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BGH Urteil vom 18.05.2000 – 4 StR 29/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 29/00

U r t e i l

vom

18. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 2000,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojano

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt aus Uelzen als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Magdeburg vom 5. Juli 1999 mit den Fest-

stellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten Tot-

schlags in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tat-

sächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstlade-

kurzwaffe verurteilt worden ist.

2. Die Sache wird insoweit sowie zur Festsetzung einer (Einzel-)

Strafe hinsichtlich der Verurteilung wegen unerlaubten Er-

werbs einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe nebst

Munition in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächli-

chen Gewalt über die Waffe und mit deren unerlaubtem Füh-

ren zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere

als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels

zu entscheiden hat.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb einer halbautomatischen Selbstlade-

kurzwaffe nebst Munition in weiterer Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der

tatsächlichen Gewalt über die Waffe und deren unerlaubtem Führen zu fünf

Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit

seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung

sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge weitgehend

Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch. Die Besetzungsrüge ist

unzulässig, weil der Beschwerdeführer es unterläßt, den vollständigen Wortlaut

des Schreibens des entpflichteten Schöffen vom 26. Mai 1999 (SA Bd. V Bl.

88) mitzuteilen, und auch nicht darlegt, daß dieser Schöffe tatsächlich nicht

wegen Unzumutbarkeit der Diensthandlung (vgl. dazu Kissel GVG 2. Aufl. § 54

Rdn. 5 ff.) verhindert war (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im übrigen wäre sie auch

unbegründet, weil die Entscheidung des Vorsitzenden über die Entpflichtung

des Hauptschöffen nach § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG mit der Folge des § 336 Satz

2 StPO unanfechtbar ist. Auf die Rüge der Verletzung des § 244 StPO kommt

es nicht an. Sie betrifft nur das als versuchter Totschlag gewertete Geschehen;

insoweit ist das Urteil schon auf die Sachrüge hin aufzuheben.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte gehörte zumindest in den Jahren 1995 und 1996 "der

Drogenszene im Raum Schönebeck und Calbe" an. Seit er sich auf Veranlas-

sung seiner Verlobten Steffi G. daraus gelöst hatte, lebte er "in Angst vor Re-

pressalien aus der Szene" in einer ”latenten Bedrohungssituation". Am 9. Ok-

tober 1998 fand er am Stellplatz seines Pkw eine anonyme Nachricht "Andor,

melde dich, wir wissen Bescheid", die er als Drohung auffaßte. Daraufhin

kaufte er noch am selben Tag eine Pistole Walther mit zwei mit Patronen ge-

füllten Magazinen, die er fortan in geladenem und entsichertem Zustand bei

sich führte, "um dadurch zu jedem Zeitpunkt Angriffen der ihn bedrohenden

Personen wirkungsvoll begegnen zu können". Diese Waffe hatte der Ange-

klagte bei sich, als er am Abend des folgenden Tages seinen Bekannten Nor-

man L. aufsuchte. Dort kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit einer

gegnerischen Gruppe, von der Silvio H. und Michael K. lebensgefährlich ver-

letzt wurden. Hintergrund der Auseinandersetzung war, daß die Gruppe um die

Geschädigten von einem Bekannten des Angeklagten "offenbar ... Geldschul-

den eintreiben” wollte.

In der Nacht zum 12. Oktober 1998 legte der Angeklagte die Pistole ne-

ben sein Kopfkissen, als er sich auf der Couch im Wohnzimmer seiner Woh-

nung zusammen mit seiner Verlobten zum Schlafen legte. Die Waffe war gela-

den und entsichert, aber nicht durchgeladen. Gegen 4.20 Uhr stürmte ein Son-

dereinsatzkommando (SEK) der Polizei die Wohnung, in der die Polizei den

Freund des Angeklagten, Klaus-Dieter H., vermutete. Dieser stand in Verdacht,

an der tätlichen Auseinandersetzung zwei Tage zuvor aktiv beteiligt gewesen

”und im Besitze scharfer Waffen, u.a. Handgranaten” zu sein.

Zunächst wurde durch das SEK die Wohnungstür aufgebrochen, wobei

erheblicher Lärm entstand. Beim Betreten der Wohnung rief einer der Polizei-

beamten ”laut und vernehmlich” das Wort ”Polizei”. Sodann trat der Polizeibe-

amte Ulf G. die vier Meter von der Wohnungseingangstür entfernte Tür zum

Wohnzimmer auf. Während er mit seiner an der vorgehaltenen Dienstwaffe

befindlichen Taschenlampe das Zimmer ausleuchtete, rief er noch einmal laut

und vernehmlich ”Polizei”. Bis zu diesem Zeitpunkt waren ”nur wenige Sekun-

den” vergangen. Der Angeklagte war durch die lauten Geräusche beim Aufbre-

chen der Wohnungstür "sofort erwacht". Er nahm an, daß ihn "nunmehr die

Personen, die ihn bedrohten”, überfielen. In "panische(r) Angst" lud er die ne-

ben ihm liegende Pistole durch und gab "in seiner Erregung und Furcht" aus

ca. 90 cm Entfernung einen gezielten Schuß auf den Oberkörper des "für ihn

sichtbaren Beamten G. " ab, und zwar zeitgleich mit der letzten Silbe des

von Ulf G. ausgesprochenen Wortes ”Polizei”. Diesen sowie den vorange-

henden Ausruf "Polizei" hatte der Angeklagte gehört. Die vom Angeklagten ab-

gefeuerte Kugel blieb in der Schutzweste des Polizeibeamten hängen, der dem

Angeklagten die Waffe entwinden und ihn überwältigen konnte.

2. Der Angeklagte räumt den äußeren Sachverhalt ein. Er beruft sich je-

doch darauf, er sei bis zur Schußabgabe davon ausgegangen, daß es sich "bei

den eingedrungenen Personen um Angreifer handeln würde, die ihm und Steffi

G. nach dem Leben trachteten", die Rufe "Polizei" habe er nicht gehört. Die

Beweiswürdigung, mit der das Landgericht diese Einlassung für widerlegt er-

achtet, weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das

Landgericht geht zwar davon aus, daß der Angeklagte "zunächst tatsächlich

glaubte, daß es sich um einen nächtlichen Angriff der ihn bedrohenden Person

handelte". Es hat aber aufgrund des nach den überstimmenden Bekundungen

der vernommenen Polizeibeamten jeweils lauten und vernehmlichen Ausrufs

"Polizei" und des Umstands, daß der Angeklagte - wie er selbst eingeräumt hat

- "in dem Moment, als der Schuß fiel, ... gesehen (hat), daß die ihm gegen-

überstehende Person ein Polizist sei", die Überzeugung gewonnen, daß der

Angeklagte auch die "vorausgegangenen 'Polizei'-Rufe vernommen hat". Dies

ist ein möglicher, und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmender Schluß.

Hiervon ausgehend hat das Landgericht zu Recht angenommen, daß ”aus der

Sicht des Angeklagten bei Abgabe des Schusses keine Putativnotwehrsituation

mehr gegeben” war.

3. Gleichwohl kann die Verurteilung keinen Bestand haben, weil die Be-

weiswürdigung – wie die Revision und der Generalbundesanwalt übereinstim-

mend beanstanden – zur subjektiven Tatseite und zur Schuldfähigkeit lücken-

haft ist und an einem unauflösbaren Widerspruch leidet.

Das Landgericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sch.,

bei der Tat sei die Fähigkeit des Angeklagten, "das Unrecht seiner Tat einzu-

sehen bzw. nach dieser Einsicht zu handeln, weder aufgehoben noch erheblich

vermindert" gewesen. Es hat die Schuldfähigkeit aber nur unter dem Gesichts-

punkt "des vorherigen Drogenkonsums des Angeklagten ('Joint')" geprüft. Dies

genügte hier nicht, weil das Landgericht dabei das Gewicht des festgestellten

affektiven Ausnahmezustands beim Angeklagten zur Tatzeit außer Betracht

gelassen hat.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte den

Schuß "aus Angst und in großer Erregung abgegeben hat". Daß er dabei - wie

das Landgericht festgestellt hat - "wußte", daß es sich bei der Person um einen

Polizeibeamten handelte, beschreibt nur die Wissensseite, belegt aber nicht

auch das Willenselement. Darauf kommt es hier aber an; denn das Landgericht

nimmt selbst an, die Abgabe des Schusses sei eine "Fehlreaktion" des Ange-

klagten gewesen. Insoweit geht es aber nicht nur davon aus, daß der Ange-

klagte "mit der konkreten Situation ... offensichtlich überfordert war”; vielmehr

stellt es fest, "aufgrund der kurzen Zeitspanne von dem ersten 'Polizei'-Ruf bis

zur Schußabgabe, nämlich ca. zwei bis drei Sekunden, (sei) es dem Ange-

klagten unter Berücksichtigung seines Angst- und Erregungszustandes nicht

möglich (gewesen), seine Handlungsweise auf den neuen Erkenntnisstand ab-

zustellen" (Hervorhebung durch den Senat). Ob sich das Landgericht hierbei

allein auf die eigene Sachkunde gestützt oder auch insoweit sachverständige

Hilfe in Anspruch genommen hat, kann den Urteilsgründen nicht entnommen

werden. Jedenfalls hat es damit Umstände beschrieben, die auf ein für die Be-

urteilung der – von der Handlungsfähigkeit abzugrenzenden (vgl. BGH StV

1994, 229) – Schuldfähigkeit bedeutsames tiefgreifendes Schreckerleben hin-

deuten. Dies wird im psychiatrischen Schrifttum beschrieben als "Erleben eines

Affektzustandes bei plötzlicher Bedrohung ... oder plötzlichem und starkem

Sinnesreiz ..., welche einen überfallen, ohne daß man darauf vorbereitet ist, so

daß man nicht in der Lage ist, sich zu schützen oder die Situation zu beherr-

schen (...) Schreck kann das psychische Leben für eine Weile lahmlegen und

eine adäquate Verarbeitung des Erlebten ... verhindern" (Peters Wörterbuch

Psychiatrie 5. Aufl. S. 501). Eine Auseinandersetzung mit der Auswirkung die-

ses sog. asthenischen Affekts, der unter den Voraussetzungen des § 33 StGB

– von planmäßigem Verhalten abgesehen (vgl. BGHSt 39, 133, 139 f.) – zur

Straflosigkeit führt, wäre hier unter dem Gesichtspunkt tiefgreifender Bewußt-

seinsstörung im Sinne der §§ 20, 21 StGB auch deshalb veranlaßt gewesen,

weil der Angeklagte noch am Tatort gegenüber den Polizeibeamten äußerte:

"Wenn ich gewußt hätte, daß ihr das seid, hätte ich nicht geschossen", und das

Vorgehen des Angeklagten angesichts der offensichtlichen Überzahl der Poli-

zeibeamten auch nach Auffassung des Schwurgerichts "völlig sinnlos" war.

4. Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils hin-

sichtlich der Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit uner-

laubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische

Selbstladekurzwaffe (vgl. BGH NStZ 1981, 299 mit krit.Bspr. Maatz MDR 1985,

881; BGH NStZ 1999, 347). Demgegenüber kann die Verurteilung wegen un-

erlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe nebst Muniti-

on in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die

Waffe und mit deren unerlaubtem Führen (Tat vom 9./10. Oktober 1998) be-

stehen bleiben. Insoweit hat das Landgericht allerdings zu Unrecht das Vorlie-

gen einer Tat mit dem Geschehen vom 12. Oktober 1998 angenommen (vgl.

BGHSt 36, 151; BGH NStZ 1999, 347). Für diese Straftat ist deshalb eine ge-

sonderte Strafe festzusetzen, wobei im Falle einer erneuten Verurteilung we-

gen versuchten Totschlags (in Tateinheit mit dem Verstoß gegen das Waffen-

gesetz) die neu zu bildende Gesamtstrafe fünf Jahre nicht übersteigen dürfte

(§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Senat weist aber darauf hin, daß – sollte der

neue Tatrichter in Bezug auf den Einsatz der Schußwaffe wiederum voll

schuldfähiges vorsätzliches und rechtswidriges Handeln des Angeklagten an-

nehmen – die Bemessung der Strafe eingehenderer Begründung bedarf. Ange-

sichts der psychischen Ausnahmesituation, in der sich der Angeklagte nach

den bisherigen Feststellungen im Tatzeitpunkt befand, kommt der Warnfunkti-

on der Vorverurteilung jedenfalls hinsichtlich des versuchten Tötungsdelikts

(entgegen den Erwägungen des Schwurgerichts auf UA 25) nur geringe Be-

deutung zu. Schon deshalb ist nicht ohne weiteres nachzuvollziehen, daß die

im oberen Bereich des angewandten Strafrahmens liegende Strafe ”tat- und

schuldangemessen” ist.

Meyer-Goßner Maatz Athing

(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:7)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:8)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:14)(cid:17)(cid:8)(cid:6)(cid:27)(cid:2)(cid:12)(cid:4)(cid:28) Ernemann