BGH Urteil vom 17.05.2000 – XII ZR 344/97
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. Mai 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 557 a Abs. 1
Vereinbart der Veräußerer eines Grundstücks, der dieses zugleich zur Fortführung
seines Betriebs vom Erwerber pachtet, einen Nachlaß auf den ursprünglich vorge-
sehenen Kaufpreis mit der Maßgabe, daß sich zum Ausgleich hierfür der Pachtzins
für einen bestimmten Zeitraum ermäßigt, so liegt in Höhe der Kaufpreisdifferenz eine
Pachtvorauszahlung vor, die bei vorzeitiger Beendigung des Pachtverhältnisses
nach §§ 581 Abs. 2, 557 a Abs. 1 BGB zu erstatten sein kann.
BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - XII ZR 344/97 - OLG Hamm
LG Paderborn
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 33. Senats für
Zivilsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Juni 1997
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war Miteigentümer eines im Wohnungsgrundbuch eingetra-
genen Grundstücks. Mit seinem Anteil war das Sondereigentum an einer Woh-
nung und an Gewerberäumen verbunden, in denen er eine Gaststätte betrieb.
Mit notariellem Vertrag vom 17. Juni 1994 erwarb der Beklagte den Mit-
eigentumsanteil des Klägers nebst zugehörigem Sondereigentum. Der im nota-
riellen Vertrag ausgewiesene Kaufpreis betrug 2,25 Mio. DM.
Zugleich trafen die Parteien eine mündliche Vereinbarung, derzufolge
der Beklagte die Gaststätte ab 1. Juli 1994 an den Kläger verpachtete. Die Hö-
he des vereinbarten Pachtzinses ist zwischen den Parteien streitig.
Nach dem Vortrag des Klägers hatten der Kaufpreis ursprünglich
2,47 Mio. DM und der Pachtzins ursprünglich 6.250 DM monatlich betragen
sollen. Der Kaufpreis sei sodann einverständlich auf 2,25 Mio. DM ermäßigt
worden, mit der Maßgabe, daß der Kläger den Differenzbetrag von 220.000 DM
über einen Zeitraum von fünf Jahren durch Ermäßigung des Pachtzinses um
3.750 DM monatlich solle "abwohnen" können. Demgegenüber macht der Be-
klagte geltend, es sei bei der Vereinbarung eines Pachtzinses von 6.250 DM
monatlich verblieben. Die Ermäßigung des Kaufpreises beruhe auf anderen, im
einzelnen dargelegten Gründen.
Im Januar 1995 erklärte der Beklagte die außerordentliche Kündigung
des Pachtverhältnisses wegen Zahlungsrückstandes und verlangte in einem
Vorprozeß Räumung sowie Zahlung rückständiger Pacht. Das Landgericht wies
die Klage ab, weil die Beweisaufnahme nicht ergeben habe, daß die Parteien
einen Pachtzins von 6.250 DM vereinbart hätten. Die dagegen eingelegte Be-
rufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht hinsichtlich des Zahlungs-
anspruchs zurück, weil es eine Verrechnungsvereinbarung mit dem um
220.000 DM ermäßigten Kaufpreis als erwiesen ansah. Dem Räumungsbegeh-
ren gab es hingegen mit der Begründung statt, mangels Einhaltung der
Schriftform sei der Pachtvertrag jedenfalls infolge ordentlicher Kündigung spä-
testens zum 31. Dezember 1995 beendet worden. Dieses Urteil ist rechtskräf-
tig.
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger, der die Gaststätte Ende
Mai 1996 an den Beklagten herausgegeben hat, Erstattung des nicht "abge-
wohnten" Differenzbetrages, den er mit 133.750 DM errechnet (220.000 DM
Kaufpreisdifferenz abzüglich 86.250 DM als Pachtzinsnachlaß für 23 Monate
tatsächlicher Nutzung à 3.750 DM).
Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 111.242,72 DM statt und
wies die weitergehende Klage mit der Begründung zurück, in Höhe von
22.507,28 DM sei die Klageforderung durch Hilfsaufrechnungen des Beklagten
erloschen. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die
Klage insgesamt ab. Eine vom Kläger angekündigte Anschlußberufung, mit der
dieser zum einen das landgerichtliche Urteil angriff, soweit es Hilfsaufrechnun-
gen in Höhe von mehr als 19.793,81 DM hatte durchgreifen lassen, und zum
anderen klageerweiternd einen erstrangigen Teilbetrag von 19.793,81 DM aus
einem Anspruch auf Kautionsrückzahlung nachschob, sah das Berufungsge-
richt als nicht erhoben an, weil der Kläger den entsprechenden Antrag nur für
den Fall gestellt habe, daß der Beklagte mit weiteren Hilfsaufrechnungen
durchdringe.
Der Kläger hat Revision eingelegt, mit der er nach wie vor Zahlung in
Höhe des ursprünglich eingeklagten Betrages begehrt, und zwar in Höhe eines
Teilbetrages von 19.793,81 DM nach Maßgabe der vorstehend dargestellten
Klageerweiterung und im übrigen unter Weiterverfolgung seines ursprünglich
eingeklagten Anspruchs.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten vereinbart,
daß der Kläger zum Ausgleich der Ermäßigung des Kaufpreises um
220.000 DM diesen Betrag über einen Zeitraum von fünf Jahren durch Ermäßi-
gung des Pachtzinses um 3.750 DM monatlich solle abwohnen können, hält
der revisionsrechtlichen Prüfung entgegen den Ausführungen der Revisionser-
widerung stand.
1. Das Berufungsgericht zieht in Zweifel, ob eine nach § 557 a BGB zu
erstattende Mietvorauszahlung überhaupt im Wege einer Verrechnungsabrede
erbracht werden könne, läßt dies aber letztlich dahinstehen, weil die Anwen-
dung dieser Vorschrift bereits an der Verknüpfung der Verrechnungsabrede mit
dem Grundstückskaufvertrag scheitere, der mit dem Inhalt dieser mündlichen
Abrede durch Eigentumsumschreibung im Grundbuch gemäß § 313 Satz 2
BGB wirksam geworden sei. Die dem Kläger geschuldete Möglichkeit, den Dif-
ferenzbetrag über einen Zeitraum von fünf Jahren durch eine Ermäßigung der
Pacht "abzuwohnen", sei durch die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrages
im Sinne des § 325 Abs. 1 BGB teilweise unmöglich geworden. Ob der Be-
klagte diese Unmöglichkeit angesichts der von ihm ausgesprochenen Kündi-
gung zu vertreten habe, könne dahinstehen, da dem Kläger allenfalls Scha-
densersatz wegen Nichterfüllung zustehen könne; der Kläger habe aber nicht
dargelegt, daß ihm überhaupt ein Schaden entstanden sei.
2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
a) Der Senat vermag die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die
Anwendbarkeit des § 557 a BGB auf die hier festgestellte Fallgestaltung nicht
zu teilen.
§ 557 a BGB gilt gemäß § 581 Abs. 2 BGB auch für Pachtverträge (vgl.
Palandt/Putzo BGB 59. Aufl. § 557 a Rdn. 4; Schmidt-Futterer/Gather Mietrecht
7. Aufl. § 557 a Rdn. 1 m.w.N.).
Mietvorauszahlung im Sinne dieser Vorschrift ist jede Mieterleistung, die
nach dem Inhalt des Mietvertrages Bezug zum Mietzins hat und mit ihm inner-
lich verbunden, also letztlich Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung der
Mietsache ist (vgl. Erman/Jendrek BGB 9. Aufl. § 557 a Rdn. 5; Staudinger/
Sonnenschein BGB [1995] § 557 a Rdn. 7), mithin jede Leistung des Mieters,
durch die der Mietzins ganz oder teilweise als für eine bestimmte Zeit im vor-
aus als erbracht gilt (vgl. Schmidt-Futterer/Gather aaO Rdn. 11).
Insoweit ist es nicht von Belang, ob diese Vorausleistung im Wege der
Zahlung oder auf andere Weise, etwa im Wege der Verrechnung, erbracht
wird. Es ist daher nicht ersichtlich, aus welcher rechtlichen Erwägung heraus
die Verknüpfung des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreisnachlasses mit der
im Gegenzug vereinbarten Reduzierung des Pachtzinses der Annahme einer
Mietvorauszahlung entgegenstehen soll.
