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BGH Beschluss vom 17.05.2000 – 2 ARs 114/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Az.: 2 Ds 36 Js 25683/95 Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen Az.: 4 AR 5/00 Amtsgericht Bad Sobernheim
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 17. Mai 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die
Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht
Bad Sobernheim.
Gründe:
Die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2
StPO). Die Bindung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt offensichtlich nicht vor.
Wieso der zwischenzeitliche Ablauf der Bewährungszeit einen Anhaltspunkt für
Willkür abgeben soll, ist unerfindlich. Auch das Fehlen besonderer Gründe, die
eine Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, reicht
für die Annahme von Willkür nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH
NStZ 1993, 200).
Niemöller Detter Bode
Otten Rothfuß