Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.05.2000 – VIII ZR 216/99

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. Mai 2000 Zöller, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO §§ 314, 549 Abs. 1, 561 Abs. 1 Satz 1

Beruht die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts auf widersprüchlichen Fest-

stellungen, die dem Revisionsgericht keine hinreichend sichere Beurteilung des

Parteivorbringens erlauben, so ist das Berufungsurteil schon wegen dieses Mangels

aufzuheben.

BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99 - OLG Frankfurt

LG Hanau

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Mai 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Wiechers

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 2. Zivilse-

nats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 1999

aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte aufgrund einer Rahmen-

vereinbarung vom 23./25. September 1996 verpflichtet ist, der Klägerin den

Kaufpreis für insgesamt 900 Metalltore zu bezahlen. Von dem Gesamtpreis

sind noch 118.688,99 DM offen. Die auf einem Geschäftsbogen der Firma H.

GmbH geschriebene Rahmenvereinbarung enthielt u.a. folgende Ver-

einbarungen:

"1. Die Firma H. beauftragt die Firma R. Metall- waren [Klägerin] ... min. 10.000 Stck. H. -Top-Tor .... zu ferti- gen und verkaufsfertig verpackt bereitzustellen.

Die Firma H. GmbH ruft die Ware nach Bedarf ab und wird einen Forecast für einen Zeitraum von mindestens 8 Wochen im voraus abliefern.

2.

...

3.

4.

... Durch die Firma H. GmbH wird die Verpackung zugestellt. Die Verpackung wird jedoch durch die Firma R. nach Bedarf abgerufen (direkt bei dem Kartonagen-Hersteller Firma St.). Die Rechnungslegung erfolgt zu Lasten der Firma H. .

... Die Werkzeugkosten betragen ... DM 43.159,00 und sind von der Fa. H. zu tragen. Die Werkzeugkosten werden ... sofort fällig (Freigabe durch die Firma H. nach Überprüfung der ordnungsgemäßen Produktqualität vorausgesetzt) ... . Das Werkzeug geht sofort in das Eigentum der Firma H. über.

Die Rahmenvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft ...

Dieser Vertrag wird mit allen Rechten und Pflichten von einer neu gegründeten Firma (Gesellschafter: Herr H. B. [Be- klagter] und Herr S. H. ) übernommen."

Der Vertrag war unterschrieben von dem Inhaber der Klägerin, dem da-

maligen Geschäftsführer der H. GmbH S. H. und vom Beklagten.

Über den Unterschriften des S. H. und des Beklagten befand sich der Zu-

satz "Der Auftraggeber: H. S. " bzw. "Der Auftraggeber: B. H. ."

Bei der am Ende des Vertragstextes genannten "neu gegründeten Fir-

ma" handelte es sich um die H. und B. Heimwerker GmbH, deren Gründung

damals beabsichtigt war. Dazu kam es in der Folgezeit aber nicht. Statt dessen

wurde auf der Abnehmerseite eine Firma H. T. A. GmbH eingeschaltet, an

der unter anderem der Beklagte und S. H. als Gesellschafter beteiligt wa-

ren. Im Dezember 1996 änderte die Gesellschaft ihren Unternehmensgegen-

stand und ihre Bezeichnung in H. Verkleidungssysteme GmbH. Am 7. März

1997 schied der Beklagte aus der Gesellschaft aus.

Zum Jahreswechsel 1996/97 wurde die Klägerin darüber unterrichtet,

daß sie künftig an die Firma H. Verkleidungssysteme GmbH liefern und dort-

hin auch ihre Rechnungen richten solle.

In der Folgezeit lieferte die Klägerin an die H. Verkleidungssysteme

GmbH 600 Einheiten "H. -Top-Tor" zum Preis von 111.030,20 DM; von diesem

Betrag sind noch 64.323,89 DM offen. Für weitere 300 Einheiten, die der Be-

klagte inzwischen abgeholt hat, hat die Klägerin der Firma H. Verkleidungssy-

steme GmbH 54.365,10 DM in Rechnung gestellt. Hierauf ist noch nichts be-

zahlt worden.

Die Firma H. Verkleidungssysteme GmbH besteht nicht mehr. Ein Kon-

kursantrag wurde am 28. November 1997 mangels Masse abgewiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Beklagte aufgrund der von ihm

mit dem Zusatz "Der Auftraggeber" unterschriebenen Rahmenvereinbarung

persönlich für ihre Forderungen hafte; sie hat ihn deshalb auf Zahlung des

noch offenen Betrages von 118.688,99 DM in Anspruch genommen. Dagegen

wendet der Beklagte ein, zunächst habe die Firma H. GmbH Auftrag-

geberin sein sollen. Eine persönliche Haftung sei nicht vereinbart worden,

vielmehr hätte eine GmbH an die Stelle der in der Rahmenvereinbarung ge-

nannten Auftraggeber H. und B. treten sollen. Mit der Änderung des Unter-

nehmensgegenstandes und der Bezeichnung der früheren T. A. GmbH hätten

der Beklagte und S. H. ihre Verpflichtung zur Schaffung einer solchen

GmbH erfüllt. Mit seiner Unterschriftsleistung habe er - der Beklagte - lediglich

den letzten Absatz der Rahmenvereinbarung bestätigt. Im übrigen macht der

Beklagte bezüglich der letzten Lieferung Mängelrügen geltend.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Ober-

landesgericht hat mit Teilurteil vom 30. Juli 1999 die Berufung des Beklagten

gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen, soweit der Beklagte zur

Zahlung von 64.323,89 DM nebst 11 % Zinsen verurteilt worden ist. Mit seiner

Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Soweit die Klägerin Bezahlung des noch offenen Restbetrages der bei-

den ersten Lieferungen verlange, sei der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif

und ein Teilurteil zu erlassen. Hinsichtlich der letzten 300 Tore bedürfe die Sa-

che weiterer Aufklärung, da der Beklagte insofern sinngemäß die Einrede der

Wandlung erhoben habe.

Das Landgericht habe den Beklagten zu Recht zur Zahlung des Kauf-

preises für die zuerst gelieferten Tore verurteilt, da der Beklagte nach der in-

soweit eindeutigen Rahmenvereinbarung "Auftraggeber" sei. Unstreitig habe

die Firma H. GmbH nur die Abwicklung der getroffenen Vereinbarun-

gen übernehmen, jedoch nicht selbst Auftraggeberin sein sollen. Die Behaup-

tung des Beklagten, er habe nicht persönlich haften sollen, treffe nur insoweit

zu, als nach dem Willen der Parteien der Vertrag von der H. und B. Heim-

werker GmbH habe übernommen werden sollen. Da diese GmbH jedoch nicht

gegründet worden sei, sei der Beklagte notwendigerweise Auftraggeber und

damit Vertragspartner der Klägerin geblieben. Für eine andere Auslegung der

Rahmenvereinbarung fehle es an irgendwelchen Anhaltspunkten.

Der Vertrag sei auch nicht von der in H. Verkleidungssysteme GmbH

umbenannten H. T. A. GmbH übernommen worden, weil es sich bei dieser

Gesellschaft nicht um die im letzten Satz der Rahmenvereinbarung erwähnte

"neu gegründete Firma" handele. Insbesondere sei die Rahmenvereinbarung

auch nicht dadurch schlüssig abgeändert worden, daß die Klägerin ab 1997 die

Tore an diese GmbH geliefert und diese auch teilweise Zahlung geleistet habe.

Dem entsprechenden Verhalten der Klägerin sei kein Erklärungswert zuge-

kommen, solange die Geschäfte problemlos gelaufen seien, und zwar auch mit

der H. GmbH, die unstreitig nicht Vertragspartnerin habe sein sollen.

Überdies könne die Rahmenvereinbarung nicht dahin ausgelegt werden, daß

die H. Verkleidungssysteme GmbH die Voraussetzungen des letzten Satzes

der Vereinbarung erfülle, zumal der Beklagte, dessen Beteiligung für die Kläge-

rin bedeutsam gewesen sei, in dieser Gesellschaft keinen maßgeblichen Ein-

fluß gehabt habe.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat unzulässigerweise durch Teilurteil ent-

schieden (§ 301 ZPO). Die Frage, ob der Beklagte aufgrund der Rahmenver-

einbarung vom 23./25. September 1996 persönlich haftet, kann für alle in dem

Rechtsstreit geltend gemachten Forderungen - auch wegen der vom Oberlan-

desgericht noch nicht entschiedenen letzten Teillieferung - nur einheitlich, un-

ter Umständen durch Grundurteil (BGHZ 107, 236, 242), beantwortet werden.

Bei der vom Berufungsgericht geschaffenen Verfahrenslage ist die Gefahr wi-

dersprechender Entscheidungen aber nicht auszuschließen.

Das verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg, weil die Zulässigkeit

eines Teilurteils vom Revisionsgericht grundsätzlich nur auf entsprechende

Verfahrensrüge hin zu prüfen ist (BGHZ 16, 71, 74; BGH, Urteil vom 22. März

1991 - V ZR 16/90 = BGHR ZPO § 301 Abs. 1, Zurückverweisung 1). Eine sol-

che Rüge hat die Revision indessen nicht rechtzeitig in der erforderlichen Wei-

se erhoben (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO).

2. Das Berufungsurteil kann aber deshalb keinen Bestand haben, weil

die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei "Auftragge-

ber" der auf der Rahmenvereinbarung vom 23./25. September 1996 beruhen-

den Bestellungen gewesen, von seinen Feststellungen nicht getragen wird. Die

Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu sind widersprüchlich und erlauben

dem Senat keine hinreichend sichere rechtliche Beurteilung des Parteivorbrin-

gens (§§ 549 Abs. 1, 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

a) Das tatsächliche Vorbringen der Parteien ist in erster Linie dem Tat-

bestand des Urteils zu entnehmen (§ 314 ZPO). In der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, daß vom Geltungsbereich des § 314

ZPO auch diejenigen tatsächlichen Feststellungen erfaßt werden, die in den

Entscheidungsgründen enthalten sind (BGHZ 139, 36, 39 m.w.Nachw.). Die

Beweiswirkung der Vorschrift erstreckt sich auch darauf, ob eine bestimmte

Behauptung bestritten ist oder nicht.

Die Beweiskraft des Tatbestandes und damit auch die Bindung für das

Revisionsgericht entfällt aber, soweit die Feststellungen Widersprüche, Lücken

oder Unklarheiten aufweisen (BGHZ 80, 64, 67; BGH, Urteil vom 9. März 1995

- III ZR 44/94 = BGHR ZPO § 314, Widersprüchlichkeit 4). Einen solchen Wi-

derspruch, der im übrigen auch von Amts wegen zu berücksichtigen wäre

(BGH, Urteil vom 9. März 1995 aaO m.w.Nachw.), hat die Revision zu Recht

gerügt.

b) Im unstreitigen Teil des Tatbestandes hat das Oberlandesgericht zu-

nächst ausgeführt, durch die Rahmenvereinbarung habe die Firma H.

GmbH die Klägerin mit der Herstellung und Lieferung der Tore beauftragt. Im

selben Abschnitt des Tatbestandes heißt es weiter, die Firma H.

GmbH sei lediglich mit dem Abschluß des Vertrages beauftragt worden; im In-

nenverhältnis sei sie von dem Beklagten und S. H. von allen Verbindlich-

keiten aus dem Vertrag freigestellt worden. Als Vorbringen des Beklagten im

Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht im Tatbestand wiedergegeben,

er - der Beklagte - habe nicht persönlich haften sollen; von seiner persönlichen

Haftung habe auch die Klägerin nicht ausgehen können. Entgegen der Mei-

nung des Landgerichts habe die H. GmbH Auftraggeberin sein sol-

len. Zweck seiner, des Beklagten, Unterschriftsleistung sei lediglich die Bestä-

tigung des letzten Absatzes der Rahmenvereinbarung - dieser betrifft die vor-

gesehene Vertragsübernahme durch die neu zu gründende GmbH - gewesen.

Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu der am Beginn der Ent-

scheidungsgründe des Berufungsurteils getroffenen Feststellung, es sei zwi-

schen den Parteien unstreitig, daß die eingangs der Rahmenvereinbarung als

Vertragspartner genannte Firma H. GmbH nur die Abwicklung der

getroffenen Vereinbarungen übernehmen, jedoch nicht Auftraggeberin sein

sollte. Gleiches gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, der Vortrag des

Beklagten über den Ausschluß seiner persönlichen Haftung treffe nur insoweit

zu, als nach dem Willen der Parteien der Vertrag von der Firma H. und B.

Heimwerker GmbH übernommen werden sollte. Unvereinbar ist dies insbeson-

dere mit der vom Berufungsgericht als unstreitig angesehen Auftragserteilung

durch die H. GmbH und der auf das Innenverhältnis beschränkten

Freistellung der Gesellschaft durch den Beklagten und S. H. . Wenn die

H. GmbH unstreitig nach außen hin - gegenüber der Klägerin - als

Auftraggeberin auftrat und eine Freistellung von den vertraglichen Pflichten nur

intern zwischen der Gesellschaft einerseits und dem Beklagten sowie S. H.

andererseits vereinbart war, kann das Gegenteil hiervon - Freistellung der

H. GmbH auch im Außenverhältnis sowie uneingeschränkte persönli-

che Haftung des Beklagten - nicht ebenfalls unstreitig sein. Angesichts dieser

Widersprüchlichkeiten ist auch unklar, wie die Feststellung des Berufungsur-

teils zu verstehen ist, die H. GmbH habe nur "die Abwicklung" der mit

der Klägerin getroffenen Vereinbarungen übernehmen sollen. Der - insoweit

jedenfalls objektiv eindeutige - Wortlaut der Rahmenvereinbarung, in der die

Gesellschaft mehrfach, unmißverständlich und ohne Einschränkungen oder

Zusätze als Trägerin der vertraglichen Rechte und Pflichten - etwa hinsichtlich

der Bereitstellung der Verpackung und der Erstattung von Werkzeugkosten -

genannt ist, spricht jedenfalls dagegen.

3. Da das Berufungsgericht zur Frage der persönlichen Haftung des Be-

klagten die erforderlichen Feststellungen zu treffen hat, ist der Senat an einer

eigenen Sachentscheidung gehindert. Auf der Grundlage der bisherigen

tatrichterlichen Feststellungen kann auch nicht abschließend entschieden wer-

den (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), ob der Beklagte, falls er ursprünglich an der

Rahmenvereinbarung als Auftraggeber beteiligt war, etwa nachträglich infolge

einer auf der Auftraggeberseite erfolgten Vertragsübernahme durch die H.

Verkleidungssysteme GmbH ausgeschieden ist - was das Berufungsgericht

verneint hat - und die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen wäre.

Dr. Deppert Dr. Beyer Ball

Dr. Leimert Wiechers