Ebenso kommt es nicht darauf an, als was die Parteien die Mietvoraus-
zahlung betrachtet oder bezeichnet haben. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom
3. Februar 1959 - VIII ZR 91/58 - NJW 1959, 872, 873) hat eine Aufbauleistung
des Mieters als Mietvorauszahlung beurteilt und keinen Unterschied zwischen
einem von Mieter in Geld oder aber durch eigene Aufbauarbeiten geleisteten
Vorschuß gemacht.
Bereits das Reichsgericht (WarnRspr. 1927 Nr. 52 = S. 77 f.) hat in ei-
nem Fall, in dem die Eigentümerin ihr Grundstück mit der Maßgabe veräußert
hatte, noch ein Jahr lang eine Etage des Hauses ohne besondere Vergütung
bewohnen zu dürfen, einen Mietvertrag mit vorzeitiger Mietzahlung gesehen
und angenommen, die Erwerberin habe die Vergütung für die Gebrauchsüber-
lassung (§ 535 BGB) in Gestalt der niedrigeren Bemessung des Kaufpreises
erhalten.
Der Annahme einer Mietvorauszahlung steht schließlich auch nicht ent-
gegen, daß mit ihr im vorliegenden Fall nur ein Teil der künftig fällig werdenden
Mietzinsraten getilgt werden sollte und der Restbetrag nach Zeitabschnitten
hinzuzuzahlen war (vgl. Staudinger/Sonnenschein aaO Rdn. 5; Roquette
Mietrecht § 557 a BGB Rdn. 5; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Februar 1959
aaO).
b) Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, infolge der Beendigung
des Pachtvertrages sei die weitere Gebrauchsgewährung zum ermäßigten
Pachtzins unmöglich geworden, begegnet Bedenken, da es dem Beklagten
unbenommen war, der weiteren Nutzung durch den Kläger nicht zu widerspre-
chen (§ 568 BGB) und davon abzusehen, die Räumung zu betreiben.
Darauf und auf die Frage, ob der Beklagte eine etwa eingetretene Un-
möglichkeit angesichts der von ihm ausgesprochenen Kündigung zu vertreten
hat, kommt es indes nicht an. Der Kläger selbst hat jedenfalls angesichts der
vom Berufungsgericht festgestellten Pachtzinsabrede keinen Anlaß zur Been-
digung des Pachtvertrages gegeben. Wenn der Auffassung des Berufungsge-
richts zufolge auch in einem solchen Fall die Anwendbarkeit des § 557 a BGB
infolge der Beendigung des Miet- oder Pachtvertrages durch die Regelung des
§ 325 Abs. 1 BGB verdrängt würde, wäre schwerlich vorstellbar, in welchen
Fällen § 557 a BGB dann überhaupt noch eingreifen soll. Denn diese Vorschrift
setzt gerade voraus, daß das Mietverhältnis beendet ist, und verweist zum
Ausgleich dafür, daß die vom Mieter mit einer Mietvorauszahlung "erkaufte"
Möglichkeit der Nutzung gegen geringeres laufendes Entgelt vorzeitig entfallen
ist, auf die Rechtsfolgen der §§ 347, 812 ff. BGB.
3. Mit der gegebenen Begründung kann die angefochtene Entscheidung
daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschlie-
ßend zu entscheiden, da sich das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folge-
richtig - mit den weiteren Hilfsaufrechnungen des Beklagten nicht befaßt und
hierzu keine Feststellungen getroffen hat. Die Sache ist daher an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen, damit es dies nachholen kann.
Damit erübrigt sich zugleich eine Entscheidung darüber, ob das Beru-
fungsgericht die Anschlußberufung des Klägers zutreffend als nicht erhoben
angesehen hat. In der erneuten Verhandlung wird der Kläger Gelegenheit ha-
ben, seinen Antrag insoweit klarzustellen.
Blumenröhr Hahne Sprick
Weber-Monecke
Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr