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BGH Beschluss vom 17.05.2000 – 2 StR 166/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2000 beschlossen:
Der Nebenklägerin E. N. wird für die Revisionsinstanz
Rechtsanwältin D. H. -H. aus Fulda als Beistand bestellt.
Gründe:
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren
Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin D. H. -H.
beizuordnen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zu-
kommt (Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Bei-
stands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung
auch als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung
eines Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit a StPO).
Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits
das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung
vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Ne-
benklägerin vielmehr mit Beschluß vom 5. Oktober 1999 nur Prozeßkostenhilfe
für die erste Instanz bewilligt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Januar 2000 - 1 StR
651/99).
Niemöller Detter Bode
Otten Rothfuß