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BGH Beschluss vom 16.05.2000 – X ZR 91/98

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 91/98

BESCHLUSS

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 16. Mai 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 16. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die

Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

beschlossen:

Der Rechtsstreit wird entsprechend § 148 ZPO bis zur erstin-

stanzlichen Erledigung des beim Bundespatentgericht gegen das

Streitpatent (EP 0 177 330) anhängigen weiteren Nichtigkeitsver-

fahrens (AZ: 4 Ni 22/00 (EU)) ausgesetzt.

Gründe:

Der Senat hat das vorliegende Nichtigkeitsverfahren aus prozeßwirt-

schaftlichen Gründen bis zur erstinstanzlichen Erledigung des beim Bun-

despatentgericht gegen das Streitpatent anhängigen Parallelverfahrens

4 Ni 22/00 (EU) ausgesetzt, nachdem die Klägerin vorgetragen hat, in dem

Parallelverfahren werde von der dortigen Klägerin ebenfalls offenkundige Vor-

benutzung unter Vorlage der auch im Streitverfahren eingereichten Beweis-

mittel geltend gemacht.

Der Senat geht dabei von folgenden Erwägungen aus:

I. Die Klägerin hat gegen das mit Wirkung für die Bundesrepublik

Deutschland erteilte europäische Patent 0 177 330 (Streitpatent), das am

1. Oktober 1985 unter Inanspruchnahme der Priorität der US-amerikanischen

Patentanmeldung 656 261 vom 1. Oktober 1984 angemeldet worden ist, Klage

mit dem Ziel erhoben, das Patent für nichtig zu erklären. Das in der Verfah-

renssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent betrifft ein medizinisches Ge-

rät zur Gefäßaufweitung. Patentanspruch 1 lautet in der Übersetzung gemäß

Patentschrift:

"Stent (9) bzw. medizinisches Gerät zur Gefäßaufweitung, aufwei-

send ein Einzeldrahtstück, welches in eine geschlossene Zick-

Zack-Gestalt geformt ist, die aus einer endlosen Aneinanderrei-

hung von geraden Abschnitten (12) gebildet ist, die über eine

Mehrzahl von Biegungen oder Biegestellen (13) verbunden sind,

wobei der Stent in eine erste, kleinere Gestalt nachgiebig zu-

sammendrückbar ist, in welcher alle geraden Abschnitte zwecks

Einführung in einen Durchgang seitlich nebeneinanderliegend

und dicht zueinander benachbart angeordnet sind, wobei die Bie-

gestellen unter Spannung stehen und wobei der Stent durch Frei-

gabe der Spannung in eine zweite Gestalt nachgiebig aufweitbar

ausgebildet ist, in welcher alle geraden Abschnitte einen im we-

sentlichen kreisförmigen oder zylindrischen Aufbau zwecks An-

pressung gegen die Wand des Durchgangs festlegen, um diesen

offenzuhalten."

Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Mit der

Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents

sei nicht patentfähig, weil er sich für den Fachmann in naheliegender Weise

aus dem Stand der Technik ergebe. Mit Schriftsatz vom 13. April 2000 hat die

Klägerin neuen Stand der Technik mit der Behauptung offenkundiger Vorbe-

nutzung in das Verfahren eingeführt, indem sie Auszüge der Dissertation des

Zeugen Dr. V., K., Ukraine, Berichte über Versuche im März/April 1984 und

weitere Beweisstücke mit der Behauptung vorgelegt hat, der in den Unterlagen

abgebildete Stent sei von Dr. V. im Rahmen seiner Promotion entwickelt und

dessen Verwendung öffentlich bei einem Dissertations-Approbations-Treffen

am 7. September 1984 einem nicht zur Geheimhaltung verpflichteten Gremium

vorgetragen worden.

Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, daß der in den Abbildungen

gezeigte Stent mit dem Gegenstand des Streitpatents identisch ist. Sie hat aber

die Richtigkeit der Übersetzungen der Dokumente aus dem Russischen in die

deutsche Sprache bestritten und ferner die Offenkundigkeit der Vorbenutzung.

