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BGH Beschluss vom 17.05.2000 – 2 StR 166/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 166/00

BESCHLUSS

vom

17. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2000 beschlossen:

Der Nebenklägerin E. N. wird für die Revisionsinstanz

Rechtsanwältin D. H. -H. aus Fulda als Beistand bestellt.

Gründe:

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren

Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin D. H. -H.

beizuordnen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zu-

kommt (Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Bei-

stands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung

auch als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung

eines Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit a StPO).

Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits

das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung

vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Ne-

benklägerin vielmehr mit Beschluß vom 5. Oktober 1999 nur Prozeßkostenhilfe

für die erste Instanz bewilligt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Januar 2000 - 1 StR

651/99).

Niemöller Detter Bode

Otten Rothfuß