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BGH Beschluss vom 17.05.2000 – 2 ARs 114/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 114/00 2 AR 72/00

BESCHLUSS

vom

17. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Az.: 2 Ds 36 Js 25683/95 Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen Az.: 4 AR 5/00 Amtsgericht Bad Sobernheim

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 17. Mai 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die

Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht

Bad Sobernheim.

Gründe:

Die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2

StPO). Die Bindung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt offensichtlich nicht vor.

Wieso der zwischenzeitliche Ablauf der Bewährungszeit einen Anhaltspunkt für

Willkür abgeben soll, ist unerfindlich. Auch das Fehlen besonderer Gründe, die

eine Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, reicht

für die Annahme von Willkür nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH

NStZ 1993, 200).

Niemöller Detter Bode

Otten Rothfuß