II. Aufgrund des Vortrags der Parteien, des schriftlichen Gutachtens des

gerichtlichen Sachverständigen Dr. med. H. und des Ergebnisses der mündli-

chen Verhandlung geht der Senat von folgendem aus:

1. Das Streitpatent betrifft einen perkutanen endovaskulären Stent. Der-

artige Stents (Stützprothesen) werden dazu verwendet, bestehende oder be-

fürchtete Verengungen in koronaren und peripheren Blutgefäßen aufzuweiten

oder einen Durchlaß durch einen Gefäßabschnitt offenzuhalten oder bei Aneu-

rismen als Stentgraft im Zusammenwirken mit Gefäßprothesen zu verhindern,

daß Blut an der Prothese vorbei in die Gefäßausbeulung gelangt.

Die Streitpatentschrift schildert derartige Stützprothesen als bekannt. So

seien spulenförmige Draht-Stents aus Edelstahl experimentell verwendet wor-

den, die eine langandauernde Durchgängigkeit gezeigt hätten, bei denen aber

eine Verengung des Freiraums in ihnen aufgetreten sei; außerdem hätten nur

sehr kleine Spulen perkutan eingesetzt werden können. Es sei auch über die

Verwendung einer Prothese aus einer Legierung mit thermischem Formge-

dächtnis Nitinol berichtet worden, die durch einen Katheter geschoben werde.

Solche Stents seien in der Handhabung umständlich. Zudem könne bei Stent-

Drähten eine Verengung des Freiraums durch Fibrin-Ablagerungen entstehen.

Andere Lösungen seien zum Beispiel in den US-Patentschriften 4,214,587 und

1,672,591 beschrieben (Übers. der Streitpatentschrift S. 2 Z. 10 - S. 3 Z. 14).

Vor diesem Hintergrund soll durch das Streitpatent ein Stent bereitge-

stellt werden, der leicht zu benutzen und zu positionieren ist und der Strö-

mungsbeeinträchtigungen, Verengungen des Freiraums und Verstopfungen

reduziert (Übers. der Streitpatentschrift S. 3 Z. 14-17).

2. Nach Anspruch 1 des Streitpatents wird ein Stent bereitgestellt, der

aus einem Einzeldrahtstück besteht, das eine geschlossene Zick-Zack-Gestalt

aus einer endlosen Aneinanderreihung von geraden Abschnitten mit Biegun-

gen geformt ist. Der Stent ist federnd nachgiebig in eine kleine erste Gestalt

zusammendrückbar, in der alle geraden Abschnitte seitlich nebeneinanderlie-

gend und dicht zueinander benachbart angeordnet sind, wobei die Biegestellen

unter Anspannung stehen, und wobei der Stent zur Freigabe der Spannung in

eine zweite Gestalt nachgiebig aufweitbar ausgebildet ist. Bei der Anwendung

wird der Stent in der stark komprimierten Gestalt mit Hilfe eines Zuführkathe-

ters in die aufzuweitende Gefäßstelle eingebracht und dort aus dem Katheter

herausgedrückt, wobei er sich unter Ausübung eines entsprechenden Drucks

auf die Gefäßwand aufweitet, so daß diese geöffnet bzw. geweitet wird.

Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu erläuternd ausgeführt, der

Begriff Stent werde in der Fachsprache für Stützprothesen verwendet, die per-

kutan durch Gefäße eingeführt werden. Der einschlägige Durchschnittsfach-

mann, ein Diplom-Ingenieur mit Fachhochschul- oder Universitäts-Ausbildung,

der sich im Gedankenaustausch mit einem Arzt befinde, verstehe dabei unter

einer Zick-Zack-Gestalt eine Form, bei der die geraden Abschnitte durch eine

Vielzahl von Biegungen mit nur kleinem Winkel miteinander verbunden seien.

Zwar werde der Winkel der Biegungen in der Streitpatentschrift nicht ausdrück-

lich bezeichnet. Aus dem Merkmal, daß die geraden Abschnitte bei der kom-

primierten ersten Gestalt nebeneinanderliegend und dicht zueinander benach-

bart angeordnet seien, ergebe sich für den Fachmann aber deutlich, daß der

Biegungswinkel gering sein müsse.

