BGH Beschluss vom 18.05.2000 – II ZR 296/98
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Mai 2000 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird
abgelehnt, desgleichen der Antrag auf Aussetzung des Verfah-
rens.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts gemäß
§ 78 b ZPO sind in keiner Richtung erfüllt.
Der Beklagte trägt lediglich pauschal vor, es sei ihm nicht gelungen, ei-
nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, ohne im
einzelnen darzulegen, bei welchen Rechtsanwälten er sich konkret um Über-
nahme eines Mandats bemüht hat.
Überdies erscheint sein Rechtsmittel aussichtslos, wie sich bereits aus
dem Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1999 ergibt, durch den sein Antrag
auf Heraufsetzung der Beschwer auf über 60.000,-- DM zurückgewiesen wor-
den ist.
Bei dieser Sachlage kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens nicht
in Betracht.
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly Kraemer