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BGH Beschluss vom 17.05.2000 – 2 ARs 120/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
Az.: 320 (360) BRs 52/96 Amtsgericht Halle-Saalkreis Az.: 542 StVK 1650/99 Landgericht Berlin Az.: ARs 2/00 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 17. Mai 2000 beschlossen:
Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die im Urteil
des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 11. Juni 1996 bewilligte
Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist die Strafvollstrek-
kungskammer des Landgerichts Berlin zuständig.
Gründe:
Für die Entscheidung über den Widerruf der mit dem Urteil des Amtsge-
richts Halle-Saalkreis vom 11. Juni 1996 bewilligten Strafaussetzung ist mit der
Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel zur Verbü-
ßung einer anderen Strafe ab dem 31. März 1999 die Strafvollstreckungskam-
mer des Landgerichts Berlin zuständig geworden (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO);
daran ändert es nichts, daß vor diesem Zeitpunkt schon das Amtsgericht Halle-
Saalkreis als Gericht des ersten Rechtszuges mit der Widerrufsfrage befaßt
war: gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszugs hat die Strafvollstrek-
kungskammer, sobald eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, stets den Vorrang
(BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 2 m.w.N.).
Niemöller Detter Bode
Otten Rothfuß