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BGH Beschluss vom 17.05.2000 – 2 ARs 126/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Az.: 222 Js 4955/00 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hof Az.: 1 KLs 222 Js 3828/98 Landgericht Hof Az.: 2 AR 78/2000 Generalstaatsanwaltschaft Bamberg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 17. Mai 2000 beschlossen:
Die Übertragung der Sache an das Landgericht Augsburg wird
abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das Landge-
richt Augsburg nach § 12 Abs. 2 StPO liegen nicht vor, da das Landgericht
Augsburg kein anderes zuständiges Gericht ist. Eine Wohnsitzzuständigkeit
nach § 8 StPO scheidet aus, weil der Angeklagte erst nach dem für die Zu-
ständigkeitsbegründung maßgeblichen Zeitpunkt der Anklageerhebung vom
3. Juli 1999 von Münchberg nach Augsburg verzogen ist.
Auch die Voraussetzungen für eine Übertragung nach § 15 StPO wegen
tatsächlicher Verhinderung des Landgerichts Hofs sind nicht gegeben. Das
Landgericht Hof ist nicht gehindert, die Hauptverhandlung gegen den an mul-
tipler Sklerose leidenden, schwerbehinderten Angeklagten, der laut Gutachten
des Landgerichtsarztes in Augsburg nur für den Raum Augsburg als verhand-
lungsfähig anzusehen ist, außerhalb seines Bezirks in Augsburg durchzuführen
(BGHSt 20, 250, 255). Ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, steht in
seinem tatrichterlichen Ermessen. Eine solche Ermessensentscheidung hat
das Landgericht Hof, das das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt
und vorläufig eingestellt hat, bisher nicht getroffen.
Niemöller Detter Bode Otten RiBGH Rothfuß kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Niemöller