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BGH Beschluss vom 17.05.2000 – 2 ARs 126/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 126/00 2 AR 70/00

BESCHLUSS

vom

17. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Az.: 222 Js 4955/00 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hof Az.: 1 KLs 222 Js 3828/98 Landgericht Hof Az.: 2 AR 78/2000 Generalstaatsanwaltschaft Bamberg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 17. Mai 2000 beschlossen:

Die Übertragung der Sache an das Landgericht Augsburg wird

abgelehnt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das Landge-

richt Augsburg nach § 12 Abs. 2 StPO liegen nicht vor, da das Landgericht

Augsburg kein anderes zuständiges Gericht ist. Eine Wohnsitzzuständigkeit

nach § 8 StPO scheidet aus, weil der Angeklagte erst nach dem für die Zu-

ständigkeitsbegründung maßgeblichen Zeitpunkt der Anklageerhebung vom

3. Juli 1999 von Münchberg nach Augsburg verzogen ist.

Auch die Voraussetzungen für eine Übertragung nach § 15 StPO wegen

tatsächlicher Verhinderung des Landgerichts Hofs sind nicht gegeben. Das

Landgericht Hof ist nicht gehindert, die Hauptverhandlung gegen den an mul-

tipler Sklerose leidenden, schwerbehinderten Angeklagten, der laut Gutachten

des Landgerichtsarztes in Augsburg nur für den Raum Augsburg als verhand-

lungsfähig anzusehen ist, außerhalb seines Bezirks in Augsburg durchzuführen

(BGHSt 20, 250, 255). Ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, steht in

seinem tatrichterlichen Ermessen. Eine solche Ermessensentscheidung hat

das Landgericht Hof, das das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt

und vorläufig eingestellt hat, bisher nicht getroffen.

Niemöller Detter Bode Otten RiBGH Rothfuß kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Niemöller