Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.05.2000 – II ZR 296/98

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Mai 2000 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird

abgelehnt, desgleichen der Antrag auf Aussetzung des Verfah-

rens.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts gemäß

§ 78 b ZPO sind in keiner Richtung erfüllt.

Der Beklagte trägt lediglich pauschal vor, es sei ihm nicht gelungen, ei-

nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, ohne im

einzelnen darzulegen, bei welchen Rechtsanwälten er sich konkret um Über-

nahme eines Mandats bemüht hat.

Überdies erscheint sein Rechtsmittel aussichtslos, wie sich bereits aus

dem Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1999 ergibt, durch den sein Antrag

auf Heraufsetzung der Beschwer auf über 60.000,-- DM zurückgewiesen wor-

den ist.

Bei dieser Sachlage kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens nicht

in Betracht.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly Kraemer