechtsgut in der Si-

cherung des Aufkommens der Sozialversicherungsbeiträge liege. Die Gesetz-

gebungsgeschichte rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Gesetzesfas-

sung des § 266 a Abs. 1 StGB knüpfe nicht mehr an ein Untreueverhalten des

Arbeitgebers an. Die Unabhängigkeit der Tatbestandsverwirklichung von einer

tatsächlichen Lohnauszahlung gewährleiste, daß gleichwertige Sachverhalte in

derselben Weise von der Strafsanktion erfaßt würden.

b) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Die Tatbe-

standsmerkmale des § 266 a Abs. 1 StGB können auch für Zeiträume erfüllt

sein, in denen es zur Lohnauszahlung nicht gekommen ist.

aa) Bis zur Einführung des § 266 a StGB durch das Zweite Gesetz zur

Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 15. Mai 1986 (BGBl. I 721) war die

bis dahin in den §§ 529, 1428 RVO, § 225 AFG, § 150 AVG und § 234

RKnappschG geregelte Strafbarkeit der Beitragsvorenthaltung nach dem

Wortlaut dieser Vorschriften davon abhängig, daß die bei Fälligkeit nicht ab-

geführten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung "einbehalten" worden

waren. Dieses Merkmal war verwirklicht, wenn der Arbeitgeber die vertragsge-

mäße Vergütung der Arbeitnehmer im Hinblick auf deren Verpflichtung zur

Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen um die entsprechenden Beträge

gekürzt auszahlte (vgl. BGHZ 58, 199, 201; Senatsurteil vom 25. Februar 1975

- VI ZR 222/73 - VersR 1975, 739, 740; BGH, Urteil vom 17. November 1981

- 1 StR 557/81 - NJW 1982, 588, 589); ein "Einbehalten" lag danach nur vor,

wenn Lohn tatsächlich ausbezahlt wurde.

bb) Dieses Merkmal des "Einbehaltens" wurde in den Wortlaut des neu-

en Straftatbestandes des § 266 a Abs. 1 StGB nicht übernommen. Entschei-

dend für die Tatbestandsverwirklichung ist nunmehr lediglich das "Vorenthal-

ten" der Beiträge gegenüber der zuständigen Stelle. Dies verlangt - wie ein-

gangs bereits dargelegt - lediglich die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträ-

ge bei Fälligkeit (vgl. etwa BGHZ 134, 304, 307 m.w.N.). Dieses Verständnis

des Begriffs "Vorenthalten" i.S. der Nichterfüllung einer Verpflichtung entspricht

seiner Verwendung in anderen gesetzlichen Regelungen, sowohl innerhalb als

auch außerhalb des Strafrechts (vgl. z.B. § 170 Abs. 2 StGB sowie §§ 542

Abs. 2 und 557 Abs. 1 BGB). Da - wie bereits erörtert - weder die Entstehung

noch die Fälligkeit der Verpflichtung zur Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen

von der tatsächlichen Lohnauszahlung abhängig sind, führt der Wortlaut des

§ 266 a Abs. 1 StGB eindeutig zu dem Schluß, daß auch die Verwirklichung

dieses Straftatbestandes nicht an eine Lohnzahlung geknüpft ist.

cc) Eine einschränkende Auslegung des Merkmals des "Vorenthaltens"

erscheint weder aufgrund der Gesetzgebungsgeschichte noch im Hinblick auf

die gesetzessystematische Stellung der Vorschrift geboten.

(a) Allerdings knüpfte die Begründung des Regierungsentwurfs zunächst

noch weitgehend an die zuvor bestehende Rechtslage an und sah auch für die

vorgeschlagene Neuregelung den Kern des strafbaren Unrechts darin, daß

"der Arbeitgeber treuhänderisch einbehaltene Beitragsteile bestimmungswidrig

verwendet" (vgl. BT-Drucks. 10/318, S. 12). Das Merkmal des "Einbehaltens"

sollte insoweit konkludent in die Neufassung, für die nur noch der Begriff des

"Vorenthaltens" vorgesehen war, mit einbezogen sein (vgl. BT-Drucks. 10/318,

S. 25 f., 28).

(b) Eine deutliche Loslösung der Neuregelung in § 266 a Abs. 1 StGB

von den überkommenen rechtlichen Strukturen der bis dahin bezüglich der

Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen geltenden Strafnormen hat

jedoch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ihren Niederschlag in der Be-

schlußempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-

Drucks. 10/5058, S. 31) gefunden. Nunmehr wurde ausdrücklich auf die Unter-

schiede im jeweiligen Regelungsgehalt zwischen Abs. 1 und Abs. 2 der ge-

planten Vorschrift des § 266 a StGB hingewiesen. Während in Abs. 2 dieser

Norm ein untreueähnliches Verhalten des Arbeitgebers (betreffend anderweit

einbehaltene Teile des Arbeitsentgelts) unter Strafe gestellt wird, soll es in

Abs. 1 um den Schutz der Solidargemeinschaft gehen; das Aufkommen der

Sozialversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit soll strafrechtlich

gewährleistet werden. Der Rechtsausschuß betont, daß diese Schutzrichtung

in Abs. 1 durch die Streichung eingrenzender Merkmale des bis dahin gelten-

den Rechts, insbesondere des Begriffs "Einbehalten", verdeutlicht werde, wo-

durch sich Abs. 1 bewußt von Abs. 2 unterscheide. Der Rechtsausschuß

schlug dementsprechend auch eine Ergänzung der Überschrift, in der nach

dem Regierungsentwurf nur von "Veruntreuen von Arbeitsentgelt" die Rede

war, durch die Neufassung "Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt"

vor. In dieser Fassung wurde die Regelung Gesetz.

(c) Auch wenn im Rahmen der gesetzgeberischen Arbeit ersichtlich der

Fall der unterbliebenen Lohnzahlung nicht Gegenstand der Überlegungen war,

sondern insbesondere an den Fall gedacht wurde, daß im Einvernehmen zwi-

schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von vornherein keine Beiträge einbehal-

ten und abgeführt werden sollten (vgl. dazu BGHZ 134, 304, 310 m.w.N.), er-

gibt sich jedenfalls aus der Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens für des-

sen Abschlußzeitpunkt nichts, was auf die weitere Erforderlichkeit der Auszah-

lung des Lohnes als Voraussetzung für die Verwirklichung des Tatbestands-

merkmals "Vorenthalten" in § 266 a Abs. 1 StGB schließen ließe. Vielmehr

kann davon ausgegangen werden, daß sich der Gesetzgeber für die Regelung

in Abs. 1 (gerade im Gegensatz zu derjenigen des Abs. 2) dieser Norm von der

früheren Vorstellung eines "untreueähnlichen Verhaltens" distanziert hat.

dd) Von einem "untreueähnlichen Verhalten" des Arbeitgebers, das zu

seiner Verwirklichung das Einbehalten eines Teils des tatsächlich ausgezahl-

ten Lohnes erfordern würde, kann nach der heutigen Rechtslage auch der Sa-

che nach nicht - als die Strafbarkeit erst begründendes Element - ausgegangen

werden (zur Beurteilung der früheren Rechtslage vgl. insoweit z.B. Senatsur-

teile vom 7. Juni 1963 - VI ZR 144/62 - VersR 1963, 1034 und vom

4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 - VersR 1980, 647).

