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BGH Beschluss vom 18.05.2000 – 4 StR 116/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Mai 2000 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Detmold vom 15. Dezember 1999, soweit es ihn betrifft,
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ande-
re Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit
mit sexueller Nötigung, zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die
hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung for-
mellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der auf die Verletzung des § 67
Abs. 1 JGG in Verbindung mit § 258 Abs. 2 und 3 StPO gestützten Verfahrens-
rüge zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Revision beanstandet zu Recht, das Landgericht habe den in der
Hauptverhandlung anwesenden Eltern des Angeklagten nicht das ihnen zuste-
hende letzte Wort gewährt.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Dem Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter eines Ange- klagten steht gemäß § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs. 2 und 3 StPO das letzte Wort neben dem jugendlichen Angeklagten und unabhängig von diesem zu; es ist von Amts wegen zu erteilen (BGH 21, 288, 289), sofern er in der Hauptverhandlung anwesend ist (BGH NStZ 1996, 612). Ausweislich der Sitzungsniederschrift, bestätigt durch die eingeholten dienstlichen Erklärungen, ist erwiesen, dass den Eltern des Angeklagten das letzte Wort nicht gewährt wurde, obwohl sie nach Schließung der Beweisaufnahme noch in der Hauptverhandlung anwesend waren, als dem Angeklagten nach den Schlussvorträgen das letzte Wort erteilt wurde.
Der danach erwiesene Verfahrensverstoß führt jedoch nur zur Aufhe- bung des Strafausspruchs, weil das Urteil lediglich insoweit auf ihm be- ruhen kann (vgl. BGH NStZ 1999, 426). Es ist auszuschließen, dass die Nichterteilung des letzten Wortes Einfluss auf die Urteilsfindung zum Schuldspruch gehabt hat. Nicht ausgeschlossen werden kann hingegen, dass sich der Verfahrensverstoß auf die Entscheidung zum Strafaus- spruch ausgewirkt haben kann. Zwar war insbesondere die Mutter des
Angeklagten im Verlaufe der Hauptverhandlung angehört worden, doch hätten aber möglicherweise die Schlussvorträge, insbesondere der der Staatsanwaltschaft, den Eltern Anlass zu ergänzenden Ausführungen gegeben, wäre ihnen das letzte Wort erteilt worden."
Dem schließt sich der Senat an.
Maatz
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Maatz
Athing
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Ernemann