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BGH Beschluss vom 17.05.2000 – 2 StR 640/99
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 2000 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gera vom 21. September 1999 wird mit der Maßgabe verworfen,
daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen
Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und Beischlafs zwischen Ver-
wandten entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und Bei-
schlaf zwischen Verwandten in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlußformel er-
sichtlichen Einschränkung des Schuldspruchs, im übrigen ist es unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Miß-
brauchs von Schutzbefohlenen und Beischlafs zwischen Verwandten muß
entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Taten wur-
den zwischen Januar 1991 und dem 14. Geburtstag des Tatopfers am 27. Juni
1992 begangen. Die Verjährungsfrist für diese Vergehen beträgt fünf Jahre
(§ 78 Abs. 3 Nr. 4, §§ 173 Abs. 1, 174 Abs. 1 StGB). Die Verjährung wurde
erstmals durch die Anordung der ersten Beschuldigtenvernehmung des Ange-
klagten am 28. September 1998 und somit mehr als fünf Jahre nach dem spä-
testen möglichen Tattag (26. Juni 1992) unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1
StGB). An diesem Tag war die Verfolgung der Vergehen nach §§ 173, 174
StGB jedoch bereits verjährt.
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die Einzelstrafen und die
Gesamtfreiheitsstrafe werden durch den Wegfall der tateinheitlich verwirklich-
ten Vergehen nicht in Frage gestellt. Die Schuldspruchänderung läßt den Un-
rechts- und Schuldgehalt der Taten unberührt. Das Landgericht hat zwar die
tateinheitliche Verwirklichung der Vergehen nach §§ 173, 174 StGB zu Lasten
des Angeklagten berücksichtigt. Auch verjährte Taten können aber strafer-
schwerend berücksichtigt werden, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl.
BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24 m.w.N.). Zudem sind die ver-
hängten Einzelstrafen unter Berücksichtigung des eröffneten Strafrahmens und
des Tatgeschehens maßvoll. Der Senat schließt daher aus, daß das Landge-
richt auf der
Grundlage des beschränkten Schuldspruchs geringere Strafen festgesetzt
hätte.
Niemöller
Detter
Bode
Otten
Rothfuß