(a) Um die Verletzung einer "Vermögensbetreuungspflicht" gegenüber

dem Arbeitnehmer geht es hier schon deswegen nicht, weil letzterer durch die

Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge grundsätzlich keinen Vermögens-

schaden erleidet; sein Sozialversicherungsschutz, der an das Beschäftigungs-

verhältnis anknüpft, wird durch die Nichtabführung in der Regel nicht beein-

trächtigt (vgl. dazu z.B. Martens, wistra 1986, 154 f.; Tag, Das Vorenthalten

von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung, 1994,

S. 35 f.; s. auch BT-Drucks. 10/318, S. 29). Zudem ist von vornherein aus-

schließlich der Arbeitgeber selbst Schuldner der Beiträge zur Sozialversiche-

rung; er hat gemäß § 28 e Abs. 1 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbei-

trag (einschließlich der Arbeitnehmerbeiträge) zu zahlen (vgl. hierzu etwa

BSGE 54, 136, 138). Der einzelne Arbeitnehmer hat für den Beitrag selbst

dann nicht aufzukommen, wenn sein Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht er-

füllt. Das Lohnabzugsverfahren ermöglicht gemäß § 28 g SGB IV lediglich dem

Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer den auf diesen entfallenden Teil der Sozialver-

sicherungsbeiträge wieder zu erlangen.

(b) Es geht im vorliegenden Zusammenhang jedoch auch nicht um ein

- die vom tatsächlich ausgezahlten Entgelt einbehaltenen Beiträge des Arbeit-

nehmers betreffendes - "treueähnliches Verhältnis" zwischen Arbeitgeber und

Sozialversicherung (a.A. Schönke/Schroeder-Lenckner, Rdn. 2 zu § 266 a

StGB). Der Arbeitgeber ist gemäß § 28 e Abs. 1 SGB IV originärer und alleini-

ger Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gegenüber der Ein-

zugsstelle, und zwar unabhängig davon, ob er vom Lohnabzug gemäß § 28 g

SGB IV Gebrauch gemacht hat oder noch machen kann, und - im Hinblick auf

die bereits erörterte Fälligkeitsregelung nach § 23 Abs. 1 SGB IV - auch unab-

hängig davon, ob er seiner Lohnzahlungsverpflichtung an den Arbeitnehmer

bereits nachgekommen ist oder nicht. Die Lohnabzugsregelung in § 28 g SGB

IV gibt dem Arbeitgeber lediglich die Möglichkeit, sich für einen Teil des von

ihm gemäß § 28 e SGB IV zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbei-

trags beim Arbeitnehmer in einem bestimmten Verfahren schadlos zu halten.

Auf der Grundlage dieser Regelung kann ein gemäß § 28 g einbehaltener Ab-

zugsbetrag nicht als Gegenstand eines "treueähnlichen Verhältnisses" zwi-

schen Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger angesehen werden.

ee) Daß somit in § 266 a Abs. 1 StGB - ohne "untreueähnliches Ele-

ment" - die vorsätzliche Nichtzahlung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialver-

sicherung durch den Arbeitgeber strafrechtlich sanktioniert ist, und zwar unab-

hängig davon, ob letzterer den Lohn ausgezahlt und hiervon einen entspre-

chenden Beitrag in Abzug gebracht hat, findet seine Rechtfertigung in der be-

sonderen Schutzbedürftigkeit der Aufbringung der Mittel zur Sozialversiche-

rung (vgl. dazu BT-Drucks. 10/5058, S. 31). Die - öffentlich-rechtliche - Pflicht

des Arbeitgebers zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge ist dadurch gegen-

über sonstigen schuldrechtlichen Verbindlichkeiten deutlich herausgehoben

(vgl. BGHZ 134, 304, 311).

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Nichtabführung der Ar-

beitgeberbeiträge ihrerseits nicht unter Strafe gestellt ist. Zwar dienen auch

diese Beiträge der finanziellen Sicherung der Sozialversicherung. Wenn sich

der Gesetzgeber jedoch insoweit darauf beschränkt hat, mit einer strafrechtli-

chen Sanktion nur die Nichtentrichtung der Arbeitnehmerbeiträge zu belegen,

so erscheint dies keineswegs als ungerechtfertigt. Hinsichtlich dieser Beiträge

steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit zum Lohnabzug gegenüber dem Arbeit-

nehmer zu. Sie belastet den Arbeitgeber daher wirtschaftlich letztlich nicht, so

daß deren Zahlung von ihm noch selbstverständlicher erwartet werden kann

und die Nichtleistung deshalb besonders vorwerfbar ist. Gerade für den Fall

der finanziellen Krise eines Unternehmens kann somit wenigstens auf die Si-

cherstellung dieses Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags mit besonde-

rem Nachdruck hingewirkt werden. Diese Überlegungen gelten auch für den

Fall, daß die Lohnauszahlung unterbleibt, andererseits aber noch finanzielle

Mittel zur Verfügung stehen, die für die Beitragszahlung ausreichen; ist auch

letzteres nicht mehr der Fall (und dies dem Arbeitgeber nicht anzulasten), so

sind die Voraussetzungen für die Strafbarkeit ohnehin nicht gegeben (vgl. dazu

BGHZ 134, 304, 307 ff.; Senatsurteil vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 327/95 -

aaO).

ff) Kann demgemäß das Tatbestandsmerkmal des "Vorenthaltens" der

Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung i.S. des § 266 a Abs. 1 StGB

auch dann erfüllt sein, wenn es zu einer Lohnauszahlung nicht gekommen ist,

so führt dies im Hinblick auf die besondere Schutzwürdigkeit des Beitragsauf-

kommens auch nicht zu einer unangemessenen Ausweitung der Strafbarkeit.

Vielmehr ist diese - ihrem Wortlaut und ihrem Schutzzweck entsprechende -

Auslegung der Vorschrift geeignet, in ihrer Strafwürdigkeit vergleichbar gela-

gerte Fälle gleichermaßen zu erfassen. Denn es erscheint nicht als gerechtfer-

tigt, denjenigen Arbeitgeber, der - bei insoweit noch vorhandenem finanziellem

Spielraum - um eine (wenigstens teilweise) Auszahlung der Löhne bemüht ist,

die Abführung der Arbeitnehmerbeiträge jedoch unterläßt, der Strafsanktion zu

unterwerfen, hingegen den Arbeitgeber, der - bei gleicher finanzieller Lage -

nicht nur die Beitrags- sondern auch die Lohnzahlung in vollem Umfang unter-

läßt, von der Strafbarkeit von vornherein auszunehmen. Die Pflichtenlage und

die bei Nichterfüllung drohenden Sanktionen müssen sich in derartigen Fällen

entsprechen: Zahlt der Arbeitgeber den Lohn aus, muß er um die Sicherstel-

lung der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge für den Fälligkeitszeitpunkt be-

müht sein (vgl. BGHZ 134, 304, 310 ff.); unterläßt er die Lohnzahlung, be-

schäftigt seine Arbeitnehmer jedoch weiter, so trifft ihn dieselbe - strafrechtlich

sanktionierte - Pflicht, für den Fälligkeitszeitpunkt die Sicherstellung der Mittel

zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge soweit möglich zu gewährleisten und

die Zahlung termingerecht vorzunehmen.

3. Das Berufungsurteil kann auf der Grundlage der bisher getroffenen

Feststellungen auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden.

Zu der Frage, ob der Beklagte die Abführung der Arbeitnehmeranteile

für den Monat Februar 1994 im maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt am 15. März

1994 vorsätzlich unterlassen hat, hat das Berufungsgericht keine Feststellun-

gen getroffen. Es kann daher derzeit nicht beurteilt werden, ob unter Berück-

sichtigung der Anforderungen, die an den "Vorenthaltungsvorsatz" i.S. des

§ 266 a Abs. 1 StGB zu stellen sind (vgl. dazu z.B. Senatsurteile vom

1. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - aaO und vom 15. Oktober 1996 - VI ZR

327/95 - VersR 1996, 1541, 1542), von einem vorsätzlichen Verhalten des Be-

klagten ausgegangen werden kann.

Groß Dr. v. Gerlach Dr. Müller

Dr. Dressler Wellner