Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.05.2000 – IV ZR 243/99

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Schlichting, Terno,

Seiffert und die Richterin Ambrosius

beschlossen:

1. Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt,

weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende

Aussicht auf Erfolg bietet.

2. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 22. September 1999 wird

nicht angenommen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

4. Streitwert: 413.333,00 DM

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).

Der Erbvertrag und die darin vorgesehene Pflege auch durch den Klä-

ger verpflichtete die Erblasserin nicht, sich keiner anderen Hilfspersonen zu

bedienen. Das Berufungsgericht hat die Pflegeverpflichtung des Klägers in

seine Erwägungen einbezogen, ob ein auch von ihm als Vertragserben anzu-

erkennendes lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin an der Pflege durch

andere, insbesondere weibliche Verwandte bestand. Auf der Grundlage die-

ser für den Anspruch aus § 2287 BGB maßgebenden Abwägung der Interes-

sen ist der Tatrichter zu der Überzeugung gelangt, daß die Übertragung des

Grundstücks ungeachtet der Motivation der Beteiligten nicht ganz, aber zu

2/3 vom Kläger anzuerkennen war, nämlich soweit die Beklagten zu 2) und 3)

begünstigt wurden. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 83, 44, 46, 51).

Dr. Schmitz Dr. Schlichting Terno

Seiffert Ambrosius