Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.05.2000 – 2 ARs 80/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 80/00 2 AR 57/00

BESCHLUSS

vom

17. Mai 2000

in der Bewährungssache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 133 VRs 94660/94 jug. Staatsanwaltschaft Regensburg/Zw.St. Straubing Az.: StVK 74/1997 Landgericht Regensburg Az.: StVK S 2594/99 (20) Landgericht Bielefeld

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 17. Mai 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:

Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Be-

schluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regens-

burg vom 7. März 1997 bewilligten Aussetzung zur Bewährung

des Strafrestes aus dem Urteil des Amtsgerichts Straubing vom

7. März 1995 ist die Strafvollstreckungskammer des

Landgerichts Bielefeld.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Straubing hat durch Urteil vom 7. März 1995 den Ange-

klagten (neben mehreren Mitangeklagten) zu einer zur Bewährung ausgesetz-

ten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Durch Beschluß vom

7. März 1997 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg

die Vollstreckung des Restes dieser Gesamtfreiheitsstrafe nach Verbüßung

von 2/3 zur Bewährung ausgesetzt. Am 6. April 1999 wurde die Strafvollstrek-

kungskammer des Landgerichts Regensburg vom Landgericht Bielefeld unter

Benennung der Geschäftsnummer um Übersendung der Akten gebeten, da

diese zum Hauptverhandlungstermin am 9. April 1999 benötigt würden. Durch

- seit 1. Juni 1999 rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts Bielefeld vom

9. April 1999 wurde der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei

Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Regensburg und

Bielefeld streiten sich über die Zuständigkeit für die Entscheidung über den

Widerruf des zur Bewährung ausgesetzten Strafrestes aus dem Urteil des

Amtsgerichts Straubing.

II.

Die Voraussetzungen des § 14 StPO sind gegeben.

Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts

an, der ausgeführt hat:

"Für die von der Staatsanwaltschaft begehrte Widerrufsentscheidung ist

die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zuständig, weil der

Angeklagte seit dem 1. Juni 1999 - als mit Rechtskraft des Urteils vom 9. April

1999 die bis dahin vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft überging - in ei-

ner im Bezirk dieses Gerichts gelegenen Justizvollzugsanstalt zur Strafvoll-

streckung einsitzt. Anders wäre die Sach- und Rechtslage nur dann zu beur-

teilen, wenn die bis dahin zuständige Strafvollstreckungskammer des Landge-

richts Regensburg schon vor dem genannten Zeitpunkt mit der Sache

- der nunmehr zu treffenden Entscheidung - befaßt gewesen wäre. Das ist je-

doch nicht der Fall. Die am 6. April 1999 eingegangene Aktenanforderung, auf

die sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld für ihre ge-

genteilige Beurteilung beruft, war nichtssagend. Sie entbehrte jeglichen Aussa-

gewerts für die allein entscheidungserhebliche Frage, ob Tatsachen vorlagen,

die Anlaß für die Prüfung des Widerrufs geben konnten. Der Zusatz, daß die

angeforderten Akten für den Hauptverhandlungstermin vom 9. April benötigt

werden, ließ nicht einmal erkennen, gegen wen jene Hauptverhandlung auf-

grund welcher Anklagevorwürfe stattfinden sollte. Hinweise, welche wirklich

Anlaß für die in Frage stehende Prüfung hätten geben können (und müssen),

gingen sämtlich erst nach dem 1. Juni 1999 ein. Zu diesem Zeitpunkt war aber

bereits die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts

Bielefeld begründet."

Niemöller Detter Bode

Otten Rothfuß