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BGH Beschluss vom 17.05.2000 – 2 ARs 120/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 120/00 2 AR 63/00

BESCHLUSS

vom

17. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

Az.: 320 (360) BRs 52/96 Amtsgericht Halle-Saalkreis Az.: 542 StVK 1650/99 Landgericht Berlin Az.: ARs 2/00 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 17. Mai 2000 beschlossen:

Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die im Urteil

des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 11. Juni 1996 bewilligte

Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist die Strafvollstrek-

kungskammer des Landgerichts Berlin zuständig.

Gründe:

Für die Entscheidung über den Widerruf der mit dem Urteil des Amtsge-

richts Halle-Saalkreis vom 11. Juni 1996 bewilligten Strafaussetzung ist mit der

Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel zur Verbü-

ßung einer anderen Strafe ab dem 31. März 1999 die Strafvollstreckungskam-

mer des Landgerichts Berlin zuständig geworden (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO);

daran ändert es nichts, daß vor diesem Zeitpunkt schon das Amtsgericht Halle-

Saalkreis als Gericht des ersten Rechtszuges mit der Widerrufsfrage befaßt

war: gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszugs hat die Strafvollstrek-

kungskammer, sobald eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, stets den Vorrang

(BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 2 m.w.N.).

Niemöller Detter Bode

Otten Rothfuß