III. Aus dem bereits vom Bundespatentgericht geprüften Stand der

Technik ergeben sich keine Bedenken gegen die Neuheit des Streitpatents

(Art. 54 EPÜ). Entsprechend den Ausführungen des Bundespatentgerichts und

des gerichtlichen Sachverständigen neigt der Senat auch zu der Annahme, daß

dieser Stand der Technik allein nicht ausreichen wird, eine erfinderische Tätig-

keit gemäß Art. 56 EPÜ zu verneinen. Dabei wird mit dem gerichtlichen Sach-

verständigen davon ausgegangen, daß für die Beurteilung der erfinderischen

Tätigkeit ernsthaft nur die US-amerikanische Patentschrift 4,214,587 und die

Internationale Anmeldung WO 83/03752 (im wesentlichen entsprechend

DE-PS 33 42 798) in Betracht gezogen werden können.

1. Die US-Patentschrift 4,214,587, die bereits im Erteilungsverfahren

des Streitpatents geprüft wurde, betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur

Anastomose, also das Gebiet des Verbindens von zwei Gefäßen in der offenen

Chirurgie, und damit nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi-

gen einen anderen Gegenstand als das Streitpatent. Die Prothese besteht aus

einer im wesentlichen zylindrischen, radial nachgiebigen Feder. Diese ist aus

einem Einzeldrahtstück mit einer geschlossenen Aneinanderreihung von gera-

den, im entspannten Zustand parallel zueinander verlaufenden Abschnitten

gebildet, die durch Biegeteile miteinander verbunden sind und die eine Anzahl

von sich nach außen erstreckenden Stacheln tragen. Bei der Anwendung wird

die Feder in entspanntem Zustand über ein Blutgefäß gezogen; sodann wird

die Feder radial mittels einer Schlinge zusammengedrückt, das Ende des

zweiten Blutgefäßes über das erste samt Feder gestülpt und diese bis zu 80 %

entspannt. Die Feder läßt sich bis zu 50 % komprimieren, wobei, anders als

beim Streitpatent, die geraden Abschnitte in komprimiertem Zustand nicht par-

allel zueinander liegen, sondern in einem spitzen Winkel zueinander verlaufen.

Die Stacheln befestigen die Vorrichtung an dem Blutgefäß und sichern dadurch

ihre Position.

Bei Vorrichtung und Verfahren zur Anastomose geht es, wie der gericht-

liche Sachverständige ausgeführt hat, nicht um die Komprimierung und Auf-

weitung eines Stützimplantats im Innern eines Gefäßes, das zunächst durch

kurvenreiche Blutgefäße an den Einsatzort befördert, daher möglichst schmal

sein muß und das sodann durch Aufweitung an der Engstelle die Gefäßwände

abzustützen hat. Die Feder liege nicht in dem Gefäß, sondern in der Ge-

fäßwand. Entsprechend sei keine Zick-Zack-Gestalt vorgesehen, sondern eine

Mäanderstruktur mit S-förmigen Krümmungen, die die geraden Abschnitte dar-

an hindern, darunterliegendes Gewebe beim Zusammendrücken einzuklem-

men. Die US-Patentschrift beschäftige sich mit dem schwierigen chirurgischen

Problem, offene Enden von sehr kleinen Adern zu verbinden. Um aufwendige

Mikro-Nähte zu vermeiden, würden Stacheln vorgesehen, die die Fixierung

vereinfachen. Allerdings werde man sich, wie der gerichtliche Sachverständige

weiter ausgeführt hat, auf Haken allein nicht verlassen können, sondern zur

sicheren Fixierung um die Gefäßverbindung zusätzlich eine Schlinge legen.

Wenn Anspruch 19 Stacheln nicht vorsehe, so bedeute dies nur, daß auch hier

eine zusätzliche Fixierung vorgenommen werden müsse. Die Vorrichtung zur

Anastomose sei für einen anderen Einsatz nicht gedacht und für den beabsich-

tigten Zweck des Streitpatents auch nicht geeignet. Infolge relativ großer Bö-

gen und der geringen radialen Kompressionsmöglichkeit sei das für den Zweck

des Streitpatents erforderliche Maß an Aufweitung nicht zu erreichen.

2. Die der deutschen Patentschrift 33 42 798 zugrundeliegende und die-

ser entsprechende

Internationale Anmeldung WO 83/03752 betrifft ein

Stützimplantat zur transluminalen Implantation. Dieses besteht aus einem ela-

stischen rohrförmigen Körper, dessen Durchmesser durch axiale Verschiebung

seiner Enden relativ zueinander veränderbar ist. Der Körper ist aus mehreren

einzelnen harten, aber flexiblen, wendelförmigen Elementen hergestellt, von

denen jedes einzelne im Verhältnis zur Mittellinie eine Wendel (Helix) be-

schreibt. Diese wendelförmigen Teile haben unterschiedliche Drehrichtungen

und weisen dementsprechend Kreuzungsstellen auf. Das Stützimplantat wird,

wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, nach dem Grundprinzip einer lon-

gitudinalen Streckung in eine kleinere Gestalt mit reduzierten radialen Abmes-

sungen zusammengedrückt (DE-PS 33 42 798, Sp. 2 Z. 25-29), um ihn in den

Körper, z.B. in ein Blutgefäß, einzuführen (DE-PS 33 42 798, Sp. 3 Z. 37-38).

An der gewünschten Position weitet sich der Stent elastisch auf und preßt sich

gegen die Wand des Durchgangs, die abgestützt werden

soll

(DE-PS 33 42 798, Sp. 3 Z. 25-29). Der Stent nimmt dabei die radial expan-

dierte Konfiguration von selbst ein, sobald die Spannung, unter der er steht,

d.h. die axial wirkende Streckkraft, entfernt worden ist (DE-PS 33 42 798, Sp. 3

Z. 29-33). Das Positionieren des Stützimplantats erfordert eine Vorrichtung, die

in der Lage ist, die axiale Spannung aufrechtzuerhalten, bis die gewünschte

Stelle im Gefäß erreicht worden ist und die dann definiert die longitudinalen

Enden des Stents freigibt, um die radiale Expansion zu ermöglichen. Dazu sind

komplizierte Mechanismen vorgesehen (DE-PS 33 42 798, Sp. 7 Z. 23 - Sp. 8

Z. 62 u. Sp. 11 Z. 11-13).

Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen unter-

scheidet sich dieser Stent in seiner Geometrie und Wirkweise vollständig von

der Lehre des Streitpatents. Es fehlt die durch ein Einzeldrahtstück gebildete

Zick-Zack-Gestalt, die auch nicht dadurch nahegelegt wird, daß nach einem

weiteren Vorschlag die Kreuzungspunkte verschweißt werden können

(DE-PS 33 42 798, Sp. 4 Z. 14-19). Vielmehr wird dieser Stent aus einer Viel-

zahl von Einzeldrahtstücken, die jeweils schraubenlinienförmig gebogen und

gewissermaßen ineinander verflochten sind, gebildet. Aus der grundlegend

anderen geometrischen Struktur ergeben sich notwendig auch andere Expan-

sions- und Kontraktionseigenschaften. Anders als bei der genannten Entge-

genhaltung wird der Stentkörper nach der Lehre des Streitpatents vor dem

Einführen in den Katheter nicht entlang einer longitudinalen Achse elastisch

gestreckt, sondern durch entsprechend einwirkende Kräfte radial komprimiert,

wobei die Verformung mit einer entsprechenden Längenzunahme des Körpers

verbunden ist, da das Volumen des Körpers weitgehend konstant bleibt.

IV. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 13. April 2000 mit der Be-

hauptung offenkundiger Vorbenutzung vorgelegten Stents (BK 6 Beweis 9)

stimmen mit dem Gegenstand des Streitpatents überein, wie die Beklagte nicht

in Abrede stellt. Da dasselbe Beweismaterial in das vor dem Bundespatentge-

richt anhängige Parallelverfahren 4 Ni 22/00 (EU) von der dortigen Klägerin

eingeführt ist und die Beklagte die Richtigkeit der Übersetzungen und die Of-

fenkundigkeit der Vorbenutzung bestreitet, geht der Senat davon aus, daß

hierüber eine umfangreiche Beweisaufnahme vor dem Bundespatentgericht

erforderlich sein wird. Um eine parallele Beweisaufnahme über dieselbe Frage

mit erheblichem Kostenaufwand zu vermeiden, erscheint die Aussetzung des

vorliegenden Verfahrens bis zur Erledigung des Parallelverfahrens vor dem

Bundespatentgericht gerechtfertigt.

Rogge

Jestaedt

Melullis

Scharen

Keukenschrijver