BGH Beschluss vom 17.05.2000 – IV ZR 243/99
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Schlichting, Terno,
Seiffert und die Richterin Ambrosius
beschlossen:
1. Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet.
2. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 22. September 1999 wird
nicht angenommen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
4. Streitwert: 413.333,00 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).
Der Erbvertrag und die darin vorgesehene Pflege auch durch den Klä-
ger verpflichtete die Erblasserin nicht, sich keiner anderen Hilfspersonen zu
bedienen. Das Berufungsgericht hat die Pflegeverpflichtung des Klägers in
seine Erwägungen einbezogen, ob ein auch von ihm als Vertragserben anzu-
erkennendes lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin an der Pflege durch
andere, insbesondere weibliche Verwandte bestand. Auf der Grundlage die-
ser für den Anspruch aus § 2287 BGB maßgebenden Abwägung der Interes-
sen ist der Tatrichter zu der Überzeugung gelangt, daß die Übertragung des
Grundstücks ungeachtet der Motivation der Beteiligten nicht ganz, aber zu
2/3 vom Kläger anzuerkennen war, nämlich soweit die Beklagten zu 2) und 3)
begünstigt wurden. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 83, 44, 46, 51).
Dr. Schmitz Dr. Schlichting Terno
Seiffert Ambrosius