Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 17.05.2000 – XII ZR 314/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO §§ 2, 3, 9

Der Wert der Beschwer eines zur Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters bemißt

sich nicht nach den Kosten der Mängelbeseitigung, sondern gemäß §§ 2, 3 und 9

ZPO nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der aufgrund des Mangels gegebenen

Mietminderung.

BGH, Beschluß vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99 - OLG Naumburg

LG Halle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, We-

ber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das

Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

12. Oktober 1999 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zu-

rückgewiesen.

Gründe

Der Kläger hat 1995 von den Beklagten Gaststättenräume im Unter- und

Erdgeschoß eines Hauses in H. gemietet. Vereinbart war eine Nettostaffelmiete

von anfänglich 3.950 DM, die sich ab 1999 auf 4.750 DM steigern sollte. Mit-

vermietet war ein Biergarten, der aber, wie sich später herausstellte, nicht den

Beklagten, sondern der Stadt H. gehörte, weshalb der Kläger die Miete min-

derte. Wegen im Unter- und Erdgeschoß aufgetretener Feuchtigkeitsschäden

kündigte der Kläger außerdem Mietminderung an und erhob Klage mit dem

Antrag, die Beklagten zur Trockenlegung der Räume und zur Beseitigung der

Ursache der Feuchtigkeit zu verurteilen. Die Beklagten erhoben Widerklage

auf Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten in Höhe von insgesamt rund

37.180 DM.

Das Landgericht verurteilte durch Teilurteil die Beklagten zur Trockenle-

gung der Untergeschoßräume und zur Beseitigung der Feuchtigkeitsursachen;

der Widerklage der Beklagten gab es bezüglich rückständiger Nebenkosten in

Höhe von rund 3.957 DM statt, wies sie jedoch ab, soweit die Beklagten mit ihr

rund 5.871 DM Miete für den Biergarten für die Zeit von Juni 1998 bis Februar

1999 verlangten. Gegen das Urteil wendeten sich beide Parteien mit der Be-

rufung mit dem Ziel, den sie jeweils belastenden Urteilsausspruch zu beseiti-

gen.

Das Oberlandesgericht änderte das landgerichtliche Urteil auf die Beru-

fung des Klägers dahin ab, daß es die Widerklage bezüglich der Nebenkosten

abwies. Die Berufung der Beklagten wies es zurück. Den Streitwert setzte es

auf rund 20.829 DM fest, wobei es - entsprechend den Angaben des Klägers

zu den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten - von 11.000 DM ausging,

zuzüglich 5.871 DM und 3.957 DM, und bestimmte im Tenor, daß die Beschwer

60.000 DM nicht übersteige.

Die Beklagten begehren eine Heraufsetzung der Beschwer auf über

60.000 DM, weil die Kosten der ihnen auferlegten Beseitigungsmaßnahmen

mindestens 170.000 DM betrügen. Aber auch wenn man - wie die überwiegen-

de Rechtsprechung - den Wert der Instandsetzungsklage nach dem 3,5-fachen

Jahresbetrag der Minderung berechnen würde, sei die Revisionssumme über-

schritten, weil die monatliche Minderung ab Januar 1999 2.057 DM betrage,

was eine Beschwer von 86.394 DM ergebe.

Dem Antrag konnte nicht entsprochen werden. Eine einheitliche Auffas-

sung darüber, welcher Wert bei Mängelbeseitigungsklagen des Mieters zu-

grunde zu legen ist, findet sich in Literatur und Rechtsprechung nicht. Verein-

zelt wird auf die Kosten der verlangten Mängelbeseitigung abgestellt, soweit

diese ermittelbar sind (LG Kiel WuM 1995, 320), überwiegend wird jedoch ge-

mäß §§ 3 und 9 ZPO abgestellt auf den Mietminderungsbetrag, der sich auf-

grund der Mängel ergibt, wobei zum Teil der 3-fache Jahresbetrag der monatli-

chen Minderung (Landgerichte Hamburg WuM 1992, 447, Kassel WuM 1992,

448; Stendal WuM 1994, 70, Detmold WuM 1996, 50) zum Teil auch in Anleh-

nung an § 9 ZPO der 3,5-fache Jahresbetrag als maßgebend angesehen wird

(Landgerichte Hamburg WuM 1994, 624; Berlin NJW-RR 1997, 652; Musielak/

Smid ZPO § 9 Rdn. 2; vgl. auch Zöller/Herget ZPO 21. Aufl. § 3 Rdn. 16 Miet-

streitigkeiten; Schneider/Herget Streitwertkommentar 11. Aufl. Rdn. 3069 a).

Der Senat hält eine Bemessung nach § 3 in Verbindung mit den Grund-

sätzen des § 9 ZPO für angemessen. § 9 ZPO erfaßt allgemein den Wert eines

Rechts auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, wobei die Klageart

keine Rolle spielt. Daher fallen unter § 9 ZPO auch Leistungsklagen auf Miet-

erhöhungen oder positive oder negative Feststellungsklagen (Musielak/Smid

aaO § 9 Rdn. 3). Beruft sich der Mieter auf einen mangelhaften Zustand der

Mietsache und macht deshalb eine Mietminderung geltend, kann er dies in

Form der Feststellungsklage tun, deren Wert sich entsprechend der Minde-

rungsquote nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Minderung bemißt. Macht

der Mieter den Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes der

Mietsache geltend, entspricht dies der Bewertung nach seiner Minderungsbe-

fugnis. Denn erfüllt der Vermieter den Herstellungsanspruch, ist für eine Miet-

minderung kein Raum mehr. Umgekehrt bemißt sich auch die Zahlungsklage

des seine Herstellungspflicht und das Minderungsrecht des Mieters bestreiten-

den Vermieters auf Zahlung der vollen Miete nach § 9 ZPO. In der Regel wer-

den sich der Anspruch auf Instandsetzung und das Mietminderungsrecht auch

wertmäßig entsprechen. Es ist daher gerechtfertigt, wenn die Rechtsprechung

den Erfüllungs- bzw. Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters gleichsam

spiegelbildlich seinem Mietminderungsrecht gleichsetzt und ihn entsprechend

bewertet.

Danach übersteigt die Beschwer der Beklagten, die zur Mängelbeseiti-

gung wegen des Feuchtigkeitsschadens verurteilt wurden, 60.000 DM nicht.

Die darüber hinausgehende Minderung wegen des nicht zur Mietsache gehö-

renden Biergartens, den sie fälschlich mitvermietet hatten, bleibt außer Be-

tracht. Daß die feuchtigkeitsbedingte Minderung eine höhere Quote ausma-

chen könnte als sie der Kläger mit 20 % angenommen hat, haben sie nicht be-

hauptet, vielmehr eine geringere Quote für gerechtfertigt gehalten. Bezogen

auf die zum Zeitpunkt der Revisionseinlegung geltende Nettostaffelmiete von

4.750 DM ergibt sich eine monatliche Minderung von 950 DM, mithin eine Be-

schwer in Höhe des 3,5-fachen Jahresbetrages, das sind 39.900 DM. Zusam-

men mit der Nebenkostenforderung von rund 3.957 DM und der Mietforderung

für den Biergarten, mit denen die Beklagten unterlegen sind, ergeben sich rund

57.684 DM, somit nicht mehr als 60.000 DM.

Blumenröhr Hahne Sprick

Weber-Monecke